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Der Rechtsexperte informiert
Kanzlei rapräger Rechtsanwälte berät Sie rund um Ihre Rechte
verhindert werden, dass der Arbeitnehmer seine Urlaubszeit entgegen des Urlaubs- zwecks der Erholung für eine erwerbsorien- tierte Tätigkeit verwendet. Lediglich auch an- sonsten neben der Arbeitszeit bereits ausge- übte Nebentätigkeiten bleiben weiterhin zu- lässig.
Verfall von Urlaubsansprüchen
Der Urlaubsanspruch gilt für ein Jahr, sodass der bestehende Urlaub üblicherweise im Laufe eines Kalenderjahres sowohl vom Ar- beitgeber gewährt als auch vom Arbeitneh- mer genutzt werden sollte.
Erst 2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aufgrund neuer Vorgaben des europäischen Gerichtshofs seine Rechtsprechung bezüg- lich des Verfalls von Urlaubsansprüchen der- art geändert, dass folgende Regelung nun einheitlich gelten soll: „Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers lie- gende Gründe (wie z.B. eine länger andau- ernde Krankheit) dies rechtfertigen oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu- vor nicht konkret dazu aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und/oder wenn er ihn nicht klar und rechtzeitig darauf hingewie- sen hat, dass der Urlaub anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungs-
In dieser Ausgabe wird Sie Rechts- anwalt Dr. Kai Hüther, von der Kanzlei rapräger Rechtsanwälte, in ihrem beliebten
Stadtmagazin „es Heftche“® rund um Ihre Rechte informieren. Alle veröf- fentlichen Teile finden Sie auch auf unserer tagesaktuellen Onlineversion unter nk.es-heftche.de.
Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers
Die Urlaubszeit steht vor der Tür. Doch welche konkreten Urlaubsansprüche hat der Arbeitnehmer? Ein Überblick über Ihre Rechte:
Allgemeines
Nach den Bestimmungen des Bundesur- laubsgesetzes (BurlG) hat jeder Arbeitneh- mer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Mindesturlaub beträgt gemäß § 3 Abs. 1 BurlG 24 Werktage. Da der Urlaub einen Anspruch auf Freistellung der Arbeitspflicht bedeutet, muss Urlaub nur für die Tage einer bestehenden Arbeitspflicht genommen wer- den. Als gesetzliche Werktage gelten im BurlG die Tage von Montag bis einschließ- lich Samstag, sodass sich der Mindesturlaub von 24 Werktagen auf eine 6-Tage-Woche bezieht. Werden in einer Woche weniger Tage gearbeitet, ist der Urlaubsanspruch in Relation zur individuellen Anzahl der Ar- beitstage zu setzen und entsprechend um- zurechnen. Bei einer 5-Tage-Woche werden beispielsweise nur 5/6 der nach § 3 Abs. 2 BurlG vorgegebenen Tage gearbeitet, wo- durch der Urlaubsanspruch auch nur 5/6 des Urlaubsanspruchs von 24 Tage beträgt und damit nur ein Urlaubsanspruch von 20 Tage besteht. Zudem kann neben dem gesetzli- chen Mindesturlaub noch ein zusätzlicher, vertraglicher Mehrurlaub vereinbart werden. Das BUrlG sieht ebenfalls vor, dass der ge- samte Urlaubsanspruch bei einem neuen Ar- beitgeber erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten erworben wird. Vor Ablauf dieser Wartezeit besteht für den Arbeitnehmer nur ein Anspruch auf Teilurlaub im Umfang von 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Mo- nat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Die zeitliche Lage des Urlaubs kann der Ar- beitgeber nicht einseitig im Wege seines Di-
rektionsrechts bestimmen. Vielmehr ist er ge- halten, beantragten Urlaub zu genehmigen, soweit keine dringenden betrieblichen Er- fordernisse, wie z.B. die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Krankenhausbe- trieb, entgegenstehen. Erst wenn durch den Arbeitnehmer kein Urlaubsantrag gestellt oder Urlaubswunsch geäußert wird, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Urlaub einseitig festzulegen. Aus § 1 BurlG ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Dauer des Urlaubs die Vergütung fortzuzahlen. Ver- gütungspflichtig ist dabei die Arbeitszeit, die infolge des Urlaubs ausgefallen ist, die der Arbeitnehmer ohne Urlaub geleistet hätte. Dies gilt sowohl für die regelmäßige vertrag- liche Arbeitszeit als auch für potentiell an- fallende Überstunden. Nach § 11 BUrlG ist dem Arbeitnehmer der Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsan- tritt fortzuzahlen. Überstundenzuschläge sind während des Urlaubs allerdings nicht zu zahlen. Während des Urlaubs ist es dem Arbeitnehmer gemäß § 8 BUrlG verboten, eine dem Urlaubszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit auszuüben. Dadurch soll
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