Page 21 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Ausgabe 308, Dezember 2023
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 die Motoren bereits eingeschaltet werden, wenn die Absperrflüssigkeit in der oberen Tasse 1 - 2 cm abgesunken ist. Es ist damit eine sehr weitgehende Reserve in der oberen Tasse vorhanden, nachdem die Sperrflüssigkeit etwa 10 cm absinken kann, ohne dass der Gasabschluss gefährdet ist. Das Versagen einzelner am Umfang ange- ordneter Pumpen ist belanglos, da in diesem Falle die betreffende Abteilung durch die nächstliegende Pumpe mitgespeist wird. Die Scheibentasse ist der Anordnung der Pum- pen entsprechend durch Schottwände un- terteilt. Diese Unterteilung hat außer be- triebstechnischen Gründen noch den Vorteil, dass hierdurch ein vollständig ruhiger Gang des Behälters erzielt wird.
Ästhetische Wirkung
Wir heben noch hervor, dass der wasserlose Behälter auch in ästhetischer Beziehung weitgehenden Ansprüchen genügt und sich viel besser in das Stadtbild einfügt als die freistehenden Behälter mit den beweglichen Teleskopringen.
Kurz zusammengefasst, bietet also der was- serlose Behälter folgende Vorteile: 1) Geringe Anschaffungskosten und geringe Betriebskosten.
2) Wegfall des Wasserbeckens samt Wasser- tassen, dadurch sichere und nur wenig Kos- tenaufwand erfordernde Fundierung bei denkbar geringstem Platzbedarf des Behäl- ters; Grundwasserverseuchung ist ausge- schlossen.
3) Entfall der Heizung des Wasserbeckens und der Wassertassen.
4) Einfache Anstricherneuerung
5) Zugänglichkeit aller Teile; auch während des Betriebes.
6) Trockenes Gas, soweit dasselbe trocken in den Behälter kommt.
7) Gute ästhetische Wirkung des Behälters. gez. Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg A.G. - Werk Gustavsburg
Am 3. Dezember 1930 hat der Verwaltungs- ausschuss des Saargebietes den Bau des Ga- someters mit folgender Urkunde genehmigt:
Urkunde über die Genehmigung zur Er- richtung eines Gasbehälters auf dem in Neunkirchen Flur 1 Parzellen Nr 624/13 und 616/13 gelegene Gelände der Neun- kircher Eisenwerk-Aktiengesellschaft in Neunkirchen
Auf Grund des § 25 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 und des §110 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- behörden vom 1. August 1883 ist durch Be- schluss des Verwaltungsausschusses des Saargebiets vom 3. Dezember 1930 - Be-
schluss- liste No B 1004/30 - der Neunkir- cher Eisenwerk-Aktiengesellschaft in Neun- kirchen die Genehmigung erteilt worden , auf ihrem Gelände in Niederneunkirchen Flur 1 Parzellen 624/13 und 616/13 etc. an Stelle des alten abgerissenen Gasbehälters einen neuen Gasbehälter mit 120 000 cbm Inhalt nach Maßgabe der vorgelegten, von Aufsichtswegen geprüften Entwurfsstücke zu errichten.
Die Genehmigung wird an folgende Bedin- gungen geknüpft:
1) Sämtliche Treppen, Bühnen und Podeste sind zum Schutz gegen Absturz mit festem Geländer zu umgeben.
2) Die hölzernen Teile der Dachkonstruktion sind unten abzuhobeln und feuersicher an- zustreichen.
3) Als Feuerlöschmöglichkeit sind mindes- tens 3 frostsichere Schaumfeuerlöscher auf dem obersten Umgange und mindestens 3 Tetrachlorkohlenstofflöscher am Fuße des Behälters vorzusehen.
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4) Zur Sicherung der Scheibendichtung müs- sen stets genügend Pumpenreserven und hinreichender Teerölvorrat vorhanden sein. 5) Die Teerölbehälter sind mit einer Heiz- vorrichtung zu versehen.
6) Am Behälterausgang und an der Scheibe sind selbstschreibende Druckmesser vorzu- sehen, die täglich zu bedienen sind.
7) Das Behälteröl ist wöchentlich im Labo- ratorium auf die Güte seiner Verwendbarkeit zu untersuchen, worüber ein Kontrollbuch zu führen ist.
8) Den in der Anlage beschäftigten Arbeitern sind die üblichen hygienischen Einrichtun- gen (Waschgelegenheit, Staubfreie Kleider- ablage und Abort) zur Verfügung zu stellen. 9) In der Nähe des Behälters ist ein Pulmotor zur ersten Hilfeleistung bei Gasvergiftungen bereit zu halten.
Fortsetzung folgt; Quellenangabe am Ende der Reihe
Ein Bericht von Wolfgang Melnyk / Horst Schwenk
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