Page 26 - Ausgabe 108 / August 2021
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  Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
Erben oder gar Herbeiführung einer Steu-
erkatastrophe für das Familienvermögen! • Bei Kindern mit Handikap (Behinderung, Verschuldung, Bezug von ALG II, Privat- insolvenz etc.), wird versäumt, durch ent- sprechend rechtssichere Formulierungen einen Zugriff auf die Erbschaft zu vermei- den – hier freuen sich dann in erster Linie der Sozialversicherungsträger bzw. die
Gläubiger über die Erbschaft!
• Bei einem Ehegattentestament wird ver-
säumt, dem überlebenden Ehegatten für den Schlusserbfall (Tod des Längstleben- den) die Möglichkeit einzuräumen, nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten die gemeinsam festgelegte Erbfolge – re- gelmäßig für die Kinder – noch einmal ab- zuändern. Ein Kind wendet sich vollends von dem längstlebenden Ehegatten ab – eine Abänderung ist aber mangels einer (möglich gewesenen) Abänderungsklausel nicht mehr möglich.
• Übersehen der Möglichkeit einer Testa- mentsvollstreckung: Bei Personen, die leicht untereinander in einer Erbengemein- schaft in Streit geraten könnten, sollte drin- gend überlegt werden, für die Erbausei- nandersetzung einen Testamentsvollstre- cker einzusetzen. Dies kann im übrigen auch ein Miterbe selbst sein. Auch für die Verwaltung des Vermögens von Erben, die zwar volljährig sind, aber vielleicht Gefahr laufen, „das Erbe zu verjubeln“, kann für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Vollen- dung 21., 23., 25. Lebensjahr) ein Dauer- testamentsvollstrecker eingesetzt werden, der das Geld zusammenhält und für eine gute Ausbildung des jungen Erben sorgt.
• Versäumen einer Auflage bei einer Verei- nigung/Stiftung. Zunehmend werden (nicht nur bei kinderlosen künftigen Erb- lassern) Vereinigungen oder Stiftungen als Erbe eingesetzt. Hier sollte aber unbedingt daran gedacht werden, dass diese Vereine etc. eine Auflage erhalten, für welche Zwe- cke bzw. welches Projekt das Geld auch tatsächlich verwendet werden soll. Schließlich hat man ja gewisse Vorstellun-
   Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
 Ist mein Testament –
soweit überhaupt vorhanden – fehler- frei, vollständig und (noch) aktuell? Wichtige Merkpunkte
für einen „Testaments – Check “
Vielfach beruhen erbrechtliche Streitigkeiten – sowohl außergerichtlich, aber auch immer häufiger vor Gericht – auf fehlerhaften, un- vollständigen und nicht mehr den aktuellen Gegebenheiten entsprechenden Testamenten. Auch gravierende Formfehler, die zur voll- ständigen Nichtigkeit (auch inhaltlich gut formulierter!) Testamente führen, sind häufig festzustellen. Unklare Formulierungen in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht tun ein übriges dazu, völlig unnötige Prozesse ent- stehen zu lassen. Und diese Prozesse finden oft im engsten oder auch weiteren Famili- enkreis statt – und hinterlassen Streitigkeiten und Narben über Generationen hinweg. Von den physischen und psychischen Belas- tungen, die solche innerfamiliären Streitig- keiten nach sich ziehen, gar nicht zu reden. Vielfach führen auch fehlerhafte oder un- vollständige Testamente zum Verlust des
mühsam ersparten Vermögens einer ganzen Familie – wenn der Vermögensfluss durch fehlerhafte oder unglücklich formulierte Tes- tamente in „falsche Hände gerät“. Dann freut sich vielleicht der gar nicht bekannte Groß- cousin als der ermittelte gesetzliche Erbe!
Häufige Fehler:
• Testament ist nicht vollständig handschrift- lich niedergeschrieben (Textpassagen mit Schreibmaschine/Computer geschrieben bzw. Anlagen beigelegt, die nicht hand- schriftlich verfasst sind – Testament ist un- wirksam!
• Testament ist nicht sicher aufbewahrt bzw. hinterlegt: Nach Eintritt des Todesfalls wird das Testament nicht aufgefunden. Grund- sätzlich kann nur das Original eines Tes- tamentes eröffnet werden. Ist es nicht vor- handen, gelten weiter frühere Testamente oder gar die gesetzliche Erbfolge!
• Es werden die Begriffe Erbe und Ver- mächtnisnehmer verwechselt: Der Erbe ist mit einer bestimmten Quote Rechts- nachfolger des Erblassers; dem Vermächt- nisnehmer wird lediglich ein bestimmter Gegenstand, ein Geldbetrag oder ein quo- taler Anteil als reiner Rechtsanspruch ge- gen den Erben/die Erben zugewiesen.
• Es werden künftige Nachlassgegenstände an Personen zugeordnet, die später nicht mehr im Nachlass sind bzw. später eine Werter- höhung oder Wertminderung aufweisen (z.B. Ackerfläche wird Bauland); dann gerät die gesamte Vermögenszuordnung im Tes- tament „aus dem Gleichgewicht“. Gleiches gilt, wenn eingesetzte Erben nicht mehr le- ben (Wer wird Ersatzerbe?)
• Bei der Vermögensaufteilung werden die auszuschöpfenden Erbschaftsteuer – Frei- beträge nicht beachtet – oftmals mit er- heblicher Erbschaftsteuerbelastung für die
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