Page 18 - Ausgabe 042 / Februar 2016
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    Der Rechtsexperte informiert
Kanzlei Fries, Herrmann, Rubert & Riebel berät Sie gerne
- Versorgung und Absicherung des Ehegatten (z.B. „Berliner Testament“) bzw. Lebens- gefährten.
- Ausschaltung bzw. Einschränkung der ge- setzlichen Erben: Es soll beispielsweise si- chergestellt werden, dass nach dem Tod der Ehegatte alleine erbt – und keine Erbenge- meinschaft mit Kindern oder Geschwistern des Erblassers entsteht (Patchwork-Familie).
- Die Verteilung des Vermögens soll geordnet und gerecht erfolgen. Durch das Testament kann z.B. das Vermögen unter Kindern aus verschiedenen Ehen bzw. zwischen ehe- lichen oder nichtehelichen Kindern ganz individuell entsprechend den Vorstellungen der testierenden Person aufgeteilt und zu- geordnet werden.
- Durch klare und auf den Einzelfall der Fa- milie abgestimmte Nachfolgeregelungen im Testament werden Streitigkeiten (z.B. unter Kindern) vermieden.
- Zielgerichtete Vermeidung bzw. zumindest Minimierung der künftigen Erbschaftsteu- erbelastung der Erben durch anwaltliche Ausschöpfung der Freibeträge – z.B. durch Vermächtnisse zu Gunsten von Kindern und Enkelkindern (bzw. von Geschwistern oder sonstigen nahestehenden Personen).
Sie sehen, welche außerordentlichen Vorteile ein genau formuliertes und auf sie persönlich abgestimmtes Einzeltestament bzw. Ehegat- tentestament unbestreitbar hat!
Grundsatz:
Für ein aktuelles Testament ist es nie zu früh! Ein vorheriges Testament kann auch jederzeit abgeändert oder aufgehoben werden. Es gibt daher keinen nachvollziehbaren Grund, „dies auf die lange Bank zu schieben!“ Trotz all dieser aufgezeigten Vorteile des ei- genhändigen Testamentes ist aber zu beach- ten, dass auch erbrechtlich gut informierte Mitbürger – und davon gibt es glücklicher- weise immer mehr! – naturgemäß in der Re- gel keine Fachjuristen sind!
Es ist sicherlich nicht von der Hand zu weisen, dass die juristische Fachsprache und das „Tes-
  Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Kanzlei Fries, Herrmann, Rubert & Riebel im Stadt- magazin „es Heft-
che“® rund um Ihre Rechte informieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Web- seite www.es-heftche.de
Ihr Wille entscheidet beim Vererben!
Das eigenhändige Testament mit Unter- stützung durch den Fachanwalt für Erbrecht Nach Ihrem Tode geht Ihr Vermögen auf die Erben über. Wer aber sind die Erben?
Falls Sie kein Testament errichtet haben, sind dies (neben dem Ehegatten) die nächsten Verwandten – also die gesetzlichen Erben. Es entsteht eine von ihnen vorherig nicht zu beeinflussende „Zufallserbengemeinschaft"- mit ganz erheblichem Streitpotenzial und oftmals auch Personen, die Sie keinesfalls als Erben haben möchten und die Sie viel- leicht gar nicht näher kennen!
Ihr lebzeitig erspartes Vermögen wird durch lang andauernde Streitigkeiten – vielfach auch vor Gericht durch mehrere Instanzen. – zerschlagen! Oder es kommt zu Teilungs- versteigerungen bei Familienwohnheimen, weil sich der überlebender Ehegatte und die Kinder (bzw. sonstige Verwandte) nicht eini- gen können.
In der Erbengemeinschaft - dies wird immer wieder übersehen! – gilt nämlich grundsätz- lich das „Einstimmigkeitsprinzip“!
Vermeiden Sie unbedingt diese Unklarheiten und Streitigkeiten – und machen Sie unbe- dingt von Ihrem grundgesetzlich garantierten Recht der „Testierfreiheit“, also dem Recht, ein Ehegattentestament oder Einzeltestament ganz nach ihrem Willen zu gestalten, Ge- brauch! Nur somit nutzen Sie die Ihnen ge- setzlich eingeräumte Möglichkeit, frei zu be- stimmen, wer unter welchen Bedingungen Ihr Erbe wird und wer eben nicht Erbe wird. Jede volljährige Person sollte – auch schon in jungen Jahren! – über ein aktuelles Testa- ment verfügen. Leider geschehen bei der Ab- fassung von Testamenten – so unsere Erfah- rungen in unserer langjährigen Erbrechts- praxis – immer wieder schwere formale Feh- ler, die ein Testament unwirksam machen!
Folgende Formerfordernisse
müssen beachtet werden:
- Aus dem Wortlaut der gesamten Erklärung
muss sich ein ernsthafter und endgültiger Testierwillen ergeben. Dies wird oftmals nicht beachtet!
- Das gesamte Testament muss eigenhändig von der testierenden Person geschrieben sein. Besonderheiten gelten beim Ehegatten- testament, die unbedingt zu beachten sind
- Das Testament muss eigenhändig von dem zukünftigen Erblasser unterschrieben sein und zwar so, dass die Unterschrift den ein- deutigen Abschluss des Testamentstextes darstellt.
- Ein Datum sollte unbedingt angegeben werden, da ein später verfasstes Testament ein früheres Testament aufhebt.
Nun zu den wichtigsten Motiven (es gibt na- türlich noch andere!) für die Abfassung eines individuellen, den genauen Vorstellungen des künftigen Erblassers entsprechenden Testamentes – „Ihr Wille entscheidet!“:
    FRIES / HERRMANN / RUBERT / RIEBEL
§ Anwaltskanzlei §
Ihre Kanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung in überörtlicher Sozietät in Blieskastel und Homburg
SD1512
  Schlossbergstraße 2
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Tel.: (0 68 42) 25 23
Fax: (0 68 42) 5 25 59 kanzlei@fries-herrmann.de
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Geschäftsstelle Deutsche Schiedsgerichtbarkeit für Erbstreitigkeiten
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