Page 15 - Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg | Ausgabe 150, Februar 2025
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seinem Wissen weder eindeutig „in die eine noch in die andere Richtung“ kon- kret und zweifelsfrei geäußert – jedenfalls könne es sich nicht mehr genau daran er- innern!
Ergebnis:
1. Mangels auch sonstiger schriftlicher Auf- zeichnungen kann aufgrund der Anhörung der Kinder kein eindeutiges Ergebnis auf einen geäußerten bzw. angedeuteten „mutmaßlichen Willen“ ärztlicherseits konkret festgehalten bzw. dokumentiert
entscheidungsbefugt wird. Ggf. also eine völlig fremde Person, die den Vater nie ge- kannt hat! Des Weiteren kommen die drei Kinder in Streit, weil sie verschiedener Auf- fassung sind, „was der schwerkranke Vater in dieser Situation bestimmt hätte“. Ein Streit, der oftmals lebenslang nicht mehr beigelegt werden kann und sich häufig auch noch auf die Kinder fortsetzt! Diese Schilderung ist keineswegs ein Einzelfall – es ist auch in solchen Situationen für einen Ehegatten, die Kinder oder sonstige Nähe– Personen in äußerstem Maße schwierig,
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che Konfliktsituationen innerhalb der Fami- lie, wie gerade geschildert. Eine Patienten- verfügung gefertigt von einer Fachanwältin für Erbrecht/Fachanwalt für Erbrecht, einer Vorsorgeanwältin/einem Vorsorge- anwalt, berücksichtigt Ihre Wünsche und Interessen in diesen schwerwiegenden Ent- scheidungen am Lebensende und entlastet Ihre Angehörigen!
Übrigens:
Auch wenn Sie bestimmen möchten, dass am Lebensende keine Behandlungen ab- gebrochen werden sollen, sollten Sie dies in einer Patientenverfügung mit genauen Umständen regeln! Auch hier entscheidet Ihr Wille – der bei nicht mehr vorliegender Entscheidungsfähigkeit eben ganz präzise aus der Patientenverfügung hervorgeht und dann von dem Vorsorgebevollmächtigten gem. der Vorsorgevollmacht auch voll- zogen wird.
Ein Wort zum Schluss:
Die „beste Vorsorgevollmacht/Patienten- verfügung ist die, die man ggf. (hoffentlich) nie braucht!“. Wenn Sie aber im Stadium einer schweren Krankheit nicht mehr al- leine entscheiden können, sind für Sie von Ihnen vertraute Personen – und nur diese! – berufen, Ihren Willen zu vollziehen.
Weitere Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vor- sorgevollmacht und Patientenver- fügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries- herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. © RA Klaus Herrmann
werden.
2. Die Ärzte versenden die Kranken- akte mit dem Ergebnis der Anhörung der Kinder an das Betreuungsgericht mit der Anregung, es möge von dort betreffend die Entscheidung, ob lebenserhaltende Maßnahmen weitergeführt werden oder eben nicht, ein Betreuer bestellt werden, der dann für diese schwerwiegende Ent-
zweifelsfrei den „mutmaßlichen Willen“ eines Ehegatten/Elternteils eindeutig dar- zulegen. Meistens hat man doch nicht so genau und bestimmt über eine solche wichtige Entscheidung gesprochen, wie man es vielleicht meint.
Fazit:
Entlasten Sie sich selber und auch Ihre
Symbolbild: Patient mit künstlicher Beatmung © Adobe Stock / lokomotiv2010
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scheidung mitsamt dem Betreuungsgericht nächsten Angehörigen. Vermeiden Sie sol-
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Anwaltskanzlei
Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht VorsorgeAnwälte (Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung)
Testamentsvollstreckung, Vermögensnachfolgeplanung
Mitglied bei VorsorgeAnwalt e.V. (www.vorsorgevollmacht-anwalt.de)
Geschäftsstelle Deutsche Schiedsgerichtbarkeit für Erbstreitigkeiten
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