Page 12 - Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg | Ausgabe 145, September 2024
P. 12
Anzeigen
Anzeigen
Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
Formfehler beim Testament unbedingt ver- meiden! Leider müssen wir immer wieder in unserer anwaltlichen Praxis feststellen, dass Formvorschriften bei der Testaments- erstellung nicht beachtet werden! Bei- spiel: Testament ohne Unterschrift: Eine vermögende kinderlose Witwe, die keine Geschwister hatte, hatte in ihrem Testa- ment mehrere mit ihr nicht verwandte Personen, die sich lebzeitig auch um die Dame gekümmert hatten, als Erben ein- gesetzt. Sie vergaß aber, den korrekter- weise vollständig eigenschriftlich von ihr geschriebenen Testamentstext mit ihrer eigenhändigen Unterschrift zu versehen! Was war die Folge? Das Testament war trotz der guten Formulierungen vollends ungültig, weil der gesetzlich notwendige “ Abschluss mit der eigenhändigen Unter- schrift“ fehlte! Daher trat die gesetzliche Erbfolge ein – Erben wurden ganz ent- fernte Verwandte (teilweise auch im Aus- land!), welche die Witwe überhaupt nicht lebzeitig kannte! So wanderte das müh- sam ersparte Vermögen an völlig fremde Personen und die Vertrauenspersonen der Dame, die sich aufopferungsvoll um sie gekümmert haben, hatten vollends das Nachsehen! Beispiel: Unterschrift unter nicht handgeschriebenes Testament Es kommt aber auch vor, dass unter einem Testamentstext eine eigenhändige Unter- schrift vorhanden ist, der davorstehende Text aber ganz (oder teilweise!) mit dem Computer geschrieben wurde! Auch ein solches Testament ist unwirksam, weil der gesamte Text bei einem eigenschriftlichen Testament eigenhändig niedergeschrieben werden muss! Der Gesetzgeber hat diese strengen Formvorschriften auch im digita- len Zeitalter des Computers beibehalten, um zu garantieren, dass Testamente echt sind – also gewährleistet bleibt, dass sie wirklich von dem Verfasser selbst stam- men! Bitte beachten Sie: Ein mit dem Computer, der Schreibmaschine oder per Druckvorlage erstelltes Testament ist auch bei bestem Inhalt ausnahmslos unwirksam!
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Aus- gabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fach- anwaltskanzlei Fries und Herr- mann im Stadt-
magazin „es Heftche“® rund um Ihre Rechte informieren. Alle bisher ver- öffentlichten Teile finden Sie auch immer im Internet auf unserer Web- site www.es-heftche.de.
Das richtige Testament
Fehler beim Testament vermeiden! - Ge- fährlich ist es, dass die meisten ohne an- waltliche Beratung erstellten Testamente entweder nicht fehlerfrei formuliert oder aber bezüglich der bedachten Personen und des zu vererbenden Vermögens nicht mehr aktuell sind. Hinzu kommt, dass die grundsätzlich als außerordentlich wichtig erkannte Entscheidung, ein Testament zu machen, oftmals auf den „St. Nimmerleins- tag“ verschoben wird. Welche Ängste be- stehen aber vor einem Testament? Neben dem Umstand, dass natürlich niemand sich gerne über sein Ableben Gedanken macht, stellen wir bei unserer anwaltlichen Tätig- keit die folgenden „Aufschiebungsgründe“ fest: • Angst vor dem „endgültigen Fest- legen“ • Anspruch, es jedem recht ma- chen zu wollen • Furcht vor nicht genau- en bzw. fehlerhaften Formulierungen, weil die Begriffe im Erbrecht für juristische Laien (in der Tat!) oft schwer verständlich sind • Falsche Vorstellung, dass eine Festlegung
in einem Testament zu einem Streit führen könnte • Befürchtung hoher Kosten bei anwaltlicher Beratung bzw. Beauftragung zur Testamentserstellung Angst vor dem „endgültigen Festlegen“: Diese Angst ist völlig unbegründet. Jedes Testament kann – zwangsnotwendig! – nur die aktuelle Situation bezüglich der Personen und des Vermögens darstellen, wie sie zum Zeit- punkt der Testamentserstellung vorliegt. Hieraus ergibt sich aber gerade die Not- wendigkeit, ein einmal gefertigtes Testa- ment auf die noch vorhandene Aktualität zu überprüfen und ggf. Abänderung oder Ergänzungen vorzunehmen. Daraus wie- derum erwächst notwendig die Schluss- folgerung, aus diesen Gründen immer aktuell ein auf die momentanen Bedürf- nisse abgestimmtes Testament zu haben. Denken Sie nur an die Verantwortung auch von jungen Eheleuten für die noch nicht abgesicherte Familie, wenn einem Ehe- gatten etwas zustoßen sollte! Daher unser Ratschlag: „Für ein Testament ist es nie zu früh!“ Hingegen ist es oftmals „für das Vermögen zu spät“, wenn der Tod plötz- lich eintritt und mangels eines Testamentes „Zufallserbengemeinschaften“ entstehen – mit fatalen Folgen für das Vermögen wegen einer dann nicht mehr stattfindenden ge- ordneten Vermögensnachfolge! Dies gilt vor allem bei Patchwork Familien. Dann wird in der Regel innerhalb der Familie bzw. im Verwandtenkreis heftig, lang- wierig und kostenträchtig um das Erbe oder einzelne Gegenstände des Nachlasses ge- stritten! Wie schlimm und folgenreich ist es daher, wenn durch ein unterlassenes oder fehlerhaftes Testament ein über Genera- tionen gewachsener Familienfrieden und das Familienvermögen zerstört werden!
Weitere Infos über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vor- sorgevollmacht und Patientenver- fügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries- herrmann.de. Oder online unter: fries-herrmann.de. RA Herrmann
Symbolbild: Fehler beim Testament vermeiden © Adobe Stock / Proxima Studio
Ausgabe 145 / September 2024
12
Unser Tipp