Page 17 - Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg | Ausgabe 149, Januar 2025
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 Ehegatte) ein. „Vermächtnis“ – im Gegen- satz zum „Erben“ – bedeutet, dass einer Person (lediglich) bestimmte Gegenstände – eben vermächtnisweise – vom Erblasser zugewendet werden. Diese Personen sol- len also nicht „im gesamten“ Erbe (un- mittelbare Rechtsnachfolger) werden, son- dern „lediglich“ bestimmte Gegenstände erhalten: z.B. bestimmte Geldsumme, Pkw, Musikinstrument, Kunstgegenstand, Handwerkszeug, sonstige persönliche Gegenstände d. Erblassers.
Zurück zu dem eben genannten Testa- ment von Onkel Otto:
Er hat also versäumt klarzustellen, wer der Erbe (Alleinerbe) oder die Erben (mit be- stimmten Quoten, z.B. 1⁄2,1/3, etc.) wer- den sollen. Folglich muss das Testament in einem lang andauernden Erbscheins- verfahren vom Nachlassgericht – mit allen Unwägbarkeiten und oft überlanger Ver- fahrensdauer – ausgelegt werden:
• Wer ist hier Erbe geworden? Nur die Erben werden im Erbschein eingetragen!
• Was ist mit den Vermögensgegenständen, die Otto nicht im Testament genannt hat? • Sollten im Übrigen neben den genannten Personen die gesetzlichen Erben gemeint sein?
• oder wollte Otto mit diesem Testament sein gesamtes Vermögen umfänglich auf- teilen
• könnte es sein, da das Wohnhaus viel mehr wert ist als die übrigen Vermögens- gegenstände, dass er sogar wollte, dass Helga seine Alleinerbin werden sollte und die anderen bezeichneten Personen nur Vermächtnisnehmer sein sollten?
rige Auslegung ermittelt werden müssen. Was hat Otto falsch gemacht? – bzw. ge- nauer ausgedrückt: Was hätte Otto besser machen können?
Wichtig, aber immer wieder nicht be- achtet!
Er hätte zunächst eine Erbeinsetzung vor- nehmen müssen (z.B. Erbeinsetzung Helga als Alleinerbe oder Aufteilung seiner Erb-
schaft nach Quoten) und dann die Auf- teilung seines Vermögens nach einzelnen Gegenständen mit Vermächtnissen. Wenn dies auch in der Theorie einfach klingt – in der Praxis ist dies durchaus anspruchs- voll, dieses Verhältnis von Erben und Ver- mächtnisnehmer konkret und rechtssicher zu formulieren („rechtlich einwandfrei zu Papier zu bringen“). Damit es eben nicht zu langwierigen und kontroversen Auslegungen und Streitigkeiten mit über- langen und kostspieligen Erbscheinsver- fahren bzw. Erbprozessen kommt!
Fazit dieser „kleinen Lehrstunde“ über die oft verwechselten Erbrechts-Begriffe:
Manchmal hat die „Juristensprache“ – genauso wie in der Medizin – doch ihre wichtige Praxis – Bedeutung. Wir hoffen, dass Sie erkannt haben, dass ein Laien– Testament – liegen dem noch so gute Vor- überlegungen Ihrerseits zugrunde – von
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ausschließlich nach Ihren persönlichen inhaltlichen Vorgaben und Wünschen. Hätte Onkel Otto dies berücksichtigt, würde es jetzt keinen Verdruss und Streit innerhalb seiner Neffen und Nichten über die Auslegung des Testamentes und „wer was bekommt“ geben und erhebliche Ge- richtskosten/Anwaltskosten für das streiti- ge Erbscheinsverfahren hätten eingespart werden können. In solchen Erbscheins- verfahren wird der Geschäftswert vom Nachlassgericht festgesetzt – maßgeblich demnach sowohl für die Gerichtskosten als auch die Anwaltskosten. Wie Sie sicher nachvollziehen können, belaufen sich diese Geschäftswerte in Erbschaftssachen fast immer auf sechsstellige bzw. manch- mal auch siebenstellige Beträge. Hingegen die Kosten für die anwaltliche Ausarbeitung Ihres persönlichen Testamentes oftmals nur ein Bruchteil dieser überaus hohen Kosten ausmachen. Zumal für die einzelnen Ge- staltungen mit Ihrer Fachanwältin/Ihrem Fachanwalt je nach konkretem Auftrag auch Pauschalvergütungen oder Stunden- vergütungen statt dem Rechtsanwalts- vergütungsgesetz frei vereinbart werden können. Wir wünschen Ihnen gute Über- legungen für Ihre persönlichen und für Sie und Ihre Angehörigen wichtigen testamen- tarischen Gestaltungen!
          Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Mo- nika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herr- mann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patienten- verfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@ fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. RA Klaus Herrmann
Sie sehen: Fragen über Fragen, die nun-
mehr im Erbscheinsverfahren – ggf. auch
kontrovers und mit streitigen Ansichten
unter den beteiligten Personen – aus- einer Fachanwältin/Fachanwalt für Erb-
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gefochten und vom Gericht durch schwie- recht formuliert werden sollte – natürlich
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