Page 36 - Ausgabe 035 / Juli 2015
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    Der Juristenfuchs informiert
Kanzlei Saarpfalz juristenfuchs.de berät Sie rund um Ihre Rechte
gend“ als mittlere Note der Zufriedenheits– skala. Begehre der Arbeitnehmer eine Be- notung im oberen Bereich der Skala, müsse er darlegen, dass er den Anforderungen gut oder sehr gut gerecht geworden sei.
Grober zahnärztlicher Behandlungsfehler bringt Schmerzensgeld
Ein Zahnarzt handelt grob behandlungsfeh- lerhaft, wenn er einen Patienten ohne aus- drücklichen Hinweis darauf entlasse, dass eine von ihm eingegliederte Brücke nach- besserungsbedürftig sei, so das Oberlandes- gericht Hamm mit Urteil vom 12.09.2014. Die Brückenkonstruktion sei mangelhaft ge- wesen,dasiebeifünfZähnenabstehende Kronenränder aufgewiesen habe. Dies habe der Zahnarzt erkennen müssen und den Pa- tienten von sich aus wieder einbestellen müssen, um den Mangel zu beseitigen. Der Zahnarzt habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Patient ihn selbständig wie- der aufsuchen werde. Für die erlittenen Rei- zungen, Rötungen und Schwellungen des Zahnfleisches wurde dem Patienten aufgrund des unzureichenden Vortrages nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen.
Der Autor dieses Artikles ist Rechtsan- walt Wilfried Gaiser, Inhaber der Kanz- lei Saarpfalz juristenfuchs.de mit über 30 Rechtanwälten davon 15 Fachan- wälten. Weitere Informationen über die Kanzlei Saarpfalz erhalten Sie im Internet unter der Adresse www.juri- sitenfuchs.de oder direkt bei Herrn RA Wilfried Gaiser in St. Ingbert in der Ludwigsstraße 26. Telefonisch errei- chen Sie die Kanzlei unter der Tele- fon-Nummer 06894/3891389.
RA Wilfried Gaiser
  Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Wilfried Gaiser von der Kanzlei Saarpfalz juristenfuchs.de im Stadtmagazin „es Heftche“® rund
um Ihre Rechte informieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet unter www.es-heftche.de
Wichtige Informationen rund um Ihre Rechte
Zahnarzt muss Neuanfertigung
einer Brücke anbieten
Ist eine vom Zahnarzt angefertigte Brücke derart mangelhaft, dass sie nicht mehr ver- wendet werden kann, steht dem behandeln- den Zahnarzt kein Nachbesserungsversuch mehr zu. Wenn er seinen Vergütungsan- spruch nicht verlieren möchte, muss er dem Patienten die Neuanfertigung der Brücke an- bieten. Tut er dies nicht, ist der Patient berech- tigt, den Behandlungsvertrag zu kündigen und sich bei einem anderen Zahnarzt eine neue Brücke anfertigen zu lassen. So das Oberlan- desgericht Hamm mit Urteil vom 05.09.2014. Hat der Patient durch die mangelhafte Brücke Schmerzen erlitten, z. B. Kopf- oder Nacken- schmerzen, steht ihm zudem ein Schmerzens- geldanspruch gegen den Zahnarzt zu.
Krankenhäuser müssen nicht
die Privatanschrift mitteilen
Patienten haben gegen das Krankenhaus ei- nen Anspruch auf Auskunft über die behan- delnden Ärzte sowie auf Einsichtnahme in die Patientenakte. Ein Anspruch auf Mittei- lung der Privatanschrift der behandelnden Ärzte steht Patienten jedoch nicht zu, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH mit Urteil vom20.01.2015)klargestellthat.DaArzt– haftungsklagen den behandelnden Ärzten auch am Arbeitsplatz, also im Krankenhaus, zugestellt werden können, sei der Patient nicht auf die Mitteilung der Privatanschrift angewiesen.
Arbeitnehmer muss gutes Zeugnis beweisen
Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitneh- mer im Zeugnis unter Verwendung der Zu- friedenheitsskala, die ihm übertragenen Auf- gaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt zu haben, erteilt er in Anlehnung an das Schul- notensystem die Note „befriedigend“, so hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 18.11.2014 entschieden. Beanspruche der Arbeitnehmer eine bessere Schlussbeur- teilung, müsse er im Zeugnisrechtsstreit ent- sprechende Leistungen vortragen und gege- benenfalls beweisen. Dies gelte grundsätz- lich auch dann, wenn in der einschlägigen Branche überwiegend gute („stets zur vollen Zufriedenheit“) oder sehr gute („stets zur vollsten Zufriedenheit“) Endnoten vergeben werden. Nach der Rechtsprechung des BAG komme es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht auf die in der Praxis am häufigsten vergebenen Noten an. An- satzpunkt sei vielmehr die Note „befriedi-
        Sterbebegleitung aus palliativ-medizinischer Sicht
Dr. Dietrich Wördehoff, Sanitätsrat und Palliativmediziner setzt mit einem Fachvortrag zum Thema „Sterbehilfe oder Sterbebe- gleitung – was brauchen Menschen am Lebensende“ am 1. Juli 2015 die Inforeihe der Marienhausklinik St. Josef Kohlhof fort.
In Deutschland gibt es noch kein Gesetz, das die Sterbehilfe bei unheilbaren Krankheiten regelt. Die große Koalition will dies, wie schon die Vorgängerregierungen, ändern. Dieses Gesetz berührt deswegen die Gewissensentscheidung eines Jeden, da es sich letztlich auch mit der Form einer organisierten Selbsttötung auseinandersetzt. Als palliativmedizinisch ausgebildete und orientierte Kranken- hauseinrichtung sehen wir den Auftrag jedoch wesentlich weitergehend, nämlich in der Sterbebegleitung als eigentliche medizinische und palliativ-pflegerische Tätigkeit. Hier ergeben sich aus unserer Sicht noch viel mehr Angebote und Perspektiven. Anlässlich des „heißen Sommers“ in Berlin, in dem dieses Problem nun auch Teil einer gesetzlichen Regelung werden kann, laden wir Sie ganz herzlich zu einem Fachvortrag von Dr. Wördehoff eines im Saarland und national bekannten Palliativmediziners, der über viele Jahre in der Aus- und Weiterbildung unserer palliativmedizinischen Ärzte und Pflegekräfte tätig war, ein. Dr. Wördehoff hat darüber hinaus die erste palliativmedizinische Station in Deutschland gegründet. In seinem Vortrag wird er insbesondere auf die Aspekte der Sterbe- begleitung in der Palliativpflege und in der Palliativmedizin eingehen. Wir würden uns freuen, wenn Sie anlässlich dieses Vortrages auch viele Frage an unsere Diskussionsrunde stellen würden. Der Vortrag findet um 18.00 Uhr im großen Konferenzraum (1.OG) der Marienhausklinik St. Josef Kohlhof statt und ist kostenlos. Eine Voranmeldung ist nicht erforderlich. ■
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