Page 30 - Ausgabe 099 / November 2020
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  Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
gesamten Lebenssachverhalt der Eltern und des behinderten Kindes und natürlich auch der eventuell vorhandenen Geschwister und sonstiger Anverwandter genau in persönli- cher und vermögensmäßiger Hinsicht zu analysieren.
Bei diesen Gestaltungen darf es keinen Schnellschuss und schon gar nicht das Ab- schreiben von irgendwelchen Textmustern geben – mit oft katastrophalen Folgen. Die einzelnen persönlichen Situationen eines be- hinderten Menschen und sämtliche Famili- enverhältnisse sind gänzlich verschieden – und man darf dies nicht „über einen Leisten schlagen“. Gerne stehen wir als Fachan- waltskanzlei für Erbrecht für eine Beratung und für die Gestaltung individueller Testa- mente zur Verfügung.
Eine Erstberatung ist von dem Gesetzgeber vergütungsmäßig auf 190,00 € zzgl. MWST begrenzt – gleichviel wie hoch das Vermö- gen ist und wie sich die Familienverhältnisse konkret gestalten. Scheuen Sie daher nicht die Beratung im Hinblick auf ein sog. „Be- hindertentestament“ – eine Gestaltung, die auch für verschuldete bzw. dauerbedürftige Kinder in ähnlicher Form von Fachanwälten angewandt werden kann.
Und bitte bei einem solchen Beratungster- min auch an Ihre lebzeitige Vorsorge den- ken: Vorsorgevollmacht zur Vermeidung ei- ner Betreuung und Patientenverfügung zur Sicherung autonomer Entscheidungen am Lebensende!
   Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Tei- le finden Sie auch im Internet auf un- serer Webseite www.es-heftche.de.
   Das Behindertentestament
Testamentarische Vorsorge –
von Eltern für ihr behindertes Kind!
Eltern und alleinerziehende Personen, die vielfach – ein ganzes Leben lang – fürsorg- lich ein Kind mit Handicap versorgen und betreuen sind vielen Belastungen ausgesetzt.
Dennoch – oder gerade deswegen! – so stellen wir immer wieder fest, verrichten diese Men- schen ihre aufopferungsvolle Tätigkeit mit gro- ßem Engagement und sehr viel Freude!
So erfüllen Sie auch für die Gesellschaft in Bezug auf Akzeptanz von Personen mit Be- hinderung und Handicaps eine ganz wich- tige und zentrale Aufgabe. Dies vorausge- schickt besteht für diese Eltern oder erzie- hende Einzelpersonen auch ein berechtigtes Interesse, dass nach ihrem Ableben nicht das ganze mühsam ersparte Vermögen später auf Sozialleistungen, die z.B. für eine Wohnein- richtung des Kindes geleistet werden, ange- rechnet wird. Nämlich durch Einsatz des Er- bes als Vermögen bei laufenden Sozialleis-
tungen, etwa durch das Amt für soziale Si- cherung oder das Landesversorgungsamt. Zur Abwendung dieses Zugriffs haben Fach- anwälte für Erbrecht über Jahre hinweg die Gestaltungsform des sog. „Behindertentes- tamentes“ entwickelt.
Auch wenn wir als Fachanwaltskanzlei die- sen Ausdruck nicht unbedingt mögen, so ist er doch mittlerweile in der erbrechtlichen Literatur und in der Rechtsprechung – bis zum höchsten Bundesgericht, dem Bundes- gerichtshof (BGH) – „so angekommen“.
Diesen Artikel und weitere Berichte finden Sie auch auf unserer tagesaktuellen Onlineversion unter es-heftche.de.
Durch dieses sog. „Behindertentestament“ wird geregelt, dass im Todesfall der Eltern bzw. eines Elternteils es gewährleistet ist, dass das Erbvermögen des behinderten Kin- des geschützt und abgeschirmt wird.
Im Einzelnen klingen diese juristischen For- mulierungen für den erbrechtlichen Laien oft sehr fremd und kompliziert!
Es geht da um solche Begriffe wie „Vor- und Nacherbfolge“ und die „Dauertestaments- vollstreckung mit Verwaltungsanordnungen“, beides zugunsten des behinderten Kindes im Hinblick auf den Schutz vor einem Zugriff auf das Erbvermögen!
Für eine Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, die sehr oft mit diesen Gestaltungen in unter- schiedlicher Form und Variation Befassung hat, ist dies – wenn auch jeder Fall völlig unterschiedlich ist – „das täglich Brot.“ Frei- lich ist es wichtig, vor der Gestaltung eines solchen sog. „Behindertentestamentes“ den
    Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Mo- nika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herr- mann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenver- fügung Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Tel. 06842-2523 oder 06842- 53022. Infos auch per E-Mail: unter kanzlei@fries-herrmann.de oder on- lineunterwww.fries-herrmann.de. n
  § FRIES & HERRMANN § Anwaltskanzlei
Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht VorsorgeAnwälte (Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung)
Kanzlei Blieskastel
Schlossbergstraße 2
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Fax: (0 68 42) 5 25 59 kanzlei@fries-herrmann.de
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SD2008
     Mitglied bei VorsorgeAnwalt e.V. (www.vorsorgevollmacht-anwalt.de)
Geschäftsstelle Deutsche Schiedsgerichtbarkeit für Erbstreitigkeiten
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