Page 17 - Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg | Ausgabe 158, Oktober 2025
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Regelungen des Ehegatten-Notvertretungs- rechtes zeigen überdies auf, dass es doch gerade kein allgemeines gesetzliches Ver- tretungsrecht zwischen Ehegatten gibt und dass daher – gerade – Ehegatten „praktisch zur Erstellung von Vorsorgevollmachten verpflichtet sind“. 2. Brauchen wir als Ehe- gatten ohne Kinder eigentlich ein „Extra- Ehegattentestament“? Dieser Irrtum ist kaum auszurotten: Ehegatten ohne eigene Abkömmlinge sind nach unserem Praxis- erfahren oftmals weiterhin der Auffassung, dass bei dem Tode eines Ehegatten dann der andere Ehegatte „automatisch alles erbt, weil doch keine Kinder/Enkelkinder da sind“! Dies ist deshalb falsch, weil das gesetzliche Erbrecht immer zunächst ein Verwandten-Erbrecht ist und der Ehe- gatte lediglich (ergänzend) zusätzlich be- dacht wird. Von Gesetzes wegen erbt er nie alleine! Zwar erbt der Längstlebende der beiden Ehegatten in einer Ehe ohne Kinder grundsätzlich (wenn kein Ehever- trag besteht) 3⁄4 des Nachlassvermögens (also überwiegend, aber nicht alleine un- beschränkt!). Das andere 1⁄4 geht aber an die nächsten Blutsverwandten des erstver- sterbenden Ehegatten. Wenn also Eltern nicht mehr leben, an die sonst nächsten Verwandten nach gesetzlichen Erbregeln (z. B. Geschwister, Neffen und Nichten, usw.). Um dann dieses 1⁄4 „vom gesamten
Kuchen“ auszuzahlen, muss der längst- lebende Ehegatte oftmals eine Immobilie (ggf. sogar Familienwohnheim) veräußern, weil ab einem gewissen Lebensalter – auch bei gesunder finanzieller Lage – oftmals kein Kredit mehr von Banken gewährt wird. Ganz abgesehen von dem Mitsprache- recht der Verwandten, das bei einer Erben- gemeinschaft entsteht. Wer will das schon? Dies wäre mit einem Testament „auf das längste Leben“ (Berliner Testament) leicht zu verhindern gewesen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig als unbeschränkte Erben eingesetzt hätten. Soweit – so gut! In diesem Testament auf das längste Leben lauern aber – so zeigt es unsere lang- jährige Praxiserfahrung – auch ganz er- hebliche Tücken und Gefahren: Immer wieder kommt es zu falschen Formulierun- gen bzw. Verwechslungen von Begriffen (z. B. Erbe-Vermächtnisnehmer; Vorerbe/ Nacherbe/Ersterbe/Schlusserbe), Nicht- vorhandensein von Abänderungsklauseln des längstlebenden Ehegatten nach dem Ableben des erstversterbenden Ehegatten, Übersehen von künftigen erbschaftsteuer- rechtlichen Folgen (mit oft katastrophalen finanziellen Auswirkungen und späteren Steuerschulden, ggf. in fünfstelliger/sechs- stelliger Höhe), Nichtberücksichtigung von minderjährigen Erben bzw. Übersehen der Möglichkeit zur Streitvermeidung durch
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eine immer ins Auge zu fassende Testa- mentsvollstreckung – gerade auch im en- geren Familienbereich. Da geht es mit den Mustern und Formulierungen im Inter- net doch ganz schön durcheinander! Die Fachanwältin/der Fachanwalt für Erbrecht verfügt über keine für alles geltenden Vor- drucke – sondern im Gegensatz hierzu über das Fachwissen und die Praxiserfahrung „der einzig und allein für Sie wichtigen individuellen Formulierung“! Das Erbrecht und auch das Vorsorgerecht ist – wie Sie aus den Praxisbeispielen ersehen können! – zwar äußerst spannend und interessant – leider aber auch in der Praxis sehr fehler- anfällig und fehlerträchtig. Fehler sind aber da, um diese zu vermeiden – durch Be- ratung und Unterstützung durch eine Fach- anwaltskanzlei für Erbrecht.
Weitere Infos über die Kanzlei Fries & Herrmann, Ihre Fachanwalts- kanzlei für Erbrecht, Vermögens- nachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schloss- bergstraße 2, 66440 Blieskastel, Tele- fon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. sowie online unter: fries-herrmann. de. © RA Herrmann
O‘ zapft!
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