Page 32 - Ausgabe 113 / Januar 2022
P. 32
Anzeige
Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
gericht) mit der Bitte, für die weiteren Maß- nahmen einen sog. „Ergänzungsbetreuer“ zu bestellen.
Ein Ergänzungsbetreuer bedeutet, dass zwar im Übrigen für alle Entscheidungen die Vor- sorgevollmacht weiter gilt, aber für die spe- ziellen Entscheidungen für Behandlungen im Krankenhaus /Unterbringung eine „Ex- tra-Person“ bestellt werden muss.
Dies war dann aber nicht die Tochter, die die Vorsorgevollmacht innehatte, sondern ei- ne völlig fremde Person, die Betreuungen gewerbsmäßig ausübt (Berufsbetreuer).
Die Tochter verstand die Welt nicht mehr, sie war doch gemeinsam mit ihrer Mutter davon ausgegangen, dass man in der Vor- sorgevollmacht wirklich alles - gerade auch für diese Fälle - geregelt hätte!?
Dem war aber nicht so, weil der gewählte Vordruck eben nicht passend für diese Si- tuation – bzw. sogar unvollständig – war!
Jetzt musste sich die Tochter mit einer ihr völlig unbekannte Person als Ergänzungsbe- treuer auseinandersetzen, die sich dann auch in die intimsten Bereiche bzgl. der Gesund- heitssorge für die Mutter einmischte! Da- durch wurden notwendige Maßnahmen für die Mutter, soweit sie nicht unter die Not- versorgung im Krankenhaus fielen, unnötig lange zum gesundheitlichen Schaden der Mutter hinausgezögert.
Fazit:
Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht – sowohl für den Vermögenbereich als auch, wie hier aufgezeigt, für den Gesundheitsbe- reich – müssen sämtliche persönlichen Si- tuationen betrachtet und beachtet werden! Dies kann nur gelingen, wenn eine Fachan- wältin/ein Fachanwalt, die/der „im Vorsor- gerecht zu Hause ist“ für die Beratung und die Erstellung dieser Vorsorgedokumente (Vorsorgevollmacht + Patientenverfügung) einbezogen wird.
Die Kosten für eine solche Beauftragung lie- gen oft unter dem, was man sich so vorstellt!
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Unvollständige Vorsorgevollmacht
im Gesundheitsbereich – es droht die Er- gänzungsbetreuung!
Fehlende oder unvollständige Vorsorge- vollmachten führen unweigerlich dazu, dass für den Fall, dass eine Person nicht mehr selbst entscheiden kann, ein Betreuer bestellt werden muss – i.d.R. ein fremder Berufsbetreuer, den man überhaupt nicht kennt!
Leider ist es immer noch gängige Auffassung – auch weil man fälschlicherweise Geld für eine sachkundige Beratung einsparen will!, – dass fahrlässigerweise Vorsorgevollmach- ten und Patientenverfügungen auf Grund von vorformulierten Vordrucken (oft Ankreuzfor- mulare!) gefertigt werden.
Oft ist es für den Laien gar nicht nachvoll- ziehbar, welchen Sinn die dort vorformulier- ten Sätze haben. Vielfach ist auch nicht er- kennbar, ob diese Vorsorgevollmachten voll- ständig sind. Oftmals treffen sie auch nicht die eigene persönliche Situation - besonders wenn konkrete Krankheiten vorliegen!
Folgender Praxisfall, den eine Mandantin von uns erlebt hat:
Die Mutter hat ihrer Tochter eine Vorsorge- vollmacht ausgestellt. Es handelte sich um ein Ankreuzformular aus dem Computer, ohne zu prüfen, ob dieses Formular auch auf die Situation der Mutter passt und vollständig ist. Die Tochter musste feststellen, dass einige Zeit nach der Erstellung der Vorsorgevoll- macht die Mutter immer vergesslicher wurde und ihr tägliches Leben nicht mehr alleine gestalten konnte.
Der behandelnde Neurologe regte eine um- fassende Untersuchung in dem Universitäts- klinikum an – ggf. auch einen längeren sta-
tionären Aufenthalt, um die Krankheitssymp- tome der Mutter bestimmen und eine Be- handlung einleiten zu können. Die Tochter begleitete ihre Mutter zu der Untersuchung im Universitätsklinikum, die zunächst einen ganzen Tag beanspruchte. Am Abend dieses Untersuchungstages bat der Chefarzt des Kli- nikums die Tochter zu einem Gespräch. Dort erfuhr die Tochter, dass bei der Mutter der Verdacht auf schwere hirnorganische Beein- trächtigungen vorlag. Um dies weiter zu ve- rifizieren, müsse eine längere stationäre Be- handlung sofort eingeleitet werden.
Der Chefarzt äußerte weiter, dass die Mutter auf Grund des Krankheitsbefundes wohl nicht mehr geschäftsfähig und einwilligungs- fähig wäre und insofern selbst die Zustim- mung zu einer ggf. längeren stationären Be- handlung mit Unterbringung nicht mehr ge- ben könne. Daraufhin äußerte die Tochter, dass sie ja über eine umfassende (?) Vorsor- gevollmacht – auch für den Gesundheitsbe- reich verfügen würde. Als der Chefarzt dann aber dieses Dokument „Ankreuzformular Vorsorgevollmacht“ las, musste er erkennen, dass Unterbringungsmaßnahmen und die Einwilligung in schwerwiegende ärztliche Eingriffe dort nicht eindeutig und unzwei- felhaft geregelt waren. Da naturgemäß ein Klinikum und die behandelnden Ärzte bei solchen Maßnahmen betreffend nicht mehr geschäftsfähigen Personen auf der rechtlich sicheren Seite stehen müssen, erklärte der Chefarzt der besorgten Tochter, dass diese zu allgemein gehaltene Vorsorgevollmacht für die entsprechenden Befugnisse der Toch- ter im Hinblick auf die Unterbringung der Mutter leider nicht ausreichend ist.
Was war die Folgerung?
Der Arzt schickte die Krankenakte an das zuständige örtliche Betreuungsgericht (Amts-
Naturheilpraxis - Lorenz (HP)
Naturheilpraxis Lorenz • Inh.: Heilpraktiker Daniel Lorenz • Brucknerstraße 9 • 66540 Neunkirchen • Tel.: 0 68 21-53 07 38 • Fax: 0 68 21-96 49 40 7 • Mail: info@heilpraxis-lorenz.de • www.heilpraxis-lorenz.de
Ausgabe 113 / Januar 2022
32
Unser Tipp