Wasser in Swimming-Pools
Stadt weist auf Regelung hin
Die Kreisstadt Neunkirchen hat alle Besitzerinnen und Besitzer eines Gartenwasserzählers mit einem Schreiben darauf hingewiesen, dass Schwimmbecken, Swimming-Pools etc. nicht aus Wasseranschlüssen eines Gartenwasserzählers befüllt werden dürfen.
Einen solchen Gartenwasserzähler können Bürgerinnen und Bürger beantragen, um Pflanzen im Garten gießen zu können. Für das hierbei entnommene Wasser fällt keine Abwassergebühr an, da das Wasser nicht in den Abwasserkanal geleitet wird, sondern beim Gießen der Pflanzen im Garten versickert.
Da bei Swimming-Pools, Schwimmbecken etc. aber gerade eine Pflicht besteht, das Abwasser in den öffentlichen Kanal zu leiten, dürfen diese Becken nicht aus Gartenwasserzählern befüllt werden. Das in Pools und Schwimmbecken verwendete Frischwasser wird mit der Benutzung zu Schmutzwasser und muss deswegen gebührenpflichtig in den öffentlichen Kanal geleitet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Reinhaltung des Pools Chemikalien eingesetzt wurden oder nicht.
Ebenso spielt es keine Rolle, ob es sich um ein mobiles oder ein fest installiertes Schwimmbecken handelt. Ein Entleeren des Pools in den eigenen Garten ist nicht zulässig. Wenn das Abwasser nicht in den öffentlichen Kanal geleitet wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraph 18 in Verbindung mit Paragraph 4 Abwassersatzung der Kreisstadt Neunkirchen. Gesetzlichen Hintergrund dieser Regelungen bilden Paragraph 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Paragraph 50b Abs. 1 Saarländisches Wassergesetz (SWG). © Pressestelle Stadt Neunkirchen