Page 17 - Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg | Ausgabe 148, Dezember 2024
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stimmung aller Miterben angewiesen. Bild- lich gesprochen sitzen die Erben in einem Boot, rudern sie aber in unterschiedliche Richtungen, kommt niemand vorwärts. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, nimmt er das Ruder in die Hand und steuert in die richtige Richtung. Als neutra- le und zur Objektivität verpflichtete Person kann er zwischen zerstrittenen Erben ver- mitteln und als zentraler Ansprechpartner für eine sachliche Kommunikation in der Erbengemeinschaft sorgen.
3. die Erben schutzbedürftig sind
Ein Testamentsvollstrecker kann auch zum Schutz der bzw. einzelner Erben eingesetzt werden. Ist ein Erbe oder Miterbe minder- jährig, möchten Erblasser oft vermeiden, dass deren Erbe in die Hände der sorge- berechtigten Personen gerät. Der Testa-
mentsvollstrecker verwaltet in solchen Fällen das Erbe der Minderjährigen bis zu dem vom Erblasser festgelegten Zeitpunkt und schützt dessen Vermögen vor einem eventuellen unliebsamen Zugriff. Ist ein Erbe verschuldet, droht dessen Erbe durch diese Schulden aufgezehrt zu werden. Durch die Testamentsvollstreckung kann der Zugriff von Gläubigern des Erben auf den Nachlass abgewehrt werden. Auch das ererbte Vermögen eines behinderten Erben kann durch den sogenannten „Sozialhilferegress“ aufgezehrt werden. Durch die richtige Anordnung einer Testa- mentsvollstreckung kann die Versorgung des behinderten Erben sichergestellt, ein Begriff des Sozialhilfeträgers aber dennoch verhindert werden.
4. die Erben entlastet werden sollen
Eine Nachlassabwicklung kann eine Mammutaufgabe sein, der nicht jeder ge- wachsen ist. Schon bei einem einfach struk- turierten Nachlass sind die Erben mit einer Vielzahl von parallel zu erledigenden Auf- gaben konfrontiert, wie Beerdigung, Siche- rung des Nachlasses, Wohnungsauflösung, Durchsicht aller Unterlagen, Kündigung bzw. Fortführung von Verträgen, Geltend- machung von Forderungen, Bezahlung von Rechnungen, Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen, Konten- und Grundstücks- umschreibungen, Erstellung und Abgaben
der Erbschaftssteuererklärung und aus- stehender Einkommenssteuererklärungen und vieles mehr. Je komplexer der Nach- lass strukturiert ist, sich also aus mehre- ren Vermögenswerten wie Immobilien, Firmen- oder Firmenbeteiligungen, Geld- anlagen etc. zusammensetzt, desto viel- fältiger und schwieriger gestalten sich die Aufgaben und steigen die Anforderungen an die Erben, den Nachlass fehlerfrei ab- zuwickeln. All diese Aufgaben treffen den Erben neben seiner eigenen Lebensführung und erweisen sich nicht selten, gerade für weit entfernt lebende Hinterbliebene, als nicht erfüllbar. Ein qualifizierter und er- fahrener Testamentsvollstrecker übernimmt alle anstehenden Aufgaben, entlastet die Erben und steht als zentraler Ansprech- partner zur Verfügung. Fazit: Durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist gewährleistet, dass die Anordnungen des Erblassers exakt befolgt und umgesetzt wer-
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den und gegebenenfalls die „schützende Hand“ des Testamentsvollstreckers einen Zugriff durch unbefugte Dritte verhindert. Die erfahrene Fachanwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin, Rechtsanwältin Tanja Matheis, Kanzlei Fries und Herrmann aus Blieskastel/Saar- brücken, berät Sie gerne. RA Tanja Matheis
 Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Mo- nika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herr- mann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patienten- verfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@ fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de.
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