Image
Image
Display Image
array(0) { }

Der Rechtsexperte informiert

Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers

Die Urlaubszeit steht vor der Tür. Doch welche konkreten Urlaubsansprüche hat der Arbeitnehmer? Ein Überblick über Ihre Rechte:

Allgemeines 

Nach den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Urlaub. Der Mindesturlaub beträgt gemäß § 3 Abs. 1 BurlG 24 Werktage. Da der Urlaub einen Anspruch auf Freistellung der Arbeitspflicht bedeutet, muss Urlaub nur für die Tage einer bestehenden Arbeitspflicht genommen werden. Als gesetzliche Werktage gelten im BurlG die Tage von Montag bis einschließlich Samstag, sodass sich der Mindesturlaub von 24 Werktagen auf eine 6-Tage-Woche bezieht. Werden in einer Woche weniger Tage gearbeitet, ist der Urlaubsanspruch in Relation zur individuellen Anzahl der Arbeitstage zu setzen und entsprechend umzurechnen. Bei einer 5-Tage-Woche werden beispielsweise nur 5/6 der nach § 3 Abs. 2 BurlG vorgegebenen Tage gearbeitet, wodurch der Urlaubsanspruch auch nur 5/6 des Urlaubsanspruchs von 24 Tage beträgt und damit nur ein Urlaubsanspruch von 20 Tage besteht. 

Zudem kann neben dem gesetzlichen Mindesturlaub noch ein zusätzlicher, vertraglicher Mehrurlaub vereinbart werden. Das BUrlG sieht ebenfalls vor, dass der gesamte Ur­laubs­an­spruch bei ei­nem neu­en Ar­beit­ge­ber erst nach ei­ner War­te­zeit von sechs Mo­na­ten er­worben wird. Vor Ablauf dieser Wartezeit besteht für den Arbeitnehmer nur ein Anspruch auf Teilurlaub im Um­fang von 1/12 des Jah­res­ur­laubs für je­den vol­len Mo­nat des Be­ste­hens des Ar­beits­verhält­nis­ses.

Die zeitliche Lage des Urlaubs kann der Arbeitgeber nicht einseitig im Wege seines Direktionsrechts bestimmen. Vielmehr ist er gehalten, beantragten Urlaub zu genehmigen, soweit keine dringenden betrieblichen Erfordernisse, wie z.B. die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung im Krankenhausbetrieb, entgegenstehen. Erst wenn durch den Arbeitnehmer kein Urlaubsantrag gestellt oder Urlaubswunsch geäußert wird, ist der Arbeitgeber berechtigt, den Urlaub einseitig festzulegen.

Aus § 1 BurlG ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, für die Dauer des Urlaubs die Vergütung fortzuzahlen. Vergütungspflichtig ist dabei die Arbeitszeit, die infolge des Urlaubs ausgefallen ist, die der Arbeitnehmer ohne Urlaub geleistet hätte. Dies gilt sowohl für die regelmäßige vertragliche Arbeitszeit als auch für potentiell anfallende Überstunden. Nach § 11 BUrlG ist dem Arbeitnehmer der Durchschnittslohn der letzten 13 Wochen vor dem Urlaubsantritt fortzuzahlen. Überstundenzuschläge sind während des Urlaubs allerdings nicht zu zahlen.

Während des Urlaubs ist es dem Arbeitnehmer gemäß § 8 BUrlG verboten, eine dem Urlaubszweck zuwiderlaufende Erwerbstätigkeit auszuüben. Dadurch soll verhindert werden, dass der Arbeitnehmer seine Urlaubszeit entgegen des Urlaubszwecks der Erholung für eine erwerbsorientierte Tätigkeit verwendet. Lediglich auch ansonsten neben der Arbeitszeit bereits ausgeübte Nebentätigkeiten bleiben weiterhin zulässig.

Verfall von Urlaubsansprüchen

Der Urlaubsanspruch gilt für ein Jahr, sodass der bestehende Urlaub üblicherweise im Laufe eines Kalenderjahres sowohl vom Arbeitgeber gewährt als auch vom Arbeitnehmer genutzt werden sollte. Erst 2019 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) aufgrund neuer Vorgaben des europäischen Gerichtshofs seine Rechtsprechung bezüglich des Verfalls von Urlaubsansprüchen derart geändert, dass folgende Regelung nun einheitlich gelten soll:

„Ei­ne Über­tra­gung des Ur­laubs auf das nächs­te Ka­len­der­jahr ist nur statt­haft, wenn drin­gen­de be­trieb­li­che oder in der Per­son des Ar­beit­neh­mers lie­gen­de Grün­de (wie z.B. ei­ne län­ger an­dau­ern­de Krank­heit) dies recht­fer­ti­gen oder wenn der Ar­beit­ge­ber den Ar­beit­neh­mer zu­vor nicht kon­kret da­zu auf­ge­for­dert hat, den Ur­laub zu neh­men, und/oder wenn er ihn nicht klar und recht­zei­tig dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass der Ur­laub an­de­ren­falls mit Ab­lauf des Ur­laubs­jah­res oder Über­tra­gungs­zeit­raums er­lischt."

Urlaubsanspruch während Kurzarbeit

Unter Kurzarbeit wird allgemein eine vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit verstanden. Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen. Hier hat das BAG für Klarheit gesorgt und in einem Grundsatzurteil entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, bei "Kurzarbeit Null", die Urlaubstage von Mitarbeitenden für die Zeiten ohne Arbeitspflicht anteilig zu kürzen.  Folglich sei der Arbeitgeber berechtigt, für jeden vollen Monat der „Kurzarbeit Null“ den Urlaub um 1/12 zu kürzen. Auf die Berechnung des Urlaubsentgelts wirkt sich die „Kurzarbeit Null“ hingegen nicht nachteilig aus, da sich diese nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn berechnet.

Urlaub und Erkrankung

Wer während seines Urlaubs krank wird, kann diese Urlaubstage in der Regel nachholen. Da der Urlaub der Erholung dienen soll, werden Tage der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 9 BurlG auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Dieses Recht gilt nur bei einer Arbeitsunfähigkeit, die Arbeitnehmer in Form eines ärztlichen Attestes nachweisen müssen.

Auch ein Arbeitnehmer, der wegen einer langfristigen Erkrankung an der Erfüllung seiner Arbeitspflicht verhindert war und seinen Urlaub daher innerhalb eines ganzen Kalenderjahres nicht nehmen konnte, hat Anspruch auf Erholungsurlaub. Dieser Urlaubsanspruch verfällt erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres.

Urlaub und Covid-19

Muss ein Arbeitnehmer sich während seines Urlaubs in Quarantäne begeben, bleibt sein Urlaubsanspruch bleibt sein Urlaubsanspruch für diese Zeit nur bestehen, wenn auch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Der Grund dafür bestand laut einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2021 darin, dass erst mit der ärztlichen Bescheinigung festgestellt werden könne, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig sei. Eine symptomlose Covid-19-Infektion und eine Quarantäneanordnung aufgrund des Kontaktes mit einer infizierten Person fielen in den Risikobereich des Arbeitnehmers und belegen gerade nicht, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung arbeitsunfähig ist, was jedoch Voraussetzungen für die Nachgewährung von Urlaub gemäß Bundesurlaubsgesetz ist.

Urlaub während der Elternzeit

Der Urlaubsanspruch entsteht auch während der Elternzeit. Soll er jedoch nach Ablauf der Elternzeit genommen werden, kann der Arbeitgeber ihn um 1/12 für jeden vollen Monat der in Anspruch genommenen Elternzeit kürzen.

Urlaubsabgeltungsanspruch 

Nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann der noch nicht in Anspruch genommene Urlaub gemäß § 7 Abs. 4 BurlG in Geld abgegolten werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich war, dem Arbeitnehmer Urlaub in Form von Freizeit zu gewähren oder nicht. Auch muss der Arbeitnehmer keine erfolglose Geltendmachung seines nicht verfallenen Urlaubsanspruchs während des Arbeitsverhältnisses nachweisen.

Der Verfasser Herr Dr. Kai Hüther ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei rapräger Rechtsanwälte. Weitere Infos erhalten Sie im Internet unter www.rapraeger.de oder in 66117 Saarbrücken in der Stengelstraße 7/Garelly Haus. Telefonisch erreichen Sie die Kanzlei der Tel. 0681-3064140.

Schenk, Silvia
18. Mai 2022