Page 25 - Ausgabe 119 / Juli 2022
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Der Rechtsexperte informiert
Es gibt keine „Erbeinsetzungen auf das Haus“ oder „Erben eines Sparbuchs“
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Monika Fries von der Fach- anwaltskanzlei Fries und Herr- mann im Stadt- magazin „es Heft-
che“® rund um Ihre Rechte informie- ren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Auch moderne Anwaltskanzleien propagie- ren die Streitvermeidung und die Streit- schlichtung – Prävention und Mediation sind die heute prägenden Begriffe für eine inno- vative und effektive anwaltliche Tätigkeit! Dies gilt insbesondere in den Spezialgebie- ten „Erbrecht und Vermögensnachfolge“ und „Vorsorgerecht“ (Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen präzise abgestimmt auf die Bedürfnisse der jeweiligen Einzel- person).
Naturgemäß ist es auch ein Tätigkeitsschwer- punkt einer Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Prozessverfahren durchzuführen, da es auch in Zukunft im Hinblick auf Erbauseinander- setzungen und Pflichtteilsansprüche zu Mei- nungsverschiedenheiten kommen wird, die dann zielgerichtet auch durch Klagen vor den Landgerichten entschieden werden müs- sen.
Gerade aber in diesen Prozessen erkennen die Fachanwältinnen und Fachanwälte für Erbrecht, wie unkompliziert diese Verfahren gegebenenfalls hätten vermieden werden können – namentlich bei Prozessen, bei de- nen es um die Auslegung von Testamenten
mit – oftmals total – „verunglückten Formu- lierungen“ geht.
Oftmals heißt es z. B. in einem Testament: „Mein Haus bekommt die Gertrud und mein gesamtes Sparvermögen der Herbert.“ Jetzt stellt sich die Frage – z. B. bei der Be- antragung eines Erbscheins – wer ist eigent- lich Erbe (unmittelbarer Vermögensnachfol- ger der verstorbenen Person) geworden? Was ist mit den anderen Gegenständen, die nicht im Testament stehen (z. B. PKW, Wohn- wagen, Klavier, umfangreiche Sammlung von Werkzeugen und Geräten, etc.)? Was ist, wenn das Hausanwesen bei Eintritt des Sterbefalls nicht mehr im Nachlass oder mit einer Grundschuld belastet ist?
Was ist, wenn das Hausanwesen zwar noch vorhanden ist, die Sparanlagen für den Her- bert aber aufgebraucht sind (z. B. Finanzie- rung eines Pflegeheimes oder einer auslän- dischen Pflegekraft)?
Kurzum: Sie sehen bereits aus diesen vielen Fragen, dass ein solches Testament sowohl aus rechtlichen, als auch als tatsächlichen Gründen, nicht funktionieren kann.
Was ist die Folge?
Es gibt Streit zwischen Gertrud und Herbert, manchmal auch initiiert durch die jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner.
Fazit: Bei einer Erbeinsetzung kann immer nur eine Person allein als Alleinerbe oder bei mehreren Personen dieser auf eine kon- krete Quote eingesetzt werden.
In unserem Beispiel hätte z. B. die Mutter alle Kinder zu je 1⁄2 einsetzen können und dann durch eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis bestimmte Gegenstände zuweisen müssen.
Sie sehen also: Der juristische Laie verwech- selt die Begriffe „Erbe“ (Rechtsnachfolger des Erblassers: „er tritt in die Fußstapfen des Er- bes“) und „Vermächtnisnehmer“ („er be-
kommt einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag – eben „vermächtnisweise“ – zu- gewandt, wird aber kein unmittelbarer Er- be“).
Hier hatte es die Mutter gut gemeint und wollte – wahrscheinlich – ihr Vermögen – Haus und mühsam erspartes – gerecht ver- teilen. Es kam aber dann später zu einem heftigen Streit. Glücklicherweise, konnten wir als Fachanwälte für Erbrecht bei der Ver- tretung einer der Geschwister mit dem an- deren Geschwister eine gütliche Regelung treffen.
Dies funktioniert aber nicht immer – oft en- den solche Streitigkeiten vor dem Landge- richt – und auch dort tun sich die Richter schwer, verunglückte Testamente rechtssi- cher auszulegen!
Sie kennen sicher das geflügelte Wort „Wo zwei Juristen sind, kann es drei Meinungen geben!“
Trotzdem ist es eigentlich ganz einfach: Bei der Abfassung von Testamenten – seien es Einzeltestamente, Ehegattentestamente oder auch Testamente für besondere Lebens- lagen (behinderte Person, verschuldete Per- son) – sollte unbedingt die Fachanwältin/der Fachanwalt für Erbrecht konsultiert werden! Die Kosten für ein rechtsicheres und indivi- duelles Testament stellen oft nur einen ge- ringen Bruchteil der Anwaltskosten, Ge- richtskosten und Sachverständigenkosten, die bei einem Rechtstreit aufzubringen sind – dies kann leicht in die Tausende gehen!
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Mo- nika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herr- mann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenver- fügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries- herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de.
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