Page 12 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Neunkirchen, Ausgabe Nr. 311, März 2024
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Ein Bericht von Wolfgang Melnyk & Horst Schwenk
10. Teil
genständen, in denen vorher Gas oder Naphtalin war, prinzipiell erlaubt sind. Vor- geschrieben ist nur, dass Naphtalin und Gas vor den Feuerarbeiten einwandfrei entfernt werden. Daher ist es bisher auf Hüttenwer- ken Gepflogenheit gewesen, dass an gaslee- ren, gasgereinigten Gasrohren Feuerarbeiten verrichtet wurden, ohne dass die Aufsichts- behörden dagegen eingeschritten sind. Aus
Im vorliegenden Fall war die Gewähr für ein gefahrloses Arbeiten an der Rohrleitung je- doch nur dann gegeben, wenn neben den vorhin erwähnten Reinigungen auch dafür gesorgt war, dass kein neues Gas in das gas- leere Rohr eindringen konnte. Unbedingt war die Gewähr hierfür in vorliegendem Fal- le nicht gegeben. Zwar kann die Blindschei- be zwischen Gasaustrittsrohr und Umge- hungsrohr, wenn sie richtig angebracht war, woran ja wohl nicht zu zweifeln ist, als eine unbedingt zuverlässige Abdichtung gelten. Der Schieber kann jedoch nur als bedingt zuverlässig gelten. Man kann daher wohl sa- gen, dass ein besonders vorsichtiger Inge-
Die Schuldfrage
Schreckenstage in Neunkirchen
Im nächsten Teil des Gutachtens beschäftigte sich Gewerberat Jacobi mit der Frage, ob die bisher geschilderten Arbeiten, die ja für die Vorexplosion und damit letztlich auch für die Hauptexplosion ursächlich waren, als Fahrlässigkeit im Sinne des Strafgesetzbuches anzusehen waren.
Die für solche Arbeiten erlassenen Vorschrif- ten der Berufsgenossenschaft
lauteten:
§ 574: Um die Entzündung
nieur die Schweißarbeiten an dem Umgehungsrohr nicht hätte ausführen lassen. Der normale Ingenieur jedoch dürfte im vorliegenden Fall so gehandelt haben wie Herr Trill d.h. er dürfte ohne Bedenken an die erwähnten Schweißar- beiten herangegangen sein. Dass später auch in der Nähe des Schiebers Brennarbeiten, allerdings nicht am Rohr selbst, sondern in dessen un- mittelbarer Nähe, ausgeführt worden sind, dafür ist Trill nicht verantwortlich zu ma- chen, da er bei der Auftragser-
des abgelagerten Naphtalins im Gasbehälter zu vermeiden, ist die Reparatur des Behälters im Innern unter Anwendung von offenem Licht oder Feuer oder durch Einziehen heißer Nieten erst dann auszuführen, wenn angesammeltes Naph- talin vollständig durch Ab- spritzen oder auf andere Wei- se entfernt ist.
Diese Vorschrift konnte sinn- gemäß auch auf die Arbeiten an Gasrohren angewandt wer- den.
Gasometer und Benzolfabrik 1933 vor der Explosion © Archiv Schwenk 294-13
§ 588 Außer Betrieb gesetzten Apparaten - auch Gasmessern - in denen sich vorher Gas befand, darf eine offene Flamme nicht eher genähert werden, bis jede Gefahr der Explo- sion durch ausreichende Lüftung, durch Überspülen mit Wasser oder durch andere geeignete Mittel beseitigt ist.
Auch diese Vorschrift konnte sinngemäß auf die Arbeiten an Gasrohrleitungen angewandt werden.
Gegen die obigen Vorschriften ist in unserem Fall nicht verstoßen worden, da das vorher in den Rohren gewesene Naphtalin, ebenso das dort gewesene Gas, bevor man an die Bearbeitung der Rohre heranging, einwand- frei beseitigt worden ist. Weitere Bestimmun- gen der Berufsgenossenschaft oder sonstige Bestimmungen gibt es für den vorliegenden Fall nicht. Künftighin werden natürlich wei- tergehende Bestimmungen zu erlassen sein. Aus den obigen Bestimmungen geht bereits hervor, dass Feuerarbeiten in solchen Ge-
diesem Grund hat wahrscheinlich auch der verantwortliche Leiter der Arbeiten Ingenieur Trill keine Bedenken gehabt, an dem Um- gehungsrohr, als dasselbe bereits wieder auf- montiert war, noch Schweißarbeiten vorneh- men zu lassen.
teilung zu diesen Arbeiten nicht vorhersehen konnte, dass hier gebrannt werden würde. Es ist möglich, dass Trill wenn er vorher ge- fragt worden wäre, Brennarbeiten in der Nä- he des Schiebers an dieser Stelle nicht zu- gelassen hätte. Bezüglich der Verantwortung
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