Page 55 - Stadtmagazin "es Heftche"@ | Ausgabe 294, Oktober 2022
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 erscheinen und stattdessen von zu Hause aus zu arbeiten. Insbesondere bei gut qua- lifizierten Fachkräften besteht für den Arbeit- geber jedoch mittlerweile ein faktischer Zwang, zumindest zum Teil mobiles Arbei- ten anzubieten, um diese Mitarbeiter für sich zu gewinnen und halten zu können. Die durch mobile Arbeit gewonnene individuelle Flexibilität kann und sollte jedoch durch ent- sprechende flexible Vereinbarungen zwi- schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer konkret ausgestaltet werden. Die Mitarbeiter ohne schriftliche vertragliche Regelung mobil ar- beiten zu lassen, ist nicht empfehlenswert. Es könnte die Gefahr bestehen, dass der Mit- arbeiter nach einiger Zeit einen „Daueran- spruch“ auf mobiles Arbeiten hat und es für den Arbeitgeber schwierig wird, den Arbeit- nehmer einseitig in den Betrieb zurückzu- holen. Je nach Tätigkeit sollten im Arbeits- vertrag aus organisatorischen Gründen Er- gänzungen über die Anzahl der Home-Of- fice-Tage pro Woche und die konkreten Wo- chentage vorgenommen werden. Ebenso empfiehlt es sich Dienstbeginn und –ende festzulegen und eine klare Regelung zur Do- kumentation der geleisteten Arbeitsstunden einzuführen. Dabei sind die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes auch auf die Arbeitszei- ten im Homeoffice anzuwenden. Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz durch Arbeit- nehmer, z.B. Überschreitung der gesetzli- chen Arbeitszeitgrenzen, Nichteinhaltung der Ruhepausen, Verletzung der Mindestru- hezeit, Verstoß gegen Sonn- und Feiertags- beschäftigung etc., können als Ordnungs- widrigkeiten für den Arbeitgeber zu entspre- chenden Geldbußen führen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber lediglich fahrlässig handelt, weil er keine ausreichenden Vor- kehrungen dafür trifft, dass die Maßgaben des Arbeitszeitgesetztes durch seine Mitar- beiter eingehalten werden, drohen Bußgel- der.
Der Arbeitgeber ist auch weiterhin für Da- tenschutz und Datensicherheit verantwort- lich. Die Mitarbeiter müssen daher genaue
Anweisungen dazu erhalten, wie sie sich im Hinblick auf Datenschutz und Datensicher- heit zu verhalten haben. Daneben sind auch Arbeitsschutzgesichtspunkte während mo- biler Arbeit zu berücksichtigen. Die Bestim- mungen des Arbeitsschutzgesetzes gelten auch für Arbeitsplätze im Homeoffice. Es wird in diesem Zusammenhang diskutiert, ob der Arbeitgeber ein Recht auf Zutritt zur Wohnung des Mitarbeiters haben soll, um die Maßgaben dieses Gesetzes zu überprü- fen und die notwendige Gefährdungsbeur- teilung durchzuführen. Ob dazu sogar eine Begehung des häuslichen Arbeitsplatzes er- forderlich ist oder ob diese durch Nachfra- gen ersetzt werden kann, ist umstritten und höchstrichterlich bisher noch nicht entschie- den. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitgeber Zutritt zum Homeoffice zu gewähren, lässt sich nach hiesiger Auffas- sung nicht wirksam vertraglich vereinbaren. Alternativ könnte ein Arbeitgeber die erfor- derlichen Auskünfte mittels eines Fragebo- gens ermitteln und sich gegebenenfalls auch Fotos vom Arbeitsplatz übermitteln lassen.
Fazit
Es sprechen viele gute Gründe für das mo- bile Arbeiten. Die - zumindest teilweise - Er- bringung der Arbeitsleistung von zuhause aus wird der Arbeitswelt wohl in vielen Be- reichen auch ohne gesetzlichen Zwang dau- erhaft erhalten bleiben. Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen sollten Arbeitgeber, wenn sie weiterhin mobiles Arbeiten anbie- ten wollen, vertragliche Regelungen treffen. Der Verfasser Herr Dr. Kai Hüther ist Fach- anwalt für Arbeitsrecht und Partner bei ra- präger Rechtsanwälte.
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