Page 19 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Ausgabe 132, August 2023
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 enterbter Personen
• klare Regelungen unter Kindern bereits zu Lebzeiten
• Entlastung für die ältere Generation be- treffend Hausanwesen
Aber:
Nur wenn 100-prozentige Absicherung der Eltern als Übergeber durch:
• Vorbehalt eines lebenslangen, unentgelt- lichen, ins Grundbuch einzutragenden Wohnrechtes bzw. Nießbrauchsrechtes
• Wart und Pflege (wenn möglich): Kinder als Hausübernehmer sollen sich um die El- tern im Haus kümmern, solange dies pfle- gerisch möglich ist.
• Evtl. Übernahme von noch auf dem Haus lastenden Kreditschulden (Grundschuld!)
• Rückholrechte für „Wechselfälle des Le- bens“: Tod des Kindes, Verschuldung, Insol- venz, Scheidungs–Auseinandersetzung, gro- ber Undank
3. Vorsorge = Vorsorgevollmacht + Patien- tenverfügung
Sinn der Vorsorgevollmacht: (Im Gesetz so angeordnet) Gem. § 1896 BGB Verhinde- rung einer rechtlichen (gerichtlichen) Betreu- ung: Betreuung also nur für Notfall anzu- ordnen, wenn keine Vorsorgevollmacht vor- liegt! Vorsorgevollmacht i. d. R. als (umfas- sende) General-Vorsorgevollmacht formulie- ren: Es soll keine Lücke entstehen, für die ggf. Ergänzungsbetreuer ernannt wird.
Vorsorgliche Betreuungs–Verfügung in Ge- neral–Vorsorgevollmacht.
Bestellung von Hauptbevollmächtigten und weiteren Bevollmächtigten (falls Hauptbe- vollmächtigter ausfällt/verhindert ist) Präzise, umfassende und abschließende Re- gelungen für sämtliche:
• Vermögensangelegenheiten
• Persönliche Angelegenheiten (einschließ- lich Gesundheitssorge, Umsetzung Patien- tenverfügung).
Inhalt der Patientenverfügung:
Achtung! Rechtlich und medizinisch äußerst anspruchsvolles Dokument – schließlich geht es um Leben und Tod!
Beschreibung d. Regelungssituationen (wann wird eine Patientenverfügung angewendet?): • Unmittelbar bevorstehender Tod
• tödlich verlaufende Krankheit (sog. infauste Prognose)
• Demenz-Erkrankung mit Verweigerung Nahrungsaufnahme/Flüssigkeitsaufnahme • sog. Wachkoma-Fall (sog. permanenter ve- getativer Status, apallisches Syndrom)
Beschreibung der zu unterlassenden/abzu- brechenden Maßnahmen, im Regelfall:
• Mache Künstliche Beatmung
• keine Magensonde
• keine Reanimation
(naturgemäß nicht abschließend aufgezählt!)
Regelungen zur sog. indirekten/passiven Ster- behilfe (namentlich bei Krebspatienten) in Abgrenzung zur aktiven Sterbehilfe (in Deutschland nicht erlaubt)
Maßnahmen der Palliativmedizin und der Schmerztherapie (wird häufig vergessen!)
Formulierung all dieser vorbezeichneten Re- gelungen individuell passend und nach Vor- gaben ausschließlich von Ihnen persönlich.
Verbindung („Link“) zu der General-Vorsor- gevollmacht muss rechtssicher formuliert werden
(„Personenidentität in beiden Dokumenten “). Sehr wichtig!
Eintragung der Vorsorgedokumente in Zen- trales Vorsorgeregister (ZVR) durch Anwalts- kanzlei.
Übermittlung der Notfall – Card – z.B. für Ihren Geldbeutel!
Fazit:
Vieles muss oder sollte jedenfalls bedacht sein!! Und wie sieht es bei Ihnen aus?
Mit guter Vorsorge schläft es sich mit Sicher- heit besser!
 Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Mo- nika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herr- mann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenver- fügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries- herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. Herrn RA Klaus Hermann
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© Pressestelle Saarpfalz-Kreis
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