Page 20 - Ausgabe 112 / Dezember 2021
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  Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
wehrkräften geschwächte Person führt. Dies ist aber aus medizinischen und rechtlichen Gründen keine „aktive Sterbehilfe“, sondern wird von den Juristen als „passive Sterbehil- fe“ bezeichnet.
Es ist keinesfalls Ziel einer erhöhten Dosis von Betäubungsmitteln, den Tod herbeizu- führen, es muss aber auf alle Fälle gewähr- leistet sein, dass der Patient keine Schmerzen erleidet.
Hieran kann man bereits ersehen, wie prä- zise solche Formulierungen in der Ab- grenzung der legalen „passiven Sterbehilfe“ von der – jedenfalls momentan– in Deutsch- land nicht legalisierten „aktiven Sterbehilfe“ sein muss.
Bekanntlich ist in gedruckten Formblättern bzw. Vordrucken aus dem Internet davon kaum die Rede, weil diese Vorlagen sich nicht mit dem individuellen Schicksal einer Person befassen – ja logischerweise über- haupt nicht befassen können!
Daher nochmals der Rat, dass bei einer Pa- tientenverfügung Vordrucke und Formulare nicht verwendet werden sollen.
Vielmehr sind hier die Vorsorgeanwältin/ der Vorsorgeanwalt gefragt, der die die ju- ristischen und medizinischen Aspekte der Patientenverfügung zielsicher auf eine in- dividuelle Person anwendet.
   Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
   Eine Patientenverfügung
ohne Regelungen der Palliativ-Medizin ist unvollständig Eine Patientenverfügung muss auch positive Regelungen
für die Sterbebegleitung enthalten
Keiner befasst sich gerne mit Fragen des Sterbens und des Todes.
Es handelt sich hier aber um grundsätzliche Fragen der menschlichen Existenz und auch des zwischenmenschlichen Miteinan- derumgehens.
Nicht zuletzt hat vor wenigen Wochen das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Hinblick auf den begleiteten Suizid und die Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen gro- ßes Aufsehen erregt und kontroverse Debat- ten entfacht. Auch ist bei vielen Menschen eine gewisse Verunsicherung entstanden, ob aus diesem Urteil herauszulesen ist, ob es nunmehr auch in Deutschland erweiterte Regelungen im Hinblick auf die „aktive Ster- behilfe“ geben muss oder sollte. Bekanntlich sind solche Regelungen der aktiven Sterbehilfe in der Schweiz und auch in den BENELUX- Ländern (Niederlande, Belgien und seit kur- zem auch Luxemburg) – jedenfalls unter be- stimmten geregelten Bedingungen – möglich. Ganz allgemein kann aber festgehalten wer- den, dass aus diesem Urteil des Bundesver- fassungsgerichtes ohne weitere gesetzliche Grundlage nicht geschlossen werden kann, dass ab sofort die „aktive Sterbehilfe“ in Deutschland legalisiert ist. Bei einer fachan- waltlichen Beratung, die sich auf eine wirk- same Gestaltung einer Patientenverfügung in Deutschland bezieht, ist also weiter davon auszugehen, dass Anordnungen zur „aktiven Sterbehilfe“ nicht wirksam sind, folglich von einem Arzt nicht beachtet werden und somit die Patientenverfügung „ins Leere laufen las-
sen“. Wichtig ist es, dass durch die Regelung einer Patientenverfügung gewährleistet ist, dass kein Patient unerträgliche Schmerzen leiden muss. Namentlich bei Krebspatienten ist dies von außerordentlicher Wichtigkeit. Spätestens hier kommt nun der Begriff der „Palliativ-Medizin“ ins Spiel.
Dieser Begriff leitet sich von dem lateini- schen Wort „pallium“ ab, was ungefähr be- deutet „Schutzmantel“. Der Arzt legt also seine schützende Hand über den Patienten und begleitet ihn und seine Angehörigen im Sterbeprozess.
Diesen Artikel und weitere Berichte finden Sie auch auf unserer tagesaktuellen Onlineversion unter es-heftche.de.
Namentlich die Schmerztherapie hat in die- sem Sinne eine große Bedeutung. Palliativ- Medizin und Schmerztherapie sind heute auch Pflichtausbildungs-Module bei jedem Medizin-Studenten und angehenden Arzt! Deshalb ist es wichtig, in der Patientenver- fügung nicht nur das „Unterlassen“ und das „Abbrechen“ von Maßnahmen zu regeln, sondern auch die „positiven Maßnahmen“, wenn dies auf Grund der vorliegenden Re- gelungssituationen geschehen soll.
Wird z. B. eine Magensonde entfernt, muss gewährleistet sein, dass in der Sterbebeglei- tung die Flüssigkeitszufuhr und die Mund- feuchte bei dem sterbenden Patienten ge- währleistet ist. Bei einem Krebs-Patienten im Endstadium muss ggf. die Dosis an einem Betäubungsmittel gesteigert werden.
So kann es sein, dass die erhöhte Dosis Mor- phium auch zum Ableben der in den Ab-
    Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Mo- nika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herr- mann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenver- fügung Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries- herrmann.de, Homepage: www.fries- herrmann.de. n
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