Page 13 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Ausgabe 130, Juni 2023
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ein Ankreuzformular, in welchem kein ein- ziges Wort vom Aussteller handgeschriebe- nen ist!
Die Regelungen des Ehegatten-Notvertre- tungsrechtes zeigen überdies auf, dass es doch gerade kein allgemeines gesetzliches Vertretungsrecht zwischen Ehegatten gibt und dass daher – gerade – Ehegatten „prak- tisch zur Erstellung von Vorsorgevollmachten „verpflichtet“ sind“.
2. Brauchen wir als Ehegatten ohne Kinder eigentlich ein „Extra-Ehegattentestament“?
Dieser Irrtum ist kaum auszurotten: Ehegatten ohne eigene Abkömmlinge sind nach unserer Praxiserfahrung oftmals wei- terhin der Auffassung, dass bei dem Tode ei- nes Ehegatten dann der andere Ehegatte „au- tomatisch alles erbt, weil doch keine Kin- der/Enkelkinder da sind“!
Dies ist deshalb falsch, weil das gesetzliche Erbrecht immer zunächst ein Verwandten– Erbrecht ist und der Ehegatte lediglich (er- gänzend) zusätzlich bedacht wird. Von Ge- setzes wegen erbt er nie alleine! Zwar erbt der Längstlebende der beiden Ehegatten in einer Ehe ohne Kinder grundsätzlich (wenn kein Ehevertrag besteht) 3⁄4 des Nachlassver- mögens (also überwiegend, aber nicht allei- ne unbeschränkt!). Das andere 1⁄4 geht aber an die nächsten Blutsverwandten des erst- versterbenden Ehegatten. Wenn also Eltern nicht mehr leben, an die sonst nächsten Ver- wandten nach gesetzlichen Erbregeln (z.B. Geschwister, Neffen u. Nichten, usw.). Um dann dieses 1⁄4 „vom gesamten Kuchen“ aus- zuzahlen, muss der längstlebende Ehegatte oftmals eine Immobilie (ggf. sogar Familien- wohnheim) veräußern, weil ab einem ge- wissen Lebensalter – auch bei gesunder fi- nanzieller Lage – oftmals kein Kredit mehr von Banken gewährt wird. Ganz abgesehen von dem Mitspracherecht der Verwandten, dass bei einer Erbengemeinschaft entsteht. Wer will das schon?
Dies wäre mit einem Testament „auf das längste Leben“ (Berliner Testament) leicht zu verhindern gewesen. Wenn sich die Ehegat- ten gegenseitig als unbeschränkte Erben ein- gesetzt hätten.
Soweit – so gut!
In diesem Testament auf das längste Leben lauern aber – so zeigt es unsere langjährige Praxiserfahrung – auch ganz erhebliche Tü- cken und Gefahren:
Immer wieder kommt es zu falschen Formu- lierungen bzw. Verwechslungen von Begrif- fen (z.B. Erbe-Vermächtnisnehmer; Vorer- be/Nacherbe/Ersterbe /Schlusserbe), Nicht-
vorhandensein von Abänderungsklauseln des längstlebenden Ehegatten nach dem Ab- leben des erstversterbenden Ehegatten. Über- sehen von künftigen erbschaftsteuerrechtli- chen Folgen (mit oft katastrophalen finan- ziellen Auswirkungen und späteren Steuer- schulden, ggf. in fünfstelliger/sechsstelliger Höhe).
Nichtberücksichtigung von minderjährigen Erben bzw. Übersehen der Möglichkeit zur Streitvermeidung durch eine immer ins Auge zu fassende Testamentsvollstreckung – gera- de auch im engeren Familienbereich.
Da geht es mit den Mustern und Formulie- rungen im Internet doch ganz schön durch- einander!
Die Fachanwältin/Fachanwalt für Erbrecht verfügen über keine für alles geltende Vor- drucke – sondern im Gegensatz hierzu über das Fachwissen und die Praxiserfahrung „der einzig und allein für Sie wichtigen indivi- duellen Formulierung“!
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