Page 14 - Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg | Ausgabe 150, Februar 2025
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
Hirnschädigungen festgestellt. Die be- handelnden Ärztinnen und Ärzte prog- nostizieren, dass der Vater wahrscheinlich nie mehr „wach werden wird“ bzw. ein Schwerstpflegefall sein wird, ohne dass noch merkliche Reaktionen von ihm aus- gehen werden. Der Vater wird künstlich beatmet. Die Ärzteschaft bespricht mit den drei Kindern die kritische und besorg- niserregende Situation des Vaters. Es wird festgehalten, dass sich in der Krankenakte keine Patientenverfügung befindet. Dieses wurde von dem Vater versäumt, obwohl mit den Kindern darüber gesprochen wurde. Nun muss die Ärzteschaft betreffend eine eventuelle Abschaltung des Beatmungs- gerätes im Hinblick auf ein bevorstehendes Ableben des Vaters bzw. die Feststellung einer sog. „infausten Prognose“ (tödlich verlaufende Krankheit, oftmals bei Krebs-
Vater hat keine Patientenverfügung! – unter welchen Bedingungen könnte ein Beatmungsgerät/eine Magensonde ab- geschaltet werd
Obwohl die Notwendigkeit einer recht- lich einwandfrei formulierten Patienten- verfügung fast täglich in Presse, Fernsehen und Radio angesprochen wird, verfügen die meisten Menschen leider immer noch nicht über eine Patientenverfügung die nach neuesten medizinischen Erkennt- nissen erstellt wurde.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die inhaltlichen Anforderungen an ein sol- ches wichtiges Dokument, welches Maß- nahmen am Lebensende regelt, klar vor- gegeben. In einer Patientenverfügung bestimmen Sie selbst in gesunden Tagen, in welche ärztlichen Maßnahmen, Be- handlungen und Eingriffe Sie in einem Zustand späterer Entscheidungsunfähig- keit einwilligen möchten bzw. diese untersagen. Die einzelnen Regelungs- situationen (unmittelbar bevorstehender Todeseintritt, tödlich verlaufende Krank- heit, mangelnde Nahrungs-/Flüssigkeits- aufnahme bei Demenz, sog. Wachkoma- Fall) müssen in einer Patientenverfügung so genau als möglich und individuell auf Ihre persönliche Situation formuliert wer- den. In dieser Hinsicht sollten keine Vor- drucke oder Formulare (z.B. aus dem Inter- net) verwendet werden, die zum einem oft nicht richtig verstanden werden bzw. zum anderen als allgemeine Formulierungen vielfach nicht konkret und typisch gera- de für Sie als Einzelfall zutreffen. Daher
Symbolbild zum Thema Patientenverfügung © Adobe Stock / Stockfotos MG
sollten diese Formulierungen mit einer Vorsorgeanwältin/einem Vorsorgeanwalt (www.vorsorgevollmacht-anwalt.de) ge- nauestens besprochen werden, ob diese gerade für Sie passend sind. Auch ist es notwendig, dass in der Patientenverfügung die Personen genannt werden, die als Vor- sorgebevollmächtigte in einer General- Vorsorgevollmacht von Ihnen bestimmt werden. Vorsorgevollmacht und Patienten- verfügung müssen also aufeinander ab- gestimmt werden. Es darf sich also nicht um verschiedene Personen handeln, die in diesen Dokumenten abweichend be-
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Aus- gabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fach- anwaltskanzlei Fries und Herr- mann im Stadt-
magazin „es Heftche“® rund um Ihre Rechte informieren. Alle bisher ver- öffentlichten Teile finden Sie auch immer im Internet auf unserer Web- site www.es-heftche.de.
nannt werden.
sorgebevollmächtigter benannt ist, muss die Ärztin/der Arzt im Krankenhaus vor Einleitung der Maßnahmen gem. der Patientenverfügung die Krankenakte zum Betreuungsgericht versenden, damit zur Durchführung der Maßnahme ein Betreuer benannt wird. Ggf. also eine Person, die Ihnen gar nicht bekannt ist.
Was passiert aber, wenn überhaupt keine Patientenverfügung vorliegt?
Folgender Fall:
Der verwitwete Vater wird nach einem sehr schweren Schlaganfall bewusstlos in die Intensivstation einer Universitäts- Klinik eingeliefert. Es werden daraufhin in der Abteilung Neurologie schwerste
erkrankung) den „mutmaßlichen Willen“ des Vaters ermitteln. Mangels Patientenver- fügung eben durch Befragung der drei an- wesenden Kinder.
Kind 1 äußert: Der Vater wollte niemals, dass eine Maschine abgestellt wird, er wollte immer, dass er bis zum Schluss be- handelt wird, egal wie es ihm geht.
Kind 2 äußert: Der Vater habe aber gesagt, dass bei einer schweren Gehirnschädigung mit nicht mehr vorhandener Kommuni- kation mit anderen Menschen dann aber doch keine Beatmung bzw. eine künstliche Ernährung mehr durchgeführt werden soll.
Kind 3 äußert: Der Vater habe sich nach Ausgabe 150 / Februar 2025
Wenn nämlich kein Vor-
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