Page 16 - Stadtmagazin "es Heftche"® | Ausgabe 137, Januar 2024
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
chen sitzen die Erben in einem Boot, rudern sie aber in unterschiedliche Richtungen, kommt niemand vorwärts. Ist ein Testaments- vollstrecker eingesetzt, nimmt er das Ruder in die Hand und steuert in die richtige Rich- tung. Als neutrale und zur Objektivität ver- pflichtete Person kann er zwischen zerstrit- tenen Erben vermitteln und als zentraler An- sprechpartner für eine sachliche Kommuni- kation in der Erbengemeinschaft sorgen.
3. die Erben schutzbedürftig sind
Ein Testamentsvollstrecker kann auch zum Schutz der bzw. einzelner Erben eingesetzt werden. Ist ein Erbe oder Miterbe minder- jährig, möchten Erblasser oft vermeiden, dass deren Erbe in die Hände der sorgeberech- tigten Personen gerät. Der Testamentsvoll-
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strecker verwaltet in solchen Fällen das Erbe der Minderjährigen bis zu dem vom Erblas- ser festgelegten Zeitpunkt und schützt dessen Vermögen vor einem eventuellen unliebsa- men Zugriff.
Ist ein Erbe verschuldet, droht dessen Erbe durch diese Schulden aufgezehrt zu werden. Durch die Testamentsvollstreckung kann der Zugriff von Gläubigern des Erben auf den Nachlass abgewehrt werden.
Auch das ererbte Vermögen eines behinder- ten Erben kann durch den sogenannten „So- zialhilferegress“ aufgezehrt werden. Durch die richtige Anordnung einer Testamentsvoll- streckung kann die Versorgung des behin- derten Erben sichergestellt, ein Begriff des Sozialhilfeträgers aber dennoch verhindert werden.
4. die Erben entlastet werden sollen
Eine Nachlassabwicklung kann eine Mam- mutaufgabe sein, der nicht jeder gewachsen ist. Schon bei einem einfach strukturierten
Liebe Leserinnen und Leser auch in dieser Ausgabe unserer Experten- Tipps konnten Sie hoffentlich einige nützliche Infor- mationen mitneh- men. Unsere Ex-
pertin ist diesmal die erfahrene Fach- anwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin, Rechtsanwäl- tin Tanja Matheis, Kanzlei Fries und Herrmann aus Blieskastel/ Saarbrü- cken, berät Sie gerne.
Der Testamentsvollstrecker – der verlän- gerte Arm des Erblassers
Den Begriff Testamentsvollstrecker hat si- cherlich jeder schon einmal gehört, und doch wird viel zu selten ein Testamentsvoll- strecker eingesetzt. Dabei ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung das Gestal- tungsmittel, mit dem die eigene Nachfolge individuell und zielgerichtet gesteuert wer- den kann. Ein Testamentsvollstrecker hat vie- le Aufgaben, Rechte und Pflichten, die im Einzelnen von den Anordnungen des Erb- lassers abhängen. Dennoch lässt sich die Frage „was ist, bzw. was macht ein Testa- mentsvollstrecker?“ einfach beantworten: Der Testamentsvollstrecker setzt den Willen des Verstorbenen um.
Hierzu wird uns von Mandanten und Zuhö- rern unserer Vorträge regelmäßig die Frage gestellt: Müssen nicht die Erben ohnehin tun, was der Erblasser in seinem letzten Willen festgelegt hat?
Ja und nein, denn was so einfach klingt, ist
oft schwierig, wenn
1. die Erben den Willen des Erblassers nicht beachten oder nicht verstehen (wollen)
Die Erben sind abgesehen von einigen ge- setzlich geregelten Ausnahmen relativ frei in der Umsetzung des letzten Willens und kön- nen sich zum Beispiel innerhalb der Erben- gemeinschaft einvernehmlich über die An- ordnungen des Erblassers hinwegsetzen. Zu- dem: Der Wille des Erblassers kann von ver- schiedenen Erben auch durchaus unter- schiedlich interpretiert werden. Nicht zu ver- gessen, dass das Eigeninteresse der einzelnen Erben oft den eigentlichen Willen des Erb- lassers überlagert.
Der Testamentsvollstrecker setzt die Anwei- sungen des Erblassers in dessen wohlver- standenem Willen um und auch durch. Er sorgt dafür, dass alle Aufgaben und Ver- mächtnisse erfüllt werden, wenn Sie auch nicht dem Willen einzelner Erben entspre- chen mögen, zum Beispiel wenn ein großer Betrag an eine wohltätige Organisation ge- spendet werden soll.
Die Verwaltung des Nachlasses wird den Er- ben für den Zeitraum der Testamentsvollstre- ckung entzogen und der Nachlass so vor de- ren Zugriff geschützt. Möchte der Erblasser etwa vermeiden, dass sein Unternehmen voreilig liquidiert, seine wertvolle Kunst- sammlung oder Immobilien „verramscht“ werden, ist der Testamentsvollstrecker die ideale Wahl
2. die Erben zerstritten sind
Eine zerstrittene oder auch nur uneinige Er- bengemeinschaft ist für die Abwicklung des Nachlasses und die anschließende Ausei- nandersetzung ein großes Problem, denn Miterben können den Nachlass nur gemein- schaftlich verwalten und sind bei entschei- denden Maßnahmen auf die Zustimmung aller Miterben angewiesen. Bildlich gespro-
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