Page 17 - Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg | Ausgabe 147, November 2024
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Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung besteht in der Sicherheit der Akzeptanz dieser Dokumente im Rechtsverkehr. Und dass wirklich alles, was für Sie persönlich und Ihre Familie wichtig ist, auch ent- halten ist. Daher sollte auch fachanwalt- lich in den Dokumenten ausdrücklich be- scheinigt werden, dass diese Dokumente individuell mit der Vollmachtgeberin/dem Vollmachtgeber ausgiebig besprochen und gemeinsam erarbeitet wurden. Es ist doch unschwer nachzuvollziehen, dass dies z.B. in einem Krankenhaus einen ganz ande- ren Eindruck hinterlässt als ein Ankreuz- formular, in welchem kein einziges Wort vom Aussteller handgeschriebenen ist! Die Regelungen des Ehegatten-Notver- tretungsrechtes zeigen überdies auf, dass es doch gerade kein allgemeines gesetz- liches Vertretungsrecht zwischen Ehegatten gibt und dass daher – gerade – Ehegatten „praktisch zur Erstellung von Vorsorgevoll- machten „verpflichtet“ sind“. 2. Brauchen wir als Ehegatten ohne Kinder eigentlich ein „Extra-Ehegattentestament“??? Die- ser Irrtum ist kaum auszurotten: Ehegatten ohne eigene Abkömmlinge sind nach unserer Praxiserfahrung oftmals weiterhin der Auffassung, dass bei dem Tode eines Ehegatten dann der andere Ehegatte „auto- matisch alles erbt, weil doch keine Kinder/ Enkelkinder da sind“! Dies ist deshalb falsch, weil das gesetzliche Erbrecht immer zunächst ein Verwandten–Erbrecht ist und der Ehegatte lediglich (ergänzend) zusätz- lich bedacht wird. Von Gesetzes wegen erbt er nie alleine! Zwar erbt der Längst- lebende der beiden Ehegatten in einer Ehe ohne Kinder grundsätzlich (wenn kein Ehe- vertrag besteht) 3⁄4 des Nachlassvermögens (also überwiegend, aber nicht alleine un- beschränkt!). Das andere 1⁄4 geht aber an die nächsten Blutsverwandten des erstver- sterbenden Ehegatten. Wenn also Eltern nicht mehr leben, an die sonst nächsten
(z.B. Geschwister, Neffen u. Nichten, usw.). Um dann dieses 1⁄4 „vom gesamten Kuchen“ auszuzahlen, muss der längst- lebende Ehegatte oftmals eine Immobilie (ggf. sogar Familienwohnheim) veräußern, weil ab einem gewissen Lebensalter – auch bei gesunder finanzieller Lage – oftmals kein Kredit mehr von Banken gewährt wird. Ganz abgesehen von dem Mitspracherecht der Verwandten, dass bei einer Erben- gemeinschaft entsteht. Wer will das schon? Dies wäre mit einem Testament „auf das längste Leben“ (Berliner Testament) leicht zu verhindern gewesen. Wenn sich die Ehegatten gegenseitig als unbeschränkte Erben eingesetzt hätten. Soweit – so gut! In diesem Testament auf das längs- te Leben lauern aber – so zeigt es unsere langjährige Praxiserfahrung – auch ganz erhebliche Tücken und Gefahren: Immer wieder kommt es zu falschen Formulierun- gen bzw. Verwechslungen von Begriffen (z.B. Erbe-Vermächtnisnehmer; Vorerbe/ Nacherbe/Ersterbe /Schlusserbe), Nicht- vorhandensein von Abänderungsklauseln des längstlebenden Ehegatten nach dem Ableben des erstversterbenden Ehegatten. Übersehen von künftigen erbschaftsteuer- rechtlichen Folgen (mit oft katastrophalen finanziellen Auswirkungen und späteren Steuerschulden, ggf. in fünfstelliger/sechs- stelliger Höhe). Nichtberücksichtigung von minderjährigen Erben bzw. Übersehen der Möglichkeit zur Streitvermeidung durch eine immer ins Auge zu fassende Testa- mentsvollstreckung – gerade auch im en- geren Familienbereich. Da geht es mit den Mustern und Formulierungen im Inter- net doch ganz schön durcheinander! Die/ Der Fachanwältin/Fachanwalt für Erbrecht verfügen über keine für alles geltenden Vordrucke, sondern im Gegensatz hier- zu über das Fachwissen und die Praxis- erfahrung „der einzig und allein für Sie wichtigen individuellen Formulierung“!
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ist – wie Sie aus den Praxisbeispielen er- sehen können! – Zwar äußerst spannend und interessant – leider aber auch in der Praxis sehr fehleranfällig. Fehler sind aber da, diese zu vermeiden – durch Be- ratung und Unterstützung durch eine Fach- anwaltskanzlei für Erbrecht.
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnach- folge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossberg- straße 2, 66440 Blieskastel, Tele- fon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herr- mann.de. © RA Herrmann
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Verwandten nach gesetzlichen Erbregeln Das Erbrecht und auch das Vorsorgerecht
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