Page 10 - Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg | Ausgabe 144, August 2024
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Eine Patientenverfügung ohne Regelun- gen der Palliativ-Medizin ist unvollständig - Eine Patientenverfügung muss auch posi- tive Regelungen für die Sterbebegleitung enthalten. Keiner befasst sich gerne mit Fragen des Sterbens und
des Todes. Es handelt sich
hier aber um grundsätzliche
Fragen der menschlichen
Existenz und auch des zwischenmenschlichen Mit- einanderumgehens. Nicht
zuletzt hat vor wenigen Wo-
chen das Urteil des Bundes- verfassungsgerichtes im
Hinblick auf den begleiteten
Suizid und die Tätigkeit von Sterbehilfeorganisationen
großes Aufsehen erregt und
kontroverse Debatten ent-
facht. Auch ist bei vielen
Menschen eine gewisse Ver-
unsicherung entstanden, ob aus diesem Urteil herauszulesen ist, ob es nunmehr auch in Deutschland erweiterte Regelun- gen im Hinblick auf die „aktive Sterbe- hilfe“ geben muss oder sollte. Bekannt- lich sind solche Regelungen der aktiven Sterbehilfe in der Schweiz und auch in den BENELUX-Ländern (Niederlande, Bel- gien und seit kurzem auch Luxemburg) – jedenfalls unter bestimmten geregelten Bedingungen – möglich. Ganz allgemein kann aber festgehalten werden, dass aus diesem Urteil des Bundesverfassungs- gerichtes ohne weitere gesetzliche Grund- lage nicht geschlossen werden kann, dass ab sofort die „aktive Sterbehilfe“ in Deutschland legalisiert ist. Bei einer fach-
Symbolbild Patientenverfügung © Adobe Stock / Stockfotos-MG
eine große Bedeutung. Palliativ-Medi- zin und Schmerztherapie sind heute auch Pflichtausbildungs-Module bei jedem Me- dizin-Studenten und angehenden Arzt! Deshalb ist es wichtig, in der Patienten- verfügung nicht nur das „Unterlassen“ und das „Abbrechen“ von Maßnahmen zu regeln, sondern auch die „positiven Maß- nahmen“, wenn dies auf Grund der vor- liegenden Regelungssituationen geschehen soll. Wird z. B. eine Magensonde entfernt, muss gewährleistet sein, dass in der Sterbe- begleitung die Flüssigkeitszufuhr und die Mundfeuchte bei dem sterbenden Patien- ten gewährleistet ist. Bei einem Krebs-Pa- tienten im Endstadium muss ggf. die Dosis an einem Betäubungsmittel gesteigert wer-
bereits ersehen, wie präzise solche Formu- lierungen in der Abgrenzung der legalen „passiven Sterbehilfe“ von der – jedenfalls momentan– in Deutschland nicht lega- lisierten „aktiven Sterbehilfe“ sein muss. Bekanntlich ist in gedruckten Formblättern
bzw. Vordrucken aus dem Internet davon kaum die Rede, weil diese Vorlagen sich nicht mit dem indivi- duellen Schicksal einer Per- son befassen – ja logischer- weise überhaupt nicht befassen können! Daher nochmals der Rat, dass bei einer Patientenverfügung Vordrucke und Formulare nicht verwendet werden sollen. Vielmehr sind hier die Vorsorge-Anwältin/der Vorsorge-Anwalt gefragt, die/der die juristischen und medizinischen Aspekte der
Patientenverfügung zielsicher auf eine in- dividuelle Person anwendet.
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
den. So kann es sein, dass die erhöhte Dosis Morphium auch zum Ableben der in den Abwehrkräften geschwächte Per- son führt. Dies ist aber aus medizinischen und rechtlichen Gründen keine „aktive Sterbehilfe“, sondern wird von den Juristen als „passive Sterbehilfe“ bezeichnet. Es ist keinesfalls Ziel einer erhöhten Dosis von Betäubungsmitteln, den Tod herbei- zuführen, es muss aber auf alle Fälle ge- währleistet sein, dass der Patient keine
anwaltlichen Beratung, die sich auf eine wirksame Gestaltung einer Patienten- verfügung in Deutschland bezieht, ist also weiter davon auszugehen, dass An- ordnungen zur „aktiven Sterbehilfe“ nicht wirksam sind, folglich von einem Arzt nicht beachtet werden und somit die Patientenverfügung „ins Leere laufen las- sen“. Wichtig ist es, dass durch die Re- gelung einer Patientenverfügung gewähr- leistet ist, dass kein Patient unerträgliche Schmerzen leiden muss. Namentlich bei Krebspatienten ist dies von außerordent- licher Wichtigkeit. Spätestens hier kommt nun der Begriff der „Palliativ-Medizin“ ins Spiel. Dieser Begriff leitet sich von dem lateinischen Wort „pallium“ ab, was un- gefähr bedeutet „Schutzmantel“. Der Arzt legt also seine schützende Hand über den Patienten und begleitet ihn und seine An- gehörigen im Sterbeprozess. Namentlich die Schmerztherapie hat in diesem Sinne
Schmerzen erleidet.
Hieran kann man
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Aus- gabe wird Sie Monika Fries von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin
„es Heftche“® rund um Ihre Rechte informieren. Alle bisher veröffent- lichten Teile finden Sie auch immer im Internet auf unserer Website www.es-heftche.de.
Weitere Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vor- sorgevollmacht und Patientenver- fügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries- herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. © RA Klaus Herrmann
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