AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
§01 Anzeigenauftrag
a) Ein Anzeigenauftrag im Sinn der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstigen Interessenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
a) Ein Anzeigenauftrag im Sinn der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbetreibenden oder sonstigen Interessenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.
§02 Anzeigenschaltungen
a) Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung monatlich abzurufen.
a) Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung monatlich abzurufen.
b) Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Schaltungsfolgen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb des vertraglich vereinbarten Schaltungszeitraumes bzw. der -reihenfolge abzuwickeln.
c) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten. Dies gilt insbesondere auch für Sonderpreise. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
d) Aufträge für Anzeigen, die erklärtermaßen ausschließlich in bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf. Textteilanzeigen sind nicht möglich.
e) Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich gekennzeichnet.
f) Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses – wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen oder Vertretern aufgegeben werden.
g) Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen gegenüber dem Verlag. Insbesondere wird auch kein Schadenersatz für nicht oder zu spät veröffentlichte Anzeigen geleistet.
h) Der Verlag behält sich das Recht vor, im Rahmen von Sonderaktionen und Kollektivschaltungen, Sonderpreise festzusetzen.
Die Platzierung kann nicht bindend vereinbart werden.
i) Der Verlag kann darauf verzichten, Satz- und Reprokosten im Anzeigen üblichen Rahmen zu berechnen. In diesem Fall bleiben der Anzeigenentwurf und alle Filme, Vorlagen usw. im Eigentum des Verlages. Insbesondere ist eine Veröffentlichung so zustande gekommener Anzeigen in anderen Druckwerken nicht ohne Zustimmung des Verlages zulässig.
j) Auf mehrfach erscheinende Anzeigen gewährt der Verlag Nachlässe. Maßgeblich ist die jeweils gültige Anzeigenpreisliste. Die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren vergütet der Verlag mit einem Bonus. Die Höhe ist in der jeweils gültigen Anzeigenpreisliste festgelegt.
k) Die Erscheinungsdaten des Druckwerks veröffentlicht der Verlag spätestens im Monat Dezember für das Folgejahr. Der Verlag behält sich vor, im Interesse seiner Inserenten, Erscheinungsdaten und Erscheinungshäufigkeit zu verändern.
l) Der Verlag ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Anzeigen politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gruppierungen, Einrichtungen oder Vereinigungen abzudrucken.
§03 Druckvorlagen
a) Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
b) Druckvorlagen, Fotos u.ä. werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftrages. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für beide Teile der Ort des Herausgebers.
§04 Druckfreigabe
a) Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung auf die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Sendet der Auftraggeber den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht fristgemäß zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die tatsächliche Abdruckhöhe der Preisberechnung zugrunde gelegt.
b) Alle im Auftrag des Kunden gestalteten Drucksachen, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Verlages. Eine Weitergabe, die vom Verlag speziell für den Auftraggeber entworfenen Druck- oder Mustervorlagen an Dritte, ohne schriftliche Einwilligung des Verlages, zieht strafrechtliche Folgen mit sich und führt umgehend zur Anzeige.
§05 Schadensersatzansprüche / Reklamationen
a) Gestaltungswünsche der Anzeige sowie Änderungen, Korrekturen oder Ergänzungen sind dem Verlag schriftlich mitzuteilen. Für Fehler aus telefonischer Übermittlung jeglicher Art übernimmt der Verlag keine Haftung.
b) Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber das Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des einzelnen Schaltungsauftrages.
c) Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzungen, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind – auch bei telefonischer Auftragserteilung – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen.
d) Reklamationen müssen innerhalb von zwei Wochen nach Erscheinen der Anzeige schriftlich geltend gemacht werden.
§06 Forderungen
a) Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, bzw. am Bankeinzugsverfahren teilnimmt, werden Rechnungen sofort, spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Die Rechnung ist sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Unberechtigter Skontoabzug wird nachbelastet.
b) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen in Höhe von 4% über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Konkursen und Zwangsvergleichen entfällt jeglicher Nachlass.
c) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen, ohne dass hieraus dem Auftraggeber irgendwelche Ansprüche gegen den Verlag erwachsen. Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen, sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen, hat der Auftraggeber zu tragen. Reproduktionskosten wie Vergrößerungen, Verkleinerungen, Rasterungen und Retuschen sind Zusatzleistungen, die nicht im Anzeigenpreis enthalten sind und deshalb in Rechnung gestellt werden.
d) Ein Auflagenrückgang ist nur dann von Einfluss auf das Vertragsverhältnis, wenn eine Auflagenhöhe zugesichert ist, und diese um mehr als 20% sinkt. Darüber hinaus sind etwaige Preisminderungs- und Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, wenn der Verleger dem Auftraggeber vor dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.