Page 18 - Ausgabe August 2022 (Nr. 120) / Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg
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  Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
Auch ist es durchaus schon vorgekommen, dass eine Person, die ganz unerwartet in ei- nem Testament nicht bedacht war, dieses bei einem Besuch bei der Oma gefunden hat („mal heimlich im Schreibtisch nachge- schaut!“) und das Testament war dann an- schließend „irgendwie abhanden gekom- men!?“
Welche Lehren kann man aus solchen Vor- fällen ziehen?
Ein Testament sollte nach unserem fachan- waltlichen Rat nach dem Erstellen grund- sätzlich immer bei dem Nachlassgericht (für den Wohnort örtlich zuständiges Amtsge- richt) hinterlegt werden. Zwar ist eine Hin- terlegung für die Wirksamkeit eines Testa- mentes nicht zwingend notwendig, man muss aber immer bedenken, dass bei einem Todesfall, wenn vieles unter emotional schwierigen Bedingungen zu regeln ist, eine aufgefundenes Testament unverzüglich dann persönlich bei dem Amtsgericht abgeliefert werden muss.
Wenn indessen das Testament bei dem Amts- gericht bereits hinterlegt ist, wird es auch in eine bundesweites Testamentsregister einge- tragen und das Standesamt informiert das Amtsgericht des Wohnortes der Erblasserin/des Erblassers unverzüglich über einen Todesfall. Daraufhin kann das Testa- ment sofort eröffnet werden, ohne dass es vorher noch gesondert persönlich zum Nachlassgericht gebracht werden muss.
Die von der Gerichtskasse erhobene Hinter- legungsgebühr von 75 € sollte jedermann die Sicherheit des Auffindens eines Testa- mentes wert sein.
 Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
 Wo ist denn bloß das Testament von der Oma?
Ein Testament sollte aus Sicherheitsgrün- den immer hinterlegt werden!
Bekanntlich muss nach einem Todesfall ein Testament von dem Nachlassgericht (Amts- gericht) formal eröffnet werden („Das Testa- ment ist dann offiziell in der Welt“). Es wird also von dem Nachlassgericht ein Eröffnungsprotokoll gefertigt, in welchem be- scheinigt wird, welche Testamente nach dem Tod der Erblasserin/des Erblassers vorgelegen haben. Diese Testamentseröffnung ist vor al- lem dann wichtig, wenn man anschließend bei etwa aufgetretenen Streitigkeiten über den Inhalt des Testamentes oder zur Vorlage beim Grundbuchamt oder bei Banken den sog. Erbschein als Legitimationspapier be- nötigt und beantragen muss.
Es begegnen uns, als Fachanwälte für Erb- recht, aber immer wieder Fälle, in welchen ein Testament – jedenfalls zunächst – nicht auffindbar ist: „Wo ist denn das Testament
von der Oma – sie hat uns doch immer er- zählt, dass sie ein Testament gemacht hat und dies bei ihr zu Hause liegt!“ So oder so ähnlich der nach einem Erbfall oft zu hö- rende „Originalton“.
Oftmals bricht dann eine regelrechte Panik aus!
Vielleicht findet man sogar in den persönli- chen Unterlagen der Oma eine Entwurfs– Vorlage oder vielleicht sogar eine Kopie vom Original–Testament. Aber eben nicht das Original!
Eröffnet werden kann aber grundsätzlich bei dem Nachlassgericht nur das Original– Tes- tament.
Nur in seltenen Ausnahmefällen kann durch eidesstattliche Versicherung unter Vorlage ei- ner evtl. vorhandenen Kopie der Nachweis eines am Todestag bestehenden (aber dem Nachlassgericht nicht vorliegenden) Testa- mentes nachgewiesen werden.
Wir, als Fachanwälte, haben auch schon Fäl- le erlebt, dass erst bei der späteren Haus- räumung an einem nicht zu vermutenden Ort ein Testament gefunden wurde – z.B. im Wäscheschrank der Oma!
Längst wurde in diesem Fall aber schon vor- her von dem Nachlassgericht wegen einem (angeblich) nicht vorliegenden Testament ein Erbschein nach gesetzlichem Erbrecht aus- gestellt, der dann durch Vorlage des Testa- mentes wieder eingezogen werden musste. Der Nachlass war aber längst unter den im Erbschein als potentielle gesetzliche Erben ausgewiesenen Personen aufgeteilt!
 Weitere Informationen finden Sie im Internet unter https://www.fries-herr- mann.de/ n
    § FRIES & HERRMANN §
Anwaltskanzlei
Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht VorsorgeAnwälte (Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung) Testamentsvollstreckung, Vermögensnachfolgeplanung
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Geschäftsstelle Deutsche Schiedsgerichtbarkeit für Erbstreitigkeiten
  Ausgabe 120 / August 2022
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