Page 14 - Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg | Ausgabe 146, Oktober 2024
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
Der Arzt schickte die Krankenakte an das zuständige örtliche Betreuungsgericht (Amtsgericht) mit der Bitte, für die weite- ren Maßnahmen einen sog. „Ergänzungs- betreuer“ zu bestellen. Ein Ergänzungs- betreuer bedeutet, dass zwar im Übrigen für alle Entscheidungen die Vorsorgevoll- macht weiter gilt aber für die speziellen Entscheidungen für die Behandlungen im Krankenhaus bzw. eine „Extra-Person“ be- stellt werden muss. Dies war aber nicht die Tochter Frau M., die die Vorsorgevoll- macht innehatte, sondern eine völlig frem- de Person, die Betreuungen erwerbsmäßig ausübt (Berufsbetreuer). Die Tochter ver- stand die Welt nicht mehr, sie war doch gemeinsam mit ihrer Mutter davon aus- gegangen, dass man in der Vorsorgevoll- macht wirklich alles - gerade auch für diese Fälle - geregelt hätte. Dem war aber nicht so, weil der gewählte Vordruck eben nicht passend für diese Situation – und sogar un- vollständig war! Jetzt musste sich die Toch- ter, mit einer ihr völlig unbekannte Person auseinandersetzten, die sich dann auch in die intimsten Bereiche bzgl. der Gesund- heitssorge für die Mutter einmischte! Da- durch wurden notwendige Maßnahmen für die Mutter, soweit sie nicht unter die Notversorgung im Krankenhaus fielen, un- nötig lange zum gesundheitlichen Schaden der Mutter hinausgezögert. Fazit: Bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht – so- wohl für den Vermögensbereich als auch, wie hier aufgezeigt, für den Gesundheits- bereich – müssen alle individuellen Situ- ationen beachtet und betrachtet werden! Dies kann nur gelingen, wenn ein fach- kundiger Anwalt, der „im Vorsorgerecht zu Hause ist“ diese überprüfen und erstellen kann! Die Kosten für eine solche Beauf- tragung liegen oft weiter unter dem, was man sich so vorstellt! Jedenfalls erspart man sich dann später kostspielige Maß- nahmen bei der Beauftragung eines Berufs- betreuers, der natürlich nach gesetzlichen Bestimmungen seine Vergütung abrechnet.
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Aus- gabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fach- anwaltskanzlei Fries und Herr- mann im Stadt-
magazin „es Heftche“® rund um Ihre Rechte informieren. Alle bisher ver- öffentlichten Teile finden Sie auch immer im Internet auf unserer Web- site www.es-heftche.de.
Unvollständige Vorsorgevollmacht im Gesundheitsbereich – es droht die Er- gänzungsbetreuung!
Fehlende oder unvollständige Vorsorge- vollmachten führen unweigerlich dazu, dass für den Fall, in welchem man nicht mehr selbst entscheiden kann, ein Betreuer bestellt wird – i.d.R. ein fremder Berufs- betreuer, den man überhaupt nicht kennt! Leider ist es immer noch gängiger Auf- fassung – auch weil man vielleicht Geld für eine sachkundige Beratung einsparen will!, – dass Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen auf Grund von vor- formulierten Vordrucken (oft Ankreuz- formulare!) gefertigt werden.
Oft ist es für den Laien gar nicht erkenn- bar, welchen Sinn die dort vorformulierten Sätze haben. Man kann des Weiteren auch nicht erkennen, ob diese Vorsorgevoll- machten vollständig sind. Oft treffen sie auch nicht die eigene spezifische Situation - besonders wenn konkrete Krankheiten vorliegen! Folgender Praxisfall, den eine Mandantin von uns erlebt hat, soll dies verdeutlichen: Die Mutter von Frau M. hat ihrer Tochter eine Vorsorgevollmacht aus- gestellt. Es handelte sich um ein Ankreuz- formular aus dem Internet, ohne zu prüfen, ob dies auch auf die Situation passt und vollständig ist. Die Tochter Frau M. musste feststellen, dass einige Zeit nach der Er- stellung der Vorsorgevollmacht die Mutter immer verwirrter wurde und ihr tägliches Leben nicht mehr alleine gestalten konn- te. Der behandelnde Neurologe regte eine umfassende Untersuchung in dem Uni-
versitätsklinikum an – ggf. auch einen län- geren stationären Aufenthalt um die Krank- heitssymptome der Mutter bestimmen und eine Behandlung einleiten zu können. Die Tochter begleitete ihre Mutter zu der Untersuchung im Universitätsklinikum, die zunächst einen ganzen Tag beanspruchte. Am Abend dieses Untersuchungstages bat der Chefarzt des Klinikums die Tochter zu einem Gespräch. Dort erfuhr die Toch- ter, dass bei der Mutter der Verdacht auf Hirnorganische Defekte vorlag. Um dies weiter zu verifizieren müsse eine längere stationäre Behandlung sofort eingeleitet werden. Die Tochter hatte schon damit gerechnet und äußerte, dass dies für die Feststellung des Krankheitsbefundes und eine mögliche Heilung wohl das Beste für die Mutter sei, da sie sich hier im Uni- versitätsklinikum in guten Händen wisse. Der Chefarzt äußerte daraufhin, dass die Mutter auf Grund des Krankheitsbefundes wohl nicht mehr geschäftsfähig und ein- sichtsfähig wäre und insofern selbst die Zustimmung zu einer ggf. längeren statio- nären Behandlung mit Unterbringung und auch ggf. in entsprechende operative Maß- nahmen nicht mehr geben könne. Darauf- hin äußerte die Tochter, dass sie ja über eine umfassende Vorsorgevollmacht – auch im Gesundheitsbereich mit Regelung von ärztlichen Eingriffen und Unterbringungen im Krankenhaus – verfüge. Diese habe sie auch selbstverständlich dabei! Als der Chefarzt dann aber dieses Dokument „An- kreuzformular Vorsorgevollmacht“ las, konnte er nicht eindeutig erkennen, dass auch Unterbringungsmaßnahmen und die Einwilligung in schwerwiegende ärztliche Eingriffe dort ausdrücklich geregelt waren. Es handelte sich wohl viel mehr nur um allgemeine Äußerungen, wonach dann streitig war, ob auch Zwangsmaßnahmen bei einer nicht mehr geschäftsfähigen Per- son mit umfasst waren. Da naturgemäß ein Klinikum und die behandelnden Ärzte bei solchen Maßnahmen bei nicht mehr geschäftsfähigen Personen auf der recht- lich sicheren Seite stehen wollen, erklärte der Chefarzt der besorgten Tochter, dass er bzw. auch seine Kolleginnen und Kol- legen zweifeln, ob diese allgemeine ge- haltenen Vorsorgevollmachten für die ent- sprechenden Befugnisse der Tochter im Hinblick auf die Unterbringung der Mutter ausreichend sind. Was war die Folgerung?
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnach- folge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossberg- straße 2, 66440 Blieskastel, Tele- fon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herr- mann.de. RA Herrmann
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