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   Die Kosten für
den Pflegeheimplatz
Wenn der Nachwuchs seine Eltern finanziert
Die Kosten für den Pflegeheimplatz ih- rer Eltern müssen erwachsene Kinder auch dann übernehmen, wenn sie jah- relang keinen Kontakt mehr mit den Eltern hatten. So entschied der Bundes- gerichtshof im Februar 2014 im Falle eines Mannes, der sogar von seinem Vater enterbt wurde. Es ist daher grundsätzlich zu empfehlen, sich zu in- formieren, welche Kosten dabei auf er- wachsene Kinder zukommen können.
1995 wurde die gesetzliche Pflegeversiche- rung als Pflichtversicherung eingeführt, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen entrichten. Die Realität zeigt jedoch, dass sie für die tatsächlichen Pflegekosten der Betroffenen bei Weitem nicht ausreicht. Sie gewährleistet lediglich eine soziale Grundsicherung. Gerade wenn Pflegebedürf- tigkeit plötzlich auftritt, wie beispielsweise nach einem Schlaganfall, ist der Schicksals- schlag an sich für Betroffene und ihre Ange- hörigen schwer genug. Sich in dieser Situa- tion auch noch finanziell einschränken zu müssen, weil die Pflegekosten höher sind als erwartet, lässt sich durch die richtige Vor- sorge vermeiden. Die Kosten für die Versor- gung durch einen ambulanten Pflegedienst oder den Aufenthalt in einem Pflegeheim sind in der Regel viel höher als die Sachleis- tungen aus der sozialen Pflegeversicherung.
Kosten für Pflegeheimplatz doppelt so hoch wie Zahlungen der Pflegekasse
Ein schwer Pflegebedürftiger, der rund um die Uhr Betreuung braucht und in Stufe III der Pflegeversicherung ist, erhält von der Pflegekasse maximal 1.550 Euro im Monat. Ein Platz im Pflegeheim oder professionelle Pflege zu Hause ist jedoch deutlich teurer. Inzwischen vermitteln spezielle Agenturen
zwar geschulte Pflegekräfte meist aus dem osteuropäischen Ausland ab 2.400 Euro mo- natlich in der höchsten Pflegestufe. Jedoch gibt es hier oft Sprachbarrieren, die die Pflege für alle Seiten erschweren kann. Häusliche Pflege von heimischem Pflegepersonal ist dagegen deutlich teurer: Betroffene müssen mit mehr als 4.000 Euro monatlich rechnen. Die Kosten für einen Pflegeheimplatz betra- gen rund 3.300 Euro monatlich – noch im- mer mehr als doppelt so viel, wie die Pfle- gekasse einem höchst Pflegebedürftigen zu- schreibt. Die Differenz zwischen den Zah- lungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und den tatsächlichen Pflegekosten muss der Betroffene Monat für Monat selbst aufbringen. Wenn seine Rente dafür nicht ausreicht, muss das Vermögen des Pflegebedürftigen herhal- ten. Und wenn das nicht genügt, werden die Angehörigen in die Pflicht genommen.
Kinder zahlen für Ihre Eltern –
unter gewissen Voraussetzungen
Nehmen Eltern die finanzielle Unterstützung des Sozialamtes in Anspruch, sind deren volljährige Kinder verpflichtet, ihr Einkom- men und ihre Vermögenswerte offen zu le- gen. Die Unterhaltspflicht gilt übrigens im- mer, wenn die Eltern auf die Unterstützung des Sozialamtes angewiesen sind – nicht nur im Fall einer Pflegebedürftigkeit. Dazu for- dern die Behörden die Gehaltsabrechnungen der vergangenen zwölf Monate und den neuesten Steuerbescheid der Kinder an. Auf welchen Betrag die Unterhaltspflicht dann festgelegt wird, hängt vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab. Laufende Kos- ten für Kredite, Wohnmietbeträge, Hypothe- ken und Versicherungsbeiträge werden zu-
nächst vom Nettoeinkommen abgezogen. Daraus ergibt sich das sogenannte bereinigte Nettoeinkommen, von dem eventuelle Unterhaltskosten für getrennt lebende Kinder und/oder den Ex-Ehepartner abgezogen wer- den. Am Ende dieser Rechnung steht der so- genannte Selbstbehalt, dessen untere Grenze monatlich 1.600 Euro beträgt (Stand: Januar 2014). Hat der Unterhaltspflichtige weniger als 1.600 Euro zur Verfügung, muss er keine Zuzahlungen an das Sozialamt leisten. Ist sein Selbstbehalt höher, beträgt die Unter- haltszahlung ans Sozialamt die Hälfte der Differenz aus dem bereinigten Nettoeinkom- men und dem Selbstbehalt.
Zuzahlung an das Sozialamt berechnet sich individuell aus dem Einkommen
Gibt es mehrere unterhaltspflichtige Ge- schwister in der Familie, werden die Kosten unter ihnen aufgeteilt – die Zuzahlungen werden dabei individuell über das Einkom- men eines jeden Geschwisterteils berechnet. Verweigert ein Geschwisterteil die Zahlung an das Sozialamt, werden diese Kosten aber nicht auf die übrigen Geschwister verteilt. Anteile von zahlungspflichtigen Geschwis- tern müssen nicht übernommen werden.
Ein Beispiel: Angenommen, der Pflegeheim- platz einer älteren Dame mit zwei Kindern kostet in Pflegestufe III 3.300 Euro monatlich. Die Pflegekasse übernimmt davon 1.550 Eu- ro, so werden die übrigen 1.750 Euro auf die beiden Geschwister umgelegt. Das be- reinigte Nettoeinkommen der ledigen jün- geren Schwester beträgt 2.100 Euro im Mo- nat. Weitere Abzüge gibt es bei ihr nicht, da sie keine Kinder hat und noch nie verheiratet
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