Page 18 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Ausgabe 128, April 2023
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 Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
rokratie verordnet, wenn die Patientin/der Patient über keine vom Arzt abgefragte Vor- sorgevollmacht/Patientenverfügung bei der Einlieferung in das Krankenhaus verfügt. Die Ärztin/der Arzt müssen unter Eilbedingungen feststellen, dass die Eheleute nicht getrennt leben, der ggf. nicht ansprechbare Ehegatte eine Vertretung nicht ablehnt bzw. nicht doch (ggf. auch für andere Personen) eine Vorsorgevollmacht erstellt hat oder schon eine Betreuung angeordnet wurde. Dies alles muss der Arzt dann durch eine Bestätigungs- erklärung festhalten. Der Arzt wird praktisch für diese Fälle der Nichtvorsorge durch Vor- sorgevollmachten vom Gesetzgeber zum „Aushilfs-Notar“ erkoren. Und dies alles im eiligen Notfall – ggf. in der Notaufnahme des Krankenhauses! Diese Ausnahmesitua- tion sollte im Interesse sowohl des Patienten als auch des Arztes tunlichst vermieden wer- den
Fazit:
Bei der Entstehung dieser Notfallregelungen – und es sind eben in der Tat wahrhaft nur Notfallregelungen – ist sowohl vom Gesetz- geber selbst, als auch von allen beteiligten Fachorganisationen immer wieder betont worden:
Diese Notfallregelungen sollen eben nur ein- geschränkt und zeitlich befristet gelten.
Ab einem gewissen Zeitpunkt besteht dann doch die Gefahr, dass eine staatliche Betreu- ung angeordnet wird. Was nur durch Gene- ral–Vorsorgevollmachten verhindert werden kann. Lassen Sie es zu dieser Notfallsitua- tionen erst gar nicht kommen:
Wenn Sie über eine General–Vorsorgevoll- macht für Gesundheitssorge und Aufent- haltsbestimmung – und natürlich auch da- rüber hinaus für sämtliche Angelegenhei- ten finanzieller oder persönlicher Art – ver- fügen und zusätzlich eine Patientenverfü- gung erstellt haben, bedarf es keiner unsi- cheren Notfallregelungen. Sondern Sie ha- ben ausreichend vorgesorgt und sind in dieser Hinsicht „Patient 1. Klasse“.
  Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Neues gesetzliches Notvertretungsrecht des Ehegatten im Krankheitsfall
General–Vorsorgevollmachten der Ehegatten für Gesundheitssorge und Aufenthaltsbestim- mung werden dadurch keinesfalls entbehr- lich!
Bekanntlich haben Ehegatten trotz der ehe- lichen Pflicht zur gegenseitigen Beistands- leistung kein gesetzliches Vertretungsrecht nach außen – abgesehen von kleineren Ge- schäften zur Deckung des Lebensbedarfs in der Ehe. Insofern kann grundsätzlich ein Ehe- gatte keine Verträge mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten abschließen. Dies galt bisher auch für die Vertretung eines Ehe- gatten im Krankheitsfall, z.B. betreffend der Einwilligung in bestimmte Behandlungsmaß- nahmen und den Abschluss eines Aufnah- mevertrages für das Krankenhaus.
Ab dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber für die Fälle der Bewusstlosigkeit bzw. der Krankheit eines Ehegatten dem anderen Ehe- gatten ein Notvertretungsrecht eingeräumt. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt dies z.B. für die Einwilligung in Untersuchungen des Ge-
sundheitszustandes, Heilbehandlungen, ärzt- liche Eingriffe, Entgegennahme von ärztli- chen Aufklärungen und den Abschluss von Behandlungsverträgen/ Krankenhausverträ- gen.
Maßnahmen der Unterbringung mit Frei- heitsentziehung oder sonstige freiheitsent- ziehende Maßnahmen (z.B. Bettgurt) aller- dings nur mit einer Höchstdauer von 6 Wo- chen. Das Vertretungsrecht besteht allerdings bzgl. der vorbezeichneten Maßnahmen nur für eine Höchstdauer von 6 Monaten. Des Weiteren ist auch nicht die Vertretungsmacht umfasst, einen evtl. notwendigen Heimver- trag für dauernde stationäre Pflege abzu- schließen. Grund für diese Regelung durch den Gesetzgeber war der Umstand, dass lei- der bei Krankenhausaufnahmen eines Ehe- gatten immer wieder ärztlicherseits festge- stellt wird, dass für den anderen Ehegatten weder eine Vorsorgevollmacht noch eine Pa- tientenverfügung vorliegen.
Folge dieser Nachlässigkeit der Patienten ist es, dass bei schwerwiegenden Maßnahmen (z.B. Operationen, Unterbringungen, Vollzug einer Patientenverfügung) die Krankenakte mit ärztlicher Beschreibung der Dringlichkeit an das Betreuungsgericht (Amtsgericht) ver- sandt werden muss, damit wegen dem Nichtvorliegen einer Vorsorgevollmacht not- wendigerweise eine Betreuung – zumindest für den Gesundheitsbereich und die Aufent- haltsbestimmung – angeordnet wird. Oftmals wird dann – jedenfalls vorläufig wg. Eilbe- dürftigkeit – der Ehegatte eingesetzt. Was aber auch nicht garantiert ist. Lediglich um diesen gerichtlichen Aufwand zu vermeiden, hat der Gesetzgeber, namentlich für die Krankenhausaufnahme, dieses gesetzliche Notvertretungsrecht der Ehegatten nunmehr ab 01.01.2023 eingeführt.
Damit wird den Ärzten eine zusätzliche Bü-
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Geschäftsstelle Deutsche Schiedsgerichtbarkeit für Erbstreitigkeiten
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