Page 30 - Ausgabe 115 / März 2022
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 Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
im Hinblick auf die Beratung durch eine Fachanwaltskanzlei für Erbrecht bzw. die von ihr durchzuführende Gestaltung von Testa- menten jedweder Art sind unbegründet. Die Anwaltskosten für ein Testament betragen oftmals nur einen äußerst geringen Bruchteil der Kosten, die später bei einem Erbprozess entstehen. Dort ist der Streitwert des Prozes- ses für die Anwaltskosten maßgeblich. Die- ser Streitwert ist bei Erbprozessen in der Re- gel sechs- oder siebenstellig!
Des Weiteren sind die Anwaltskosten für ei- ne reine Erstberatung („Wie stehen die Schachfiguren?“) vom Gesetzgeber – unab- hängig von dem Gegenstandswert (z.B. Fa- milienvermögen) – auf 190 € netto zzgl. Aus- lagen + gesetzliche MwSt. betragsmäßig li- mitiert.
All dies spricht dafür, den Rat einer Fachan- wältin/eines Fachanwaltes für Erbrecht in An- spruch zu nehmen, um für eine individuelle und optimierte Testamentsgestaltung zu sor- gen. Am besten flankiert mit einer lebzeiti- gen Vorsorge durch General–Vorsorgevoll- machten zur Vermeidung einer Betreuung und einer Patientenverfügung nach neuester BGH-Rechtsprechung unter Einbezug der Grundsätze der Palliativmedizin.
Somit wäre unter Veranschlagung einer an- gemessenen anwaltlichen Pauschal–Hono- rierung ein Gesamt–Vorsorge–Paket ge- schnürt!
  Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
 Das Testament der Fachanwältin/des Fach- anwaltes für Erbrecht als grundlegendes In- strument der erbrechtlichen Streitvermei- dung
Die Tätigkeit der Fachanwältin/des Fachan- waltes für Erbrecht ist weithin geprägt durch die Wahrnehmung sowohl außergerichtli- cher als auch gerichtlicher Mandate, wegen nach dem Tode eines Erblassers aufgetrete- nen erbrechtlichen Streitigkeiten.
Hierbei geht es vielfach um die Durchset- zung von Pflichtteilsansprüchen, die Ausei- nandersetzung von Erbengemeinschaften (namentlich bei Fehlen von Testamenten und (leider) eingetretener gesetzlicher Erbfolge) und die Auslegung von – oft grob – fehler- haften, unvollständigen, unklar formulierten bzw. nicht mehr zeitaktuellen (aufgrund von Änderungen bzgl. Personen und Vermögens- verhältnissen) Einzeltestamenten bzw. Ehe- gattentestamenten.
Die Kosten solcher Prozesse (Gerichtskosten, Anwaltskosten, Sachverständigenkosten) sind anhand der im Erbrecht üblichen hohen Streitwerten äußerst hoch. Die Prozessdauer über die Instanzen hinweg oft kaum kalku- lierbar. In Anbetracht oftmals nach langer Prozessdauer von dem Gericht vorgeschla- gener Vergleiche bleiben vielfach sämtliche Prozessbeteiligten (besonders wegen den Kosten) allesamt als finanzielle Verlierer zu- rück. In den für Fachanwältinnen und Fach- anwälte obligatorischen Fortbildungsveran- staltungen und Seminaren wird eines immer mehr deutlich: Es bedarf eines fachanwaltli- chen Ansatzes zur Streitvermeidung. Die Analyse von Erbrechtsprozessen verdeutlicht ganz klar, dass diese Prozesse fast ausnahms- los zu verhindern gewesen wären, wenn die verstorbene Person überhaupt ein Testament
gemacht hätte bzw. sie dieses (gemachte) Testament richtig und auch vollständig for- muliert bzw. auch veränderten Umständen entsprechend angepasst hätte.
Die vielfachen und unübersichtlichen ge- setzlichen Anforderungen an die Form und den Inhalt von Ehegattentestamenten und Einzeltestamenten und noch mehr in Bezug auf besondere Formen von Testamentsgestal- tungen (Patchworkfamilien, Firmeninhaber, Kinder mit Schwerbehinderung bzw. Ver- schuldensproblematik, Vermögen im Aus- land) sind von Laien schlechthin gar nicht mehr überblickbar.
Auch ist immer mehr festzustellen, dass un- geprüft und ungefiltert irgendwelche Formu- larmuster aus dem Internet oder aus Anlei- tungsbüchern kritiklos und nicht angepasst auf die individuellen Verhältnisse „1 zu 1“ in ein eigenes Testament übernommen wer- den. Dabei wird übersehen, dass diese Mus- ter eben – zwangsläufig! – „nur Muster“ sein können und deshalb individuell und zielsi- cher auf die jeweilige Situation des einzel- nen angepasst werden müssen!
So entstehen nach dem Tode des Erblassers – er kann ja selbst zu der Auslegung seiner Formulierungen nicht mehr befragt werden! – vielfach jahrelange – oftmals völlig unnö- tige – Erbstreitigkeiten – und dies innerhalb der nächsten Angehörigen – oftmals sogar der Kernfamilie!
Gründe für die Nichterrichtung eines Testa- mentes bzw. die nicht vorgenommene Über- prüfung vorhandener Testamente auf Rich- tigkeit, Vollständigkeit und Aktualität sind meistens:
1. Entscheidungs–Unschlüssigkeit, weil man nicht gerne über das Ende des Lebens nach- denkt bzw. unschlüssig ist über die notwen- digen Anordnungen.
2. Angst vor zu hohen Anwaltskosten.
Beide Besorgnisse sind vollends unbegrün- det: Ein Testament ist immer eine „Moment- aufnahme“. Und zwar in der Hinsicht, dass heute bereits eine wirksame Regelung be- stehen muss, „wenn morgen etwas passieren sollte“ (z.B. Autounfall). Ein Testament kann jederzeit an sich im Laufe der Zeit verän- dernde Umstände, betreffend die bedachten Personen und die zugrundeliegenden Ver- mögensverhältnisse, angepasst werden – es kann also jederzeit abgeändert werden. Es gibt folglich keinen vernünftigen Grund, „dies auf die lange Bank zu schieben“. Auch die Befürchtungen von hohen Anwaltskosten
  Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Mo- nika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herr- mann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenver- fügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries- herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. n
 Die Zeit heilt nicht immer alle Wunden www.trauer-braucht-einen-ort.de
Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V.
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