Tipp vom Rechtsxperten
Unterhaltsrecht 2026 im Blick: Ehegatten-, Kindes- und Elternunterhalt – Neuerungen und die Düsseldorfer Tabelle
Sie fragen sich, wie sich der Unterhalt 2026 auf Ihr Portemonnaie auswirkt? Hier eine kurze Einordnung, Änderungen bei Steuerfreibeträgen und was sich für Ehegatten-, Kindes- und Elternunterhalt ändert.
Was ist überhaupt Unterhalt?
Unter Ehegattenunterhalt versteht man die Zahlung von einem Partner an den anderen nach einer Scheidung oder Trennung.
Bei Kindesunterhalt besteht die Pflicht des Elternteils, finanziell für das Kind zu sorgen.
Elternunterhalt betrifft den Unterhalt gegenüber bedürftigen Eltern, wenn keine eigenen Mittel vorhanden sind.
Bei der Ermittlung des Kindesunterhaltes dient die Düsseldorfer Tabelle als Orientierung für Unterhaltsbeträge in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes bzw. der Lebenslage.
Es haben sich wesentliche Änderungen im Jahre 2026 ergeben.
So weist die Düsseldorfer Tabelle 2026 neue Einkommensstufen und Anpassungen der Tabellenbeträge auf. Die konkreten Beträge wiederum hängen vom jeweiligen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes ab. In der Praxis bedeutet das meist leicht angehobene Unterhaltsbeträge, insbesondere in höheren Einkommensbereichen.
Als wichtigste Änderung gilt die Erhöhung des Mindestunterhaltes.
Ab dem 1. Januar 2026 wird der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in den ersten drei Altersstufen um 4 Euro angehoben. Dies bedeutet, dass der Mindestunterhalt für Kinder bis zum 6. Lebensjahr auf 486 Euro, für Kinder von 7 bis 12 Jahren auf 558 Euro und für Kinder ab 13 Jahren auf 653 Euro steigt.
Für volljährige Kinder, die nicht bei ihren Eltern wohnen, bleibt der Bedarfssatz unverändert bei 990 Euro. Weiterhin wurden die Bedarfssätze angepasst.
Die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen werden entsprechend der prozentualen Steigerung angepasst. Im Gegensatz zu den Selbstbehaltssätzen. Diese bleiben unverändert, was bedeutet, dass die Kaufkraft des Selbstbehalts aufgrund gestiegener Lebenshaltungskosten tatsächlich gesunken ist. Dies betrifft insbesondere die Kosten für Lebensmittel, Energiekosten sowie Mietzins.
Abschließend wurden ergänzende Regelungen zum angemessenen Selbstbehalt bei Enkelunterhalt hinzugefügt, die jedoch nicht den Standardfall des Kindesunterhalts betreffen.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Änderungen in der Düsseldorfer Tab. 2026 eine durchaus moderate Anpassung widerspiegeln, die sowohl den Unterhaltspflichtigen als auch den Unterhaltsberechtigten betrifft. Der Mindestunterhalt ist kaum merklich gestiegen, im Gegensatz zu den Vorjahren.
Wie berechnet man eigentlich den Unterhalt?
Kindesunterhalt wird basierend auf dem Alter des Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlenden Elternteils ermittelt. Dabei führen höhere Altersstufen zu höheren Beträgen.
Beim Ehegattenunterhalt kommt es auf die Lebensverhältnisse beider Parteien nach der Trennung an. Dazu zählen beispielsweise die Dauer der Ehe, ob eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten vorhanden sind, ob Kinder betreut werden.
Der so genannte Elternunterhalt orientiert sich am Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Es gibt Höchstgrenzen, und der betreuende Elternteil muss ggf. seine Ansprüche (z. B. Renten, Vermögen) offenlegen.
Die Düsseldorfer Tabelle ist zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen ein wichtiges Instrument und bietet allen Beteiligten, auch den Gerichten, eine Orientierungshilfe. Sie schafft Transparenz und Vergleichbarkeit.
Praxis-Tipps für Betroffene:
Man sollte sich frühzeitig eine Rechtsberatung suchen, idealerweise in einer Fachanwaltskanzlei für Familienrecht.
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de. © RAin Monika Fries und RAin Nadine Schweitzer-Gemmel

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