Page 12 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Ausgabe 130, Juni 2023
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
auch der Zeitdauer gesetzlich beschränkt. Auch besteht dieses Notvertretungsrecht nicht für Vermögensangelegenheiten. Die gesetzlichen Regelungen sind für den Laien – und auch leider für den Arzt – oft schwer überschaubar! Und teilweise auch streitig!
Der Gesetzgeber wollte (verständlicherwei- se) einen „Notplan“ festlegen, um in diesen Fällen eine (dann grundsätzlich notwendige) gesetzliche Betreuung – zumindest für die Gesundheitssorge – zu vermeiden.
Keineswegs war es Absicht des Gesetzge- bers, in diesen Fällen der Gesundheitssorge Vorsorgevollmachten (die ja ausdrücklich auch gesetzlich geregelt sind!) „für unnütz zu erklären“
Lassen Sie es doch daher bitte nicht zu die- sen tatsächlich unklaren und rechtlich unsi- cheren Situationen kommen.
Wenn Sie aber über eine rechtssichere, in- dividuell auf Sie abgestimmte, und vor allem auch vollständige General-Vorsorgevoll- macht verfügen (am besten mit weiteren Be- vollmächtigten neben dem Hauptbevoll- mächtigten und Regelung deren Reihenfol- ge) sind Sie doch auf der sicheren Seite.
Der Vorteil einer in einer Fachanwaltskanzlei mit Ihnen vorbesprochenen, im Entwurf für Sie individuell ausformulierten und in einem Abschlussgespräch endgültig festgelegten Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung be- steht in der Sicherheit der Akzeptanz dieser Dokumente im Rechtsverkehr. Und dass wirklich alles, was für Sie persönlich und Ih- re Familie wichtig ist, auch enthalten ist. Da- her sollte auch fachanwaltlich in den Do- kumenten ausdrücklich bescheinigt werden, dass diese Dokumente individuell mit der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber aus- giebig besprochen und gemeinsam erarbeitet wurden. Es ist doch unschwer nachzuvoll- ziehen, dass dies z.B. in einem Krankenhaus einen ganz anderen Eindruck hinterlässt als
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Testament, Vorsorgevollmacht, Patienten- verfügung – brauchen wir doch alles über- haupt nicht und kostet nur unnützes Geld? Ist das wirklich so oder könnte eine solche Lebenseinstellung sich bei obigen Themen als Bumerang erweisen?
Viele Menschen haben mittlerweile erkannt, welche negative Folgen ein solches Lebens- motto bei wichtigen Lebensthemen nach sich ziehen kann. So führt z.B. der andau- ernde Genuss von industriemäßig hergestell- ten Billig-Lebensmitteln bzw. ständigem Fast–Food zu erheblichen Gesundheitsbe- einträchtigungen. Aber auch für die persön- liche Vorsorge zu Lebzeiten (Vorsorgevoll- macht/Patientenverfügung) und für den Zeit- punkt des Ablebens (Testament) werden im- mer noch „Billigprodukte“ oder gar kosten- freie Angebote aus dem Internet individuel- len Gestaltungen aufgrund fachanwaltlicher Beratung vorgezogen.
Es mag ja sein, dass solche Produkte aus dem Internet oder aus Broschüren (z.B. Vor- drucke für Vorsorgevollmachten bzw. Patien-
tenverfügungen, aber auch ggf. Vorschläge für Testamente) eine bessere Lösung darstel- len, als „wenn man gar nichts macht.! “ Es findet dann aber leider keine Kontrolle statt, ob diese Regelungen wirklich persönlich ge- nau passen bzw. auch alle Regelungen ent- halten, die doch rechtlich möglich, oftmals sogar notwendig, sind. Eigenkontrolle ist be- kanntermaßen vielfach überhaupt keine Kontrolle!
Gestatten Sie, dass wir Ihnen in dieser Hin- sicht heute einmal zwei Beispiele aus unse- rer täglichen Anwaltspraxis vorstellen, ein- hergehend damit, dass oftmals Irrtümer und Fehlvorstellungen bei den Menschen vor- herrschen: Die berühmten Irrtümer im Erb- recht und bei Vorsorgeregelungen!
1. Macht neues Ehegatten-Notvertretungs- recht eine Vorsorgevollmacht etwa über- flüssig?
Seit dem 01.01.2023 hat der Gesetzgeber für die Fälle der Bewusstlosigkeit bzw. Krankheit (ohne eigene Äußerungsfähigkeit) eines Ehegatten dem anderen Ehegatten ein Notvertretungsrecht eingeräumt. Z.B. für Un- tersuchungen, Heilbehandlungen, ärztliche Eingriffe, Entgegennahme von ärztlichen Auf- klärungen und Abschluss von Behandlungs- verträgen/Krankenhausverträgen. Wenn von einem Ehegatten dem anderen Ehegatten eben keine Vorsorgevollmacht ausgestellt wurde!
Ganz abgesehen von der Schwierigkeit, wie ein Arzt im Notfall das Vorliegen einer Ehe prüfen soll und ob es wirklich tatsächlicher Wille eines Ehegatten ist, auch von dem an- deren Ehegatten vertreten zu werden, sind diese Notmaßnahmen vom Umfang her und
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Anwaltskanzlei
Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht VorsorgeAnwälte (Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung) Testamentsvollstreckung, Vermögensnachfolgeplanung
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Geschäftsstelle Deutsche Schiedsgerichtbarkeit für Erbstreitigkeiten
Ausgabe 130 / Juni 2023
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