Page 16 - Ausgabe 107 / Juli 2021
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  Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
bevollmächtigten gilt und wer im Streitfalle ein Entscheidungsrecht/Widerrufsrecht hat. Auf keinen Fall sollte – wie vielfach in Vor- drucken üblich – das Wort „Ersatzbevoll- mächtigter“ verwendet werden.
Fällt nämlich der Hauptbevollmächtigter aus, müsste dann der Ersatzbevollmächtigte erst einmal nachweisen, dass der sog. „Ersatzfall“ eingetreten ist.
Vielmehr muss die Vorsorgevollmacht so for- muliert werden, dass in diesem Fall der wei- tere Bevollmächtigte sofort und ohne Ein- schränkung handeln kann.
2. Gesamtvollmacht funktioniert nicht
Wird nicht formulierungsmäßig klargestellt, ob der einzelne Vorsorgebevollmächtigte auch einzeln handeln kann, könnte im Zwei- fel angenommen werden, dass sämtliche Be- vollmächtigten nur gemeinsam handeln dür- fen („alle Unterschriften sämtlicher Bevoll- mächtigter“).
Insofern sollte gewährleistet sein, dass grund- sätzlich jeder Bevollmächtigte einzeln han- deln kann, damit die Vorsorgevollmacht auch uneingeschränkt in der Praxis ange- wendet werden kann.
Ausnahmen für gewisse Rechtsgeschäfte und Maßnahmen (z.B. Hausverkauf, Heimauf- enthalt, Geldgeschäfte von hohem Wert) können indessen – ganz auf die Einzelperson abgestimmt – geregelt werden!
Wenn diesen Ansprüchen an eine gute Vor- sorgevollmacht nicht ausreichend Rechnung getragen ist, droht trotz Vorliegen einer Vor- sorgevollmacht die Anordnung einer Betreu- ung oder zumindest einer Ergänzungsbetreu- ung (für einzelne Rechtsgeschäfte)!
Dies kann nur verhindert werden, wenn eine für sie als Vollmachtgeberin/Vollmachtgeber genau passende, umfassend und rechtlich unanfechtbar formulierte Vorsorgevollmacht nebst (darauf abgestimmte) Patientenverfü- gung vorliegt.
Vordrucke und Internetformulare „von der Stange“ (Musterbroschüren/Internet) werden diesen Ansprüchen in den ganz überwie- genden Fällen nicht gerecht!
   Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
 Funktioniert Ihre Vorsorgevollmacht auch in der Praxis?
Zwingend notwendige Regelungen
für den Hauptbevollmächtigten
und die weiteren Bevollmächtigten!
Es dürfte mittlerweile allseits bekannt sein, wie überaus wichtig es ist, für die Fälle von Unfall und Krankheit über – in rechtlicher und in medizinischer Hinsicht – korrekt und umfassend formulierte Vorsorgedokumente (General-Vorsorgevollmacht und Patienten- verfügung) zu verfügen. Als VorsorgeAnwälte werden wir aber immer wieder mit Fällen konfrontiert, in denen entweder die Vorsor- gevollmacht rechtlich nicht korrekt und um- fassend formuliert ist oder es zu Meinungs- verschiedenheiten bzw. sogar heftigem Streit zwischen den einzelnen Vorsorgebevoll- mächtigten kommt. Dies wirkt sich auch auf die Anwendung der Patientenverfügung aus! Meistens treten diese Probleme auf, wenn kritiklos Formblattmuster aus Vordrucksamm- lungen bzw. dem Internet verwendet werden. Vielfach berücksichtigen diese allgemeinen
formulierten Texte aus unserer anwaltlichen Erfahrung nicht die Einzelfall – Situation des Vollmachtgebers.
So erleben wir immer wieder, dass bei un- vollständigen Vorsorgevollmachten bzw. bei unklaren Formulierungen für einzelne Auf- gaben bzw. Maßnahmen doch noch vom Betreuungsgericht (Amtsgericht des Wohn- ortes) ein „Ergänzungsbetreuer“ bestellt wird.
Oftmals geschieht dies gerade in den Fällen, in welchen aus ärztlicher Sicht eine Unter- bringung des Patienten oder eine schwere Operation mit Lebensgefahr in Betracht kommt. Auch bei Grundstücksgeschäften (z.B. Aufnahme einer Grundschuld) mangelt es diesen Vordrucken an der notwendigen Form für eine Eintragung in das Grundbuch! Völlig unnötigerweise muss dann wegen die- ser Formmängel ein Ergänzungsbetreuer – zwangsnotwendig – bestellt werden. Alleine schon deshalb sollten allgemeine Vordrucke bzw. Internetformulare vermieden werden. Zunehmend häufiger kommt es aber nach unserer anwaltlicher Erfahrung auch zu Streitigkeiten zwischen den Bevollmächtigten, wer zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfange zum Handeln (alleine?) berechtigt ist. Auch dies wird in den Vordrucken und Internetformularen vielfach überhaupt nicht geregelt.
Die daraus herrührenden Streitigkeiten füh- ren dann trotz Vorliegen einer Vorsorgevoll- macht – zu einer – gerade nicht gewollten – umfassenden Betreuerbestellung!
Wichtig ist daher folgendes zu beachten:
1. Rangfolge der Bevollmächtigten
Hier muss – ganz den Einzelfall berücksich- tigend – eine klare Regelung erfolgen, wel- che Rangfolge für die einzelnen Vorsorge-
   § FRIES & HERRMANN § Anwaltskanzlei
Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht VorsorgeAnwälte (Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung)
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