Page 12 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Ausgabe 138, Februar 2024
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
schaut!“) und das Testament war dann an- schließend „irgendwie abhandengekom- men!?“
Welche Lehren kann man aus solchen Vor- fällen ziehen?
Ein Testament sollte nach unserem fachan- waltlichen Rat nach dem Erstellen grund- sätzlich immer bei dem Nachlassgericht (für den Wohnort örtlich zuständiges Amtsge- richt) hinterlegt werden.
Zwar ist eine Hinterlegung für die Wirksam- keit eines Testamentes nicht zwingend not- wendig, man muss aber immer bedenken, dass bei einem Todesfall, wenn vieles unter emotional schwierigen Bedingungen zu re- geln ist, ein aufgefundenes Testament unver- züglich dann persönlich bei dem Amtsge- richt abgeliefert werden muss.
Wenn indessen das Testament bei dem Amts- gericht bereits hinterlegt ist, wird es auch in ein bundesweites Testamentsregister einge- tragen und das Standesamt informiert das Amtsgericht des Wohnortes der Erblasserin/des Erblassers unverzüglich über einen Todesfall.
Daraufhin kann das Testament sofort eröffnet werden, ohne dass es vorher noch gesondert persönlich zum Nachlassgericht gebracht werden muss.
Die von der Gerichtskasse erhobene Hinter- legungsgebühr von 75 € sollte jedermann die Sicherheit des Auffindens eines Testa- mentes wert sein.
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Bekanntlich muss nach einem Todesfall ein Testament von dem Nachlassgericht (Amts- gericht) formal eröffnet werden („Das Testa- ment ist dann offiziell in der Welt“).
Es wird also von dem Nachlassgericht ein Eröffnungsprotokoll gefertigt, in welchem be- scheinigt wird, welche Testamente nach dem Tod der Erblasserin/des Erblassers vorgelegen haben.
Diese Testamentseröffnung ist vor allem dann wichtig, wenn man anschließend bei etwa aufgetretenen Streitigkeiten über den Inhalt des Testamentes oder zur Vorlage beim Grundbuchamt oder bei Banken den sog. Erbschein als Legitimationspapier benötigt und beantragen muss.
Es begegnen uns, als Fachanwälte für Erb- recht, aber immer wieder Fälle, in welchen ein Testament – jedenfalls zunächst – nicht auffindbar ist:
„Wo ist denn das Testament von der Oma – sie hat uns doch immer erzählt, dass sie ein Testament gemacht hat und dies bei ihr zu Hause liegt!“
So oder so ähnlich der nach einem Erbfall oft zu hörende „Originalton“.
Oftmals bricht dann eine regelrechte Panik aus!
Vielleicht findet man sogar in den persönli- chen Unterlagen der Oma eine Entwurfs– Vorlage oder vielleicht sogar eine Kopie vom Original–Testament.
Aber eben nicht das Original!
Eröffnet werden kann aber grundsätzlich bei dem Nachlassgericht nur das Original–Tes- tament.
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann durch eidesstattliche Versicherung unter Vorlage ei- ner evtl. vorhandenen Kopie der Nachweis eines am Todestag bestehenden (aber dem
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Nachlassgericht nicht vorliegenden) Testa- mentes nachgewiesen werden.
Wir, als Fachanwälte, haben auch schon Fäl- le erlebt, dass erst bei der späteren Haus- räumung an einem nicht zu vermutenden Ort ein Testament gefunden wurde – z.B. im Wäscheschrank der Oma!
Längst wurde in diesem Fall aber schon vor- her von dem Nachlassgericht wegen einem (angeblich) nicht vorliegenden Testament ein Erbschein nach gesetzlichem Erbrecht aus- gestellt, der dann durch Vorlage des Testa- mentes wieder eingezogen werden musste. Der Nachlass war aber längst unter den im Erbschein als potentielle gesetzliche Erben ausgewiesenen Personen aufgeteilt!
Auch ist es durchaus schon vorgekommen, dass eine Person, die ganz unerwartet in ei- nem Testament nicht bedacht war, dieses bei einem Besuch bei der Oma gefunden hat („mal heimlich im Schreibtisch nachge-
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Mo- nika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herr- mann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenver- fügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries- herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. Herrn RA Klaus Hermann
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