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Der Rechtsexperte informiert

Bleibt es auch anlässlich „Zeitenwende“ in Deutschland bei den momentan geltenden Erbschaftsteuerfreibeträgen??

Liebe Leserinnen und Leser unserer regelmäßigen Mitteilungen betreffend Erbrecht/Erbschaftsteuerrecht möchten wir Ihnen auch in dieser Ausgabe nicht vorenthalten. 
Aufgrund der umwälzenden Veränderungen in der gesamten Weltpolitik - Einzelheiten brauchen wohl anlässlich der täglich uns erreichenden Nachrichten nicht näher ausgeführt zu werden! – wird sich in Zukunft vieles ändern, ggf. auch mit – jetzt vielleicht noch nicht im einzelnen absehbaren – Auswirkungen auf das alltägliche Leben von uns allen.
Namentlich auch, was unsere Finanzen anbetrifft!

Vielfältige Nachrichten erreichen uns jeden Tag am Fernsehgerät, im Rundfunk, in der Presse und letzten Endes auch im Internet:
Erreichung der Verteidigungsfähigkeit (Zeitenwende bereits seit 3 Jahren !!) mit anvisierter Erhöhung der Verteidigungsausgaben auf 5 %, (teilweise) Auflockerung der Schuldenbremsen in Bund und Land – und vieles andere!
Es ist abzusehen, dass in – zumindest ggf. mittlerer – Zukunft sich betreffend weitere Schuldenlasten irgendwann die konkrete Frage stellen, wie dies alles weiter finanziert werden soll!
Wenn dies auch momentan – jedenfalls noch nicht konkret bzw. offen ausgesprochen – auf dem Plan steht:
Könnte es nicht doch sein, dass dann nicht nur – wie jetzt – über Steuererleichterungen, sondern – ganz im Gegenteil – dann auch wieder über Steuererhöhungen gesprochen wird!?
Falls dem tatsächlich so sein sollte, könnte – unter anderem – ggf. auch die Schenkungssteuer/Erbschaftsteuer wieder in die Diskussion geraten.

Diese Steuer steht bereits seit längerem durchaus in der kontroversen Debatte! Namentlich auch und gerade im Hinblick auf eine etwaige Absenkung der in Deutschland – jedenfalls für Eheleute, Kinder und Kindeskinder – doch relativ hohen Erbschaftsteuer-Freibeträge!

Ggf. sollte dies jetzt schon Anlass bieten, erbrechtliche Gestaltungen, namentlich im Hinblick auf etwaige lebzeitige Übergabeverträge im Sinne der vorweggenommenen Erbfolge, durchaus konkret ins Auge zu fassen und nicht auf die lange Bank zu schieben!

Was erledigt ist, ist eben auch erledigt!
Freibeträge für Schenkungssteuer und Erbschaftsteuer können aus verfassungsrechtlichem Vertrauensgrundsatz grundsätzlich nicht rückwirkend geändert werden!!
Als Impuls für solche Überlegungen möge die im Folgenden abgedruckte Übersicht über die jetzt (noch?) geltenden Steuerfreibeträge für die Erbschaftsteuer/Schenkungssteuer dienen!

Persönliche Freibeträge

Steuerklasse I:
Ehegatten und eingetragene Lebenspartner 500.000 €
Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 €
Enkel * 200.000 €
Eltern/Großeltern/Urgroßeltern usw. im Erbfall, Ururenkel usw. 100.000 €

Steuerklasse II:
 z.B. Eltern/Großeltern/Urgroßeltern usw. bei Schenkung, Geschwister, Nichten **, Neffen **, geschiedener Ehegatte 20.000 €

Steuerklasse III:
Übrige Erwerber der Steuerklasse III z.B. nichteheliche Lebensgefährten 20.000 €
* wenn nicht Freibetrag von 400.000 € („Kinder verstorbener Kinder“)
** nur Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern

Steuersätze beim Erben und Schenken

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs

bis einschließlich 75.000 €
Steuerklasse I 7 %
Steuerklasse II 15 %
Steuerklasse III 30 %

300.000 €
Steuerklasse I 11 %
Steuerklasse II 20 %
Steuerklasse III 30 %

600.000 €
Steuerklasse I 15 %
Steuerklasse II 25 %
Steuerklasse III 30 %

6.000.000 €
Steuerklasse I 19 %
Steuerklasse II 30 %
Steuerklasse III 30 %

13.000.000 €
Steuerklasse I 23 %
Steuerklasse II 35 %
Steuerklasse III 50 %

26.000.000 €
Steuerklasse I 27 %
Steuerklasse II 40 %
Steuerklasse III 50 %

und darüber
Steuerklasse I 30 %
Steuerklasse II 43 %
Steuerklasse III 50 %

Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. RA Klaus Herrmann

Schenk, Silvia
23. Jul 2025

Serie: Tipp vom Rechtsexperten
Beitrag 26 von 26