Page 14 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Homburg, Ausgabe Nr. 139, März 2024
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
kungen können Freibeträge gem. Schen- kungssteuerrecht/Erbschaftsteuerrecht ge- schickt alle 10 Jahre ausgenutzt werden. Dies sollte im Einzelfall genau fachanwalt- lich geprüft bzw. berechnet werden! Immer wieder besteht bei Anfragen Unsi- cherheit über Voraussetzungen bzw. Höhe der jeweiligen persönlichen und sonstigen Freibeträge nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und welche Steuersätze sich dann nach Ausschöpfen dieser Erbschaftsteuerfrei- beträge ergeben, was sich nach bestimmten Steuerklassen im ErbStG richtet (unterschie- den nach Grad der Verwandtschaft, Ehegatte bzw. sonstige Erben).
Bitte beachten Sie ab jetzt bei der Abfassung von Testamenten unbedingt die Erbschafts- steuer-Problematik und konsultieren Sie eine Fachanwältin/einen Fachanwalt für Erbrecht! Wenn Sie bisher der Auffassung waren, dass das Ganze zu schwierig und unübersichtlich ist, überlassen wir Ihnen abschließend eine Übersicht über die Erbschaftsteuer, in der alle wesentlichen Daten und Fakten betref-
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Beim Testament unbedingt auf die Erb- schaftssteuer achten!!
Wie an dieser Stelle des Öfteren bemerkt, haben leider die wenigsten Menschen ein Testament gemacht! Aber auch wenn ein Testament vorliegt, wird selten (ausreichend) an die Erbschaftssteuer gedacht!
Als Fachanwälte für Erbrecht ist es unser An- liegen, bei der Beratung und Gestaltung von testamentarischen Verfügungen jedweder Art auch die erbschaftsteuerrechtlichen Belange unserer Mandanten zu prüfen und in dem jeweiligen Testament umzusetzen!
Auch bei ansonsten – formal gesehen – ju- ristisch korrekten und vollständigen Formu- lierungen kann es ohne fachanwaltliche Be- gleitung bzw. Überprüfung passieren, dass diese testamentarischen Anordnungen zu er- heblicher Erbschaftssteuer für die Erben bzw. Vermächtnisnehmer – später nach Eintritt des Erbfalls – führen!
Durch eine geschickte Gestaltung des Testa- mentes gelingt es uns oftmals, die Erbschafts-
steuer gänzlich zu vermeiden oder doch zu- mindest in entscheidendem Maße bzw. Um- fang zu vermindern.
Eine besonders wichtige Gestaltung in dieser Hinsicht namentlich bei Ehegattentestamen- ten in der Form des sog. „Berliner Testamen- tes“ (vielfach besser bekannt als: „Testament auf das längste Leben“) ist das sog. Steuer- vermächtnis (oftmals auch „Supervermächt- nis“ genannt): Trotz Erbeinsetzung des längst- lebenden Ehegatten als Alleinerbe werden hierbei durch fachanwaltliche Formulierun- gen die Erbschaftsteuerfreibeträge der Kinder durch Vermächtnisse berücksichtigt! Bekanntlich kann der Steuersatz je nach Steuerklasse zwischen zumindest 7 % und – im Extremfall – sogar 50 % liegen!
Auch in Verbindung mit lebzeitigen Schen-
Tabelle zu Steuersätzen © RA Hermann
§ FRIES & HERRMANN §
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Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht VorsorgeAnwälte (Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung) Testamentsvollstreckung, Vermögensnachfolgeplanung
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Ausgabe 139 / März 2024
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