Page 10 - Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg | Ausgabe 152, April 2025
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Aus- gabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fach- anwaltskanzlei Fries und Herr- mann im Stadt-
magazin „es Heftche“® rund um Ihre Rechte informieren. Alle bisher ver- öffentlichten Teile finden Sie auch immer im Internet auf unserer Web- site www.es-heftche.de.
Es gibt keine „Erbeinsetzungen auf das Haus“ oder „Erben eines Sparbuchs“
Die Rechtsbegriffe „Erbe“ und „Vermächt- nis“ werden in Laientestamenten an- dauernd verwechselt – mit oft katastropha- len Folgen für das Vermögen! Jeder Mensch sollte bemüht sein, teure Prozesse zu ver- meiden! Auch moderne Anwaltskanzleien propagieren die Streitvermeidung und die Streitschlichtung – Prävention und Media- tion sind die heute prägenden Begriffe für eine innovative und effektive anwaltliche Tätigkeit! Dies gilt insbesondere in den Spezialgebieten „Erbrecht und Vermögens- nachfolge“ und „Vorsorgerecht“ (Vorsorge- vollmachten und Patientenverfügungen präzise abgestimmt auf die Bedürfnisse der jeweiligen Einzelperson). Naturgemäß ist es auch ein Tätigkeitsschwerpunkt einer Fachanwaltskanzlei für Erbrecht Prozess- verfahren durchzuführen, da es auch in Zukunft im Hinblick auf Erbauseinander- setzungen und Pflichtteilsansprüche zu Meinungsverschiedenheiten kommen wird, die dann zielgerichtet auch durch Klagen vor den Landgerichten entschieden werden müssen. Gerade aber in diesen Prozessen erkennen die Fachanwältinnen und Fachanwälte für Erbrecht, wie un- kompliziert diese Verfahren gegebenen- falls hätten vermieden werden können – namentlich bei Prozessen, bei denen es um die Auslegung von Testamenten mit – oftmals total – „verunglückten Formu- lierungen“ geht. Oftmals heißt es z. B. in einem Testament: „Mein Haus bekommt die Gertrud und mein gesamtes Sparver- mögen der Herbert.“ Jetzt stellt sich die Frage – z. B. bei der Beantragung eines
Erbscheins – wer ist eigentlich Erbe (un- mittelbarer Vermögensnachfolger der ver- storbenen Person) geworden? Was ist mit den anderen Gegenständen, die nicht im Testament stehen (z. B. PKW, Wohn- wagen, Klavier, umfangreiche Sammlung von Werkzeugen und Geräten, etc.)? Was ist, wenn das Hausanwesen bei Eintritt des Sterbefalls nicht mehr im Nachlass oder mit einer Grundschuld belastet ist? Was ist, wenn das Hausanwesen zwar noch vorhanden ist, die Sparanlagen für den Herbert aber aufgebraucht sind (z. B. Fi- nanzierung eines Pflegeheimes oder einer ausländischen Pflegekraft)? Kurzum: Sie sehen bereits aus diesen vielen Fragen, dass ein solches Testament sowohl aus recht- lichen, als auch aus tatsächlichen Grün- den, nicht funktionieren kann. Was ist die
tretung einer der Geschwister mit dem an- deren Geschwister eine gütliche Regelung treffen. Dies funktioniert aber nicht immer – oft enden solche Streitigkeiten vor dem Landgericht – und auch dort tun sich die Richter schwer, verunglückte Testamente rechtssicher auszulegen! Sie kennen si- cher das geflügelte Wort „Wo zwei Juris- ten sind, kann es drei Meinungen geben!“ Trotzdem ist es eigentlich ganz einfach: Bei der Abfassung von Testamenten – seien es Einzeltestamente, Ehegatten- testamente oder auch Testamente für be- sondere Lebenslagen (behinderte Person, verschuldete Person) – sollte unbedingt die Fachanwältin/der Fachanwalt für Erb- recht konsultiert werden! Die Kosten für ein rechtsicheres und individuelles Testa- ment stellen oft nur einen geringen Bruch- teil der Anwaltskosten, Gerichtskosten und Sachverständigenkosten dar, die bei einem Rechtstreit aufzubringen sind – dies kann leicht in die Tausende gehen!
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Mo- nika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herr- mann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patienten- verfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@ fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. RA Klaus
Herrmann
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Folge? Es gibt Streit zwischen Gertrud und Herbert, manchmal auch initiiert durch die jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner. Fazit: Bei einer Erbeinsetzung kann immer nur eine Person allein als Alleinerbe oder bei mehreren Personen dieser auf eine konkre- te Quote eingesetzt werden. In unserem Beispiel hätte z. B. die Mutter alle Kinder zu je 1⁄2 einsetzen können und dann durch eine Teilungsanordnung oder ein Voraus- vermächtnis bestimmte Gegenstände zu- weisen müssen. Sie sehen also: Der juris- tische Laie verwechselt die Begriffe „Erbe“ (Rechtsnachfolger des Erblassers: „er tritt in die Fußstapfen des Erbes“) und „Ver- mächtnisnehmer“ („er bekommt einen bestimmten Gegenstand oder Geldbetrag – eben „vermächtnisweise“ – zugewandt, wird aber kein unmittelbarer Erbe“). Hier hatte es die Mutter gut gemeint und wollte – wahrscheinlich – ihr Vermögen – Haus und mühsam Erspartes – gerecht verteilen. Es kam aber dann später zu einem hefti- gen Streit. Glücklicherweise, konnten wir als Fachanwälte für Erbrecht bei der Ver-
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MPS 2309
Tierarztpraxis Am Tannenwald
– Nicole Walter –
Alle bekannten tierärztlichen Tätigkeiten, Naturheilverfahren, Röntgen und Ultraschall.
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