Page 54 - Stadtmagazin "es Heftche"@ | Ausgabe 294, Oktober 2022
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Telearbeit, mobile Arbeit und Homeoffice
Daraus lässt sich ableiten, dass eine Mi- schung zwischen Telearbeit bzw. mobiler Ar- beit und der Arbeit im Betrieb in den meisten Fällen das Mittel der Wahl ist. Dennoch gibt es bisher keine gesetzlichen Regelungen zur Durchführung einer (teilweisen) mobilen Ar- beitsform.
Die bis zum 19.03.2022 geltende Homeof- ficepflicht gemäß §28b Abs. 4 des Infekti- onsschutzgesetzes - welche Arbeitgeber da- zu verpflichtet, den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätig- keiten Homeoffice zu ermöglichen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Grün- de entgegenstehen - war von Anfang an be- fristet und ist zum 19.03.2022 ausgelaufen.
Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelung ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Ar- beitnehmer anzuweisen, von zu Hause aus zu arbeiten. Er kann zwar grundsätzlich über Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Ar- beitsleistung im Rahmen seines Weisungs- rechts nach § 106 GewO bestimmen. Eine einseitige Anordnung von Homeoffice geht laut Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg jedoch über sein Wei- sungsrecht hinaus.
Umgekehrt hat ein Arbeitnehmer grundsätz- lich auch keinen Anspruch darauf, (tempo- rär) im Homeoffice tätig zu sein. Soweit es nicht abweichende arbeitsvertragliche und betriebsverfassungsrechtliche Vereinbarun- gen gibt, müssen sie im Betrieb erscheinen. Sie können dabei etwa nicht einwenden, das Risiko einer Corona-Infektion berechtige ihn dazu, nicht am betrieblichen Arbeitsplatz zu
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Aktuell explodierende Spritpreise und ein gesellschaftlicher Beitrag zum Umweltschutz sprechen unabhängig von der Pandemielage weiterhin dafür, die Arbeitswege zu redu- zieren. In den letzten Jahren hat sich die Ar- beit außerhalb des Betriebs etabliert und soll auch nach dem Willen vieler Arbeitgeber und Arbeitnehmer trotz zwischenzeitlich wieder aufgehobener „Homeofficepflicht“ weitergeführt werden. Ein kurzer Überblick über die möglichen Arbeitsformen und was bei deren Durchführung zu beachten ist. Zu- nächst zu den Begrifflichkeiten: „Homeof- fice“ ist lediglich ein umgangssprachlicher Begriff, der häufig für beide im Folgenden beschriebenen Arbeitsformen genutzt wird. Die „Telearbeit“ findet ausschließlich von zu Hause aus statt, sodass der Arbeitnehmer keinen Arbeitsplatz mehr im Betrieb hat. Da- bei richtet der Arbeitgeber seinem Mitarbei- ter unter Übernahme der Kosten einen Ar- beitsplatz zu Hause ein. Hat der Mitarbeiter daneben noch einen Arbeitsplatz im Betrieb und arbeitet abwechselnd von dort und von zu Hause aus, so spricht man von „alternie- render Telearbeit“. Dieses Modell basiert meist auf dem Wunsch des Arbeitgebers, we-
niger Arbeitsplätze vor Ort im Unternehmen einrichten zu müssen. Dieser Effekt kann im Wege des sogenannten „Desk-Sharing“, bei dem sich Mitarbeiter einen Arbeitsplatz vor Ort durch versetzte Arbeitszeiten teilen, noch verstärkt werden. Andererseits gibt es die „mobile Arbeit“. Der Mitarbeiter erbringt da- bei seine Arbeitsleistung mittels eines mobi- len Endgeräts (Smartphone, Tablet, Laptop) von unterwegs, z. B. von einem Kunden aus, auf Reisen oder dem Ort seiner Wahl aus. Der Mitarbeiter darf also seinen Arbeitsort autonom bestimmen.
Die Vorteile der Mitarbeiter bei Telearbeit und mobiler Arbeit liegen auf der Hand: Die Arbeitnehmer sparen Spritkosten und kön- nen je nach Arbeitsweg erhebliche Fahrtzei- ten einsparen. Zudem gewinnen die Mitar- beiter an erheblicher Flexibilität, was die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördert.
Andererseits haben Telearbeit und mobiles Arbeiten auch Nachteile, wie etwa das Lan- desarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in ei- ner neueren Entscheidung ausführt (Akten- zeichen):
„Die Umstände einer ausschließlich in der eigenen Wohnung zu verrichtenden Arbeit sind mit einer Tätigkeit, die in einer Betriebs- stätte zusammen mit weiteren Mitarbeitern des Arbeitgebers auszuüben ist, nicht zu ver- gleichen. Der Arbeitnehmer verliert den un- mittelbaren Kontakt zu seinen Kollegen und die Möglichkeit, sich mit ihnen auszutau- schen, wird deutlich verringert. Auch werden die Grenzen von Arbeit und Freizeit flie- ßend. Der Arbeitnehmer ist für die betrieb- liche Interessenvertretung und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften schwerer er- reichbar.“
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