Page 16 - Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg | Ausgabe 158, Oktober 2025
P. 16
Anzeigen
Anzeigen
Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
auch der Zeitdauer gesetzlich beschränkt. Auch besteht dieses Notvertretungsrecht nicht für Vermögensangelegenheiten. Die gesetzlichen Regelungen sind für den Laien – und auch leider für den Arzt – oft schwer überschaubar! Und teilweise auch streitig! Der Gesetzgeber wollte (verständlicher- weise) einen „Notplan“ festlegen, um in diesen Fällen eine (dann grundsätzlich notwendige) gesetzliche Betreuung – zu- mindest für die Gesundheitssorge – zu vermeiden. Keineswegs war es Absicht des Gesetzgebers, in diesen Fällen der Gesund- heitssorge Vorsorgevollmachten (die ja ausdrücklich auch gesetzlich geregelt sind!) „für unnütz zu erklären“. Lassen Sie es doch daher bitte nicht zu diesen tatsäch- lich unklaren und rechtlich unsicheren Si- tuationen kommen. Wenn Sie aber über eine rechtssichere, individuell auf Sie ab- gestimmte und vor allem auch vollständige General-Vorsorgevollmacht verfügen (am besten mit weiteren Bevollmächtigten neben dem Hauptbevollmächtigten und Regelung deren Reihenfolge), sind Sie doch auf der sicheren Seite. Der Vor- teil einer in einer Fachanwaltskanzlei mit Ihnen vorbesprochenen, im Entwurf für Sie individuell ausformulierten und in einem Abschlussgespräch endgültig festgelegten Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung besteht in der Sicherheit der Akzeptanz dieser Dokumente im Rechtsverkehr. Und dass wirklich alles, was für Sie persönlich und Ihre Familie wichtig ist, auch ent- halten ist. Daher sollte auch fachanwalt- lich in den Dokumenten ausdrücklich be- scheinigt werden, dass diese Dokumente individuell mit der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ausgiebig besprochen und gemeinsam erarbeitet wurden. Es ist doch unschwer nachzuvollziehen, dass dies z. B. in einem Krankenhaus einen ganz an- deren Eindruck hinterlässt als ein Ankreuz- formular, in welchem kein einziges Wort vom Aussteller handgeschrieben ist! Die
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Aus- gabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fach- anwaltskanzlei Fries und Herr- mann im Stadt-
magazin „es Heftche“® rund um Ihre Rechte informieren. Alle bisher ver- öffentlichten Teile finden Sie auch immer im Internet auf unserer Web- site www.es-heftche.de.
Testament, Vorsorgevollmacht, Patienten- verfügung – brauchen wir doch alles überhaupt nicht und kostet nur unnützes Geld?
Ist das wirklich so oder könnte sich eine solche Lebenseinstellun bei obigen The- men als Bumerang erweisen?
Viele Menschen haben mittlerweile er- kannt, welche negativen Folgen ein sol- ches Lebensmotto bei wichtigen Lebens- themen nach sich ziehen kann. So führt z. B. der andauernde Genuss von industrie- mäßig hergestellten Billig-Lebensmitteln bzw. ständigem Fast-Food zu erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Aber auch für die persönliche Vorsorge zu Leb- zeiten (Vorsorgevollmacht/Patientenver- fügung) und für den Zeitpunkt des Ab- lebens (Testament) werden immer noch „Billigprodukte“ oder gar kostenfreie An- gebote aus dem Internet individuellen Gestaltungen aufgrund fachanwaltlicher
solche Produkte aus dem Internet oder aus Broschüren (z. B. Vordrucke für Vorsorge- vollmachten bzw. Patientenverfügungen, aber auch ggf. Vorschläge für Testamente) eine bessere Lösung darstellen, als „wenn man gar nichts macht!“ Es findet dann aber leider keine Kontrolle statt, ob diese Rege- lungen wirklich persönlich genau passen bzw. auch alle Regelungen enthalten, die doch rechtlich möglich, oftmals sogar not- wendig, sind. Eigenkontrolle ist bekannter- maßen vielfach überhaupt keine Kontrol- le! Gestatten Sie, dass wir Ihnen in dieser Hinsicht heute einmal zwei Beispiele aus unserer täglichen Anwaltspraxis vorstellen, einhergehend damit, dass oftmals Irrtümer und Fehlvorstellungen bei den Menschen vorherrschen: Die berühmten Irrtümer im Erbrecht und bei Vorsorgeregelungen! 1. Macht neues Ehegatten-Notvertretungs- recht eine Vorsorgevollmacht etwa über- flüssig? Seit dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber für die Fälle der Bewusst- losigkeit bzw. Krankheit (ohne eigene Äußerungsfähigkeit) eines Ehegatten dem anderen Ehegatten ein Notvertretungsrecht eingeräumt. Z. B. für Untersuchungen, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe, Ent- gegennahme von ärztlichen Aufklärungen und Abschluss von Behandlungsver- trägen/Krankenhausverträgen. Wenn von einem Ehegatten dem anderen Ehe- gatten eben keine Vorsorgevollmacht aus- gestellt wurde! Ganz abgesehen von der Schwierigkeit, wie ein Arzt im Notfall das Vorliegen einer Ehe prüfen soll und ob es wirklich tatsächlicher Wille eines Ehe- gatten ist, auch von dem anderen Ehe- gatten vertreten zu werden, sind diese
115-0219-Anwaltskanzlei Fries_offen.qxp 16.02.22 09:51 Seite 1
Beratung vorgezogen. Es mag ja sein, dass Notmaßnahmen vom Umfang her und
§ FRIES & HERRMANN §
MPS2203
Kanzlei Blieskastel
Schlossbergstraße 2
66440 Blieskastel
Tel.: (0 68 42) 25 23
Fax: (0 68 42) 5 25 59 kanzlei@fries-herrmann.de
Kanzlei am Rotenbühl
66123 Saarbrücken-Rotenbühl (Post nur über Kanzlei Blieskastel Tel.: (06 81) 91 00 30 61 Fax: (0 68 42) 5 25 59 kanzlei@fries-herrmann.de
Anwaltskanzlei
Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht VorsorgeAnwälte (Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung)
Testamentsvollstreckung, Vermögensnachfolgeplanung
Mitglied bei VorsorgeAnwalt e.V. (www.vorsorgevollmacht-anwalt.de)
Geschäftsstelle Deutsche Schiedsgerichtbarkeit für Erbstreitigkeiten
Ausgabe 158 / Oktober 2025
16
Unser Tipp

