Page 16 - Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg | Ausgabe 143, Juli 2024
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
namentlich für die Krankenhausaufnahme, dieses gesetzliche Notvertretungsrecht der Ehegatten nunmehr ab 01.01.2023 ein- geführt. Damit wird den Ärzten eine zu- sätzliche Bürokratie verordnet, wenn die Patientin/der Patient über keine vom Arzt abgefragte Vorsorgevollmacht/Patienten- verfügung bei der Einlieferung in das Krankenhaus verfügt. Die Ärztin/der Arzt müssen unter Eilbedingungen feststellen, dass die Eheleute nicht getrennt leben, der ggf. nicht ansprechfähige Ehegatte eine Ver- tretung nicht ablehnt bzw. nicht doch (ggf. auch für andere Personen) eine Vorsorge- vollmacht erstellt hat oder schon eine Be- treuung angeordnet wurde. Dies alles muss der Arzt dann durch eine Bestätigungs- erklärung festhalten. Der Arzt wird prak- tisch für diese Fälle der Nichtvorsorge durch Vorsorgevollmachten vom Gesetz- geber zum „Aushilfs-Notar“ erkoren. Und dies alles im eiligen Notfall – ggf. in der Notaufnahme des Krankenhauses! Diese Ausnahmesituation sollte im Interesse so- wohl des Patienten als auch des Arztes tun- lichst vermieden werden. Fazit: Bei der Entstehung dieser Notfallregelungen – und es sind eben in der Tat wahrhaft nur Not- fallregelungen – ist sowohl vom Gesetz- geber selbst, als auch von allen beteiligten Fachorganisationen immer wieder betont worden: Diese Notfallregelungen sollen eben nur eingeschränkt und zeitlich be- fristet gelten. Ab einem gewissen Zeitpunkt besteht dann doch die Gefahr, dass eine staatliche Betreuung angeordnet wird. Was nur durch General–Vorsorgevollmachten verhindert werden kann. Lassen Sie es zu dieser Notfallsituationen erst gar nicht kommen: Wenn Sie über eine General– Vorsorgevollmacht für Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestimmung – und natür- lich auch darüber hinaus für sämtliche Angelegenheiten finanzieller oder persön- licher Art – verfügen und zusätzlich eine Patientenverfügung erstellt haben, bedarf
recht eingeräumt. Nach dem Gesetzes- wand zu vermeiden, hat der Gesetzgeber,
wortlaut gilt dies z.B. für die Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheits- zustandes, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe, Entgegennahme von ärztlichen Aufklärungen und den Abschluss von Be- handlungsverträgen/ Krankenhausver- trägen. Maßnahmen der Unterbringung mit Freiheitsentziehung oder sonstige frei- heitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bett- gurt) allerdings nur mit einer Höchstdauer von 6 Wochen. Das Vertretungsrecht be- steht allerdings bzgl. der vorbezeichneten Maßnahmen nur für eine Höchstdauer von 6 Monaten. Des Weiteren ist auch nicht die Vertretungsmacht umfasst, einen evtl. notwendigen Heimvertrag für dauernde stationäre Pflege abzuschließen. Grund für diese Regelung durch den Gesetz- geber war der Umstand, dass leider bei Krankenhausaufnahmen eines Ehegatten immer wieder ärztlicherseits festgestellt wird, dass für den anderen Ehegatten weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Patientenverfügung vorliegen. Folge dieser Nachlässigkeit der Patienten ist es, dass bei schwerwiegenden Maßnahmen (z.B. Ope- rationen, Unterbringungen, Vollzug einer Patientenverfügung) die Krankenakte mit ärztlicher Beschreibung der Dringlichkeit an das Betreuungsgericht (Amtsgericht) versandt werden muss, damit wegen dem Nichtvorliegen einer Vorsorgevollmacht notwendigerweise eine Betreuung – zu- mindest für den Gesundheitsbereich und die Aufenthaltsbestimmung – angeordnet wird. Oftmals wird dann – jedenfalls vor- läufig wg. Eilbedürftigkeit – der Ehegatte eingesetzt. Was aber auch nicht garantiert
und Leser, auch in dieser Aus- gabe wird Sie Monika Fries von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es Heftche“®
rund um Ihre Rechte informieren. Alle bisher veröffentlichten Teile fin- den Sie auch immer im Internet auf unserer Website www.es-heftche.de.
Gesetzliches Notvertretungsrecht des
Ehegatten im Krankheitsfall: Gene-
ral–Vorsorgevollmachten der Ehegatten
für Gesundheitssorge und Aufenthalts-
bestimmung werden dadurch keinesfalls
entbehrlich! Bekanntlich haben Ehegatten
trotz der ehelichen Pflicht zur gegen-
seitigen Beistandsleistung kein gesetz-
liches Vertretungsrecht nach außen – ab-
gesehen von kleineren Geschäften zur
Deckung des Lebensbedarfs in der Ehe.
Insofern kann grundsätzlich ein Ehe-
gatte keine Verträge mit Wirkung auch
für den anderen Ehegatten abschließen.
Dies galt bisher auch für die Vertretung
eines Ehegatten im Krankheitsfall, z.B. be-
treffend die Einwilligung in bestimmte Be-
handlungsmaßnahmen und den Abschluss
eines Aufnahmevertrages für das Kranken-
haus. Ab dem 01.01.2023 hat der Gesetz-
geber für die Fälle der Bewusstlosigkeit
bzw. der Krankheit eines Ehegatten dem
anderen Ehegatten ein Notvertretungs- ist. Lediglich um diesen gerichtlichen Auf-
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§ FRIES & HERRMANN §
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