Page 34 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Ausgabe 122, Oktober 2022
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 Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
zen. Dies kann im Übrigen auch ein Miterbe selbst sein. Auch für die Verwaltung des Ver- mögens von Erben, die zwar volljährig sind, aber vielleicht Gefahr laufen, „das Erbe zu verjubeln“, kann für einen bestimmten Zeit- raum (z.B. Vollendung 21., 23., 25. Lebens- jahr) ein Dauertestamentsvollstrecker einge- setzt werden, der das Geld zusammenhält und für eine gute Ausbildung des jungen Er- ben sorgt.
• Versäumen einer Auflage bei einer Verei- nigung/Stiftung
Zunehmend werden (nicht nur bei kinder- losen künftigen Erblassern) Vereinigungen oder Stiftungen als Erbe eingesetzt. Hier sollte aber unbedingt daran gedacht werden, dass diese Vereine etc. testamenta- risch eine Auflage erhalten, für welche Zwe- cke bzw. welches Projekt das Geld auch tat- sächlich verwendet werden soll Schließlich hat man ja gewisse Vorstellun- gen, was diese Organisation mit dem Erb- vermögen bewirken soll!
Flankierend zu einem rechtssicheren Testa- ment sollten immer für die lebzeitige Vor- sorge erstellt werden:
• General–Vorsorgevollmacht für die Ver- mögensangelegenheiten und die persönli- chen Angelegenheiten mit Hauptbevoll- mächtigten und weiteren Bevollmächtigten. Um ganz gezielt eine rechtliche Betreuung zu vermeiden und Gewissheit zu haben, welche Personen später für einen sorgen, falls man dies nicht mehr selbst (ausrei- chend) kann bzw. Entlastung benötigt.
• Patientenverfügung nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Hinblick auf die einzelnen Regelungssitua- tionen und die daraus folgenden zu unter- lassenden Maßnahmen mit Einbezug der Palliativmedizin. Hier sind reine Formblatt- Vordrucke unbedingt zu vermeiden!
Leicht könnten sämtliche Fehler und Unvoll- ständigkeiten vermieden werden, wenn rechtzeitig eine Fachanwaltskanzlei für Erb- recht bzw. ein VorsorgeAnwalt zur Beratung bzw. zur Formulierung der entsprechenden Dokumente aufgesucht wird. Eine Fachan- waltskanzlei für Erbrecht wird Sie auch über die Kosten beraten. Die Kosten für die Ge- staltung von vollständigen und rechtswirk- samen Testamenten und die Abfassung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügun- gen sind im Regelfall weitaus günstiger als spätere erbrechtliche Auseinandersetzungen – namentlich wenn die Gerichte bemüht werden müssen. Dann richten sich die Kos- ten nach dem sog. Streitwert – vielfach na-
  Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Ist mein Testament – soweit überhaupt vor- handen – fehlerfrei, vollständig und (noch) aktuell?
Vielfach beruhen erbrechtliche Streitigkeiten – sowohl außergerichtlich, aber auch immer häufiger vor Gericht – auf fehlerhaften, un- vollständigen und nicht mehr aktuellen Tes- tamenten. Auch gravierende Formfehler, die zur vollständigen Nichtigkeit (auch inhaltlich gut formulierter!) Testamente führen, sind häufig festzustellen. Unklare Formulierungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht tun ein Übriges dazu, völlig unnötige Prozesse entstehen zu lassen. Und diese Prozesse fin- den regelmäßig im engsten oder auch wei- teren Familienkreis statt – und hinterlassen Streitigkeiten und Narben über Generationen hinweg. Von den physischen, psychischen und finanziellen Belastungen, die solche Streitigkeiten in der Familie nach sich zie- hen, gar nicht zu reden. Vielfach führen feh- lerhafte oder unvollständige Testamente auch zum Verlust des mühsam ersparten Vermö- gens einer ganzen Familie – wenn das Fa- milienvermögen durch fehlerhafte oder un- glücklich formulierte Testamente in „falsche Hände gerät“. Dann freut sich vielleicht der – gar nicht bekannte – Großcousin als der ermittelte gesetzliche Erbe!
Häufige Fehler:
• Testament ist nicht vollständig handschrift- lich niedergeschrieben (Textpassagen mit Schreibmaschine/Computer geschrieben bzw. Anlagen beigelegt, die nicht hand- schriftlich verfasst sind) – Testament ist un- wirksam!
• Testament ist nicht sicher aufbewahrt bzw. hinterlegt: Nach Eintritt des Todesfalls wird das Testament nicht aufgefunden. Grund-
sätzlich kann nur das Original eines Testa- mentes eröffnet werden. Ist es nicht vorhan- den, gelten frühere Testamente oder gar die gesetzliche Erbfolge!
• Es werden die Begriffe Erbe und Vermächt- nisnehmer verwechselt: Der Erbe ist mit ei- ner bestimmten Quote Rechtsnachfolger des Erblassers; dem Vermächtnisnehmer wird le- diglich ein bestimmter Gegenstand, ein Geldbetrag oder ein quotaler Anteil als reiner Rechtsanspruch gegen den Erben/die Erben zugewiesen.
• Es werden künftige Nachlassgegenstände an Personen zugeordnet, die später nicht mehr im Nachlass sind bzw. später eine Werterhöhung oder Wertminderung aufwei- sen (z.B. Ackerfläche wird Bauland); dann gerät die gesamte Vermögenszuordnung im Testament „aus dem Gleichgewicht“. Glei- ches gilt, wenn eingesetzte Erben nicht mehr leben (Wer wird Ersatzerbe?)
• Bei der Vermögensaufteilung werden die auszuschöpfenden Erbschaftsteuer – Freibe- träge nicht beachtet – oftmals mit erheblicher Erbschaftsteuerbelastung für die Erben oder gar Herbeiführung einer Steuerkatastrophe für das Familienvermögen!
• Bei Kindern mit Handikap (Behinderung, Verschuldung, Bezug von ALG II, Privatin- solvenz etc.), wird versäumt, durch entspre- chend rechtssichere Formulierungen einen Zugriff auf die Erbschaft zu vermeiden – hier freuen sich dann in erster Linie der Sozial- versicherungsträger bzw. die Gläubiger über die Erbschaft!
• Bei einem Ehegattentestament wird ver- säumt, dem überlebenden Ehegatten für den Schlusserbfall (Tod des Längstlebenden) die Möglichkeit einzuräumen, nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten die gemein- sam festgelegte Erbfolge – regelmäßig für die Kinder – noch einmal abzuändern. Ein Kind wendet sich vollends von dem längstlebenden Ehegatten ab – eine Abän- derung ist aber mangels einer (möglich ge- wesenen) Abänderungsklausel nicht mehr möglich.
• Übersehen der Möglichkeit einer Testa- mentsvollstreckung: Bei Personen, die in ei- ner Erbengemeinschaft leicht untereinander in Streit geraten könnten, sollte dringend überlegt werden, für die Erbauseinanderset- zung einen Testamentsvollstrecker einzuset-
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