Page 16 - Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg | Ausgabe 149, Januar 2025
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weit, so gut – bzw. so weit, so schlecht!
Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
Wer ist nun aber – rechtlich betrachtet. – Erbe/Miterbe geworden?
„Erbe“ ist nach den gesetzlichen Vorgaben Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), wo im 5. Buch das deutsche Erbrecht geregelt ist („brauchen Sie jetzt aber nicht nach- zulesen!!“), der unmittelbare Rechtsnach- folger des Erblassers. Also die Person die „in der Sekunde“ des Versterbens einer Person „in deren Fußstapfen tritt“ und zwar so in das Vermögen des Erblassers, wie es sich in dieser „Sekunde des Todes „darstellt – also mit allen Vermögenswerten (Haus, Sparvermögen, sonstigen Vermögens- gegenständen etc.), die dem Erblasser ge- hört haben – auch mit etwa vorhandenen Schulden (z.B. noch nicht beglichen Rech- nungen, überzogenes Gehaltskonto, etc.). Wenn der Erbe/die Erben nicht im Testa- ment bezeichnet sind, tritt – wie Sie viel- leicht wissen – eben mangels vorliegender letztwilliger Verfügung (praktisch ersatz- weise) – die sog. „gesetzliche Erbfolge“ (die nächsten blutsverwandten Personen + ggf.
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Aus- gabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fach- anwaltskanzlei Fries und Herr- mann im Stadt-
magazin „es Heftche“® rund um Ihre Rechte informieren. Alle bisher ver- öffentlichten Teile finden Sie auch immer im Internet auf unserer Web- site www.es-heftche.de.
Bitte keine „Erbeinsetzungen“ auf einzel- ne Vermögensgegenstände!
Was ist denn der Unterschied zwischen „Erbe“ und „Vermächtnis“?
Vielleicht gehören Sie auch zu den Men- schen, die schon einmal Schwierigkeiten mit der (jedenfalls auf den ersten Blick!) etwas eigenartigen und nicht immer leicht verständlichen „Juristensprache“ gehabt haben. Dies mag in der Tat auch des Öf- teren an den Juristinnen und Juristen selbst liegen, die, wie viele Fachleute – denken Sie nur an Ärzte, Architekten und Wissen- schaftler verschiedener Fachrichtungen – „ihre eigene Fachsprache pflegen“ Inso- fern ist es Aufgabe von Anwältinnen und Anwälten, sich im Kontakt mit Mandanten und den rechtsuchenden Bürgern mög- lichst so auszudrücken, dass oftmals kom- plexe rechtliche Sachverhalte so dargestellt werden, dass sie auch für den juristischen Laien verständlich und nachvollziehbar sind. Dennoch ist es so – genauso wie in der Medizin –, dass für die Bezeichnung und Abgrenzung von bestimmten Sach- verhalten/Befunden es nun einmal fest- stehende Fachbegriffe gibt, deren Sinn es gerade ist, für Klarheit und Unterscheidung zu sorgen. Vor allem dann, wenn diese Be- griffe in einem Gesetz so vorgegeben sind. Womit wir beim Thema wären!
Bei der Abfassung von Testamenten ist es von ganz großer, ja sogar ausschlag- gebender, Bedeutung, die – unterschied- lichen! – Begriffe „Erbe“ und „Vermächt- nisse“ zu kennen, zu unterscheiden und
dementsprechend richtig und eindeutig/ rechtssicher auch konkret im Testament zu formulieren.
Dies mag in der Theorie einfach klingen – ist es in der Praxis aber durchaus nicht!
Keine Angst: Wir wollen Sie jetzt aber keineswegs mit langen juristischen Be- griffsbestimmungen langweilen! Den- noch ist es wichtig – in aller Kürze, aber prägnant – den wichtigen Unterschied zwischen den häufig in Testamenten ver- wendeten Begriffen „Erbe“ und „Ver- mächtnis“ darzustellen: Oft liest man z.B. im Testamentstext von Laien: „Mein Erbe/ meine Erben sollen sein ...“ „Ich vermache ... mein ... an ...“ Nicht immer geht aber klar hervor, was der Testamentsverfasser/ die Testamentsverfasserin damit genau und wirklich meint! So war gerade in einem uns
Gesetzbuch mit Richterhammer - Erbrecht © Boris Zerwann
als Fachanwälte für Erbrecht vorgelegten Testament vom verstorbenen „Onkel Otto“ zu lesen (abgekürzt/Namen abgeändert): „Helga bekommt mein Wohnhaus Blies- kastel, Frieda mein Mietshaus Homburg, Gerhard meine beiden Pkws, Ingrid meine Sparkonten, Jürgen mein Aktiendepot“. So
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