Page 6 - Ausgabe 029 / Januar 2015
P. 6

Der Rechtsexperte informiert
Kanzlei Saarpfalz juristenfuchs.de berät Sie rund um Ihre Rechte
  Tempolimit und Schneeflocke gilt nicht nur an schneereichen Tagen
Das OLG Hamm hat in seiner Entscheidung vom 04.09.2014 (Az. 1 RBs 125/14) bestä- tigt, dass Geschwindigkeitsbegrenzungen, welche mit dem Symbol „Schneeflocke“ er- gänzt sind, nicht nur bei winterlichen Stra- ßenverhältnissen anzuwenden ist.
Der Beschwerdeführer befuhr eine Auto- bahn, auf welcher die Höchstgeschwindig- keit mittels elektronischer Wechselzeichen- anlage, auf 80 km/h beschränkt war. Unter dem Tempolimit war das Symbol „Schnee- flocke“ angezeigt, winterliche Verhältnisse
waren zum Tatzeitpunkt nicht erkennbar. Es kam, wie es kommen musste, er wurde mit 45 km/h zu schnell geblitzt, weshalb ihm ein Bußgeldbescheid mit 1 Monat Fahrverbot und 160 EUR Geldbuße zugestellt wurde. Das Amtsgericht teilte nicht seine Ansicht, dass wegen fehlender winterlicher Straßen- verhältnisse ihm keine Geschwindigkeits- überschreitung von 45 km/h zu Lasten fallen könne. Der Bußgeldbescheid wurde bestä- tigt, wogegen der Geblitzte Rechtsbeschwer- de beim OLG Hamm erhob.
Das OLG jedoch ist ebenfalls der Meinung, dass das Zusatzschild mit der Schneeflocke lediglich einen „entbehrlichen Hinweis“ ent- halte, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung die Gefahren möglicher winterlicher Straßen- verhältnisse abwehren solle. Der „Schneeflo- cken-Hinweis“ diene damit in erster Linie der
Information der Verkehrsteilnehmer und solle die Akzeptanz der angeordneten Geschwin- digkeitsbeschränkung erhöhen. Eine zeitliche Einschränkung beinhalte er nicht!
Ergo: Anders als beim „Nässe“-Schild, wel- ches tatsächlich nur bei nasser Fahrbahn in Kraft tritt, gelten Tempolimits mit „Schnee- flocke“ generell und nicht nur bei winter- lichen Straßenverhältnissen.
Weitere Informationen über die Kanz- lei Juristenfuchs.de erhalten Sie im Internet unter www.juristenfuchs.de oder direkt bei Herrn RA Wilfried Gai- ser in St. Ingbert in der Ludwigsstraße 26. Telefonisch erreichen Sie die Kanz- lei unter der Tel. 06894/3891389. ■
Anzeige
Alle bisher veröffentlichte Teile finden Sie auch im Internet unter: www.es-heftche.de
  C&A spendet auch in Homburg
Mutter-Kind-Haus „Kinder-Reich“ freut sich über 2.000 Euro
Bereits zum wiederholten Mal engagiert sich die Modekette C&A-Deutschland in diesem Jahr im Rahmen ihrer Weihnachtsspen- de-Aktion für Kinder und Familien in Deutschland. Bundesweit stellt C&A Foundation den mehr als 500 Filialen für diesen Zweck jeweils 2.000 Euro für ein Sozialprojekt ihrer Wahl zur Verfügung.
„Als Mitarbeiter stehen wir täglich im direkten Kundenkontakt und kennen die Bedürfnisse der Menschen vor Ort am besten“, so Vera Mailänder, Leiterin der C&A-Filiale in Homburg, die bei der Suche nach einer geeigneten gemeinnützigen Organisation auch die Stadtverwaltung um Hilfe bat. Ihre Spende geht in
diesem Jahr an das Mutter-Kind-Haus „Kinder-
Reich“ des Christlichen Jugenddorfes (CJD). Darin können schwangere junge Frauen sowie junge Mütter mit ihren Kindern für eine begrenzte Zeit ihren Lebensraum finden. In der neuen, oft schwieri- gen Lebenssituation werden sie rund um die Uhr be- gleitet und unterstützt und können bei Bedarf eine Ausbildung im Berufsbildungswerk absolvieren, wäh- rend die Kinder betreut werden. Ausbildungsorte und Berufsschule befinden sich, wie auch das Mutter-Kind- Haus, auf dem Gelände des CJD.
Für die Spende bedankten sich Peter Schäfer als
Erziehungsleiter, die Leiterin des Hauses Severine
Förch, Mitarbeiterin Natalia Spenst, die Abtei-
lungsleiterin Ausbildung Christine Becker und
CJD-Geschäftsführer Norbert Litschko. Auch
Oberbürgermeister Rüdiger Schneidewind lobte
das Engagement von C&A, gerade in der Weih-
nachtszeit auch an Menschen zu denken, die
Unterstützung benötigten. Linda Barth Spendenübergabe mit OB Rüdiger Schneidewind
  Ausgabe 029 / Januar 2015
Julia Latzel
 6
       




































































   4   5   6   7   8