Ab 1. Juli 2023 gilt beim Sperrabfall-Altholz getrennt bereitstellen
Neue Regelung sorgt für effizientere Verwertungsmöglichkeiten
Ab 1. Juli 2023 gibt es eine neue Regelung für alle, die ihren Sperrabfall abho- len lassen: Gegenstände aus Holz müssen getrennt vom übrigen Sperrabfall bereitgestellt werden, denn beide Sparten werden künftig zwar am gleichen Tag, aber in zwei getrennten und u.U. zeitlich versetzten Touren abgeholt und zu verschiedenen Anlieferstellen gebracht.
Warum eine getrennte Abfuhr?
Durch die unvermischte Abfuhr kann das Altholz den mit der Verwertung be- auftragten Unternehmen optimal zum Recycling (z.B. Spanplattenproduktion, Pellet-Herstellung) oder ggf. zur Energieerzeugung zur Verfügung gestellt werden. Mit der neuen Regelung entspricht der EVS den Vorgaben des Kreis- laufwirtschaftsgesetzes, das darauf abzielt, Stoffe länger bzw. effizienter im Nutzungskreislauf zu halten.
Was gehört zum Altholz?
Bei Altholz handelt es sich hier um Möbelholz, z.B. Schränke (ohne Glasein- satz), Tische und Stühle, aber auch Arbeitsplatten aus Holz.
Nicht zum Altholz gehören Materialien, die mit chemischen Mitteln beschichtet oder lackiert wurden, wie z.B. Terrassenholz, Laminat, Zäune und Garten- häuschen, die ohnehin auch nicht zum Sperrabfall zählen.
Mehr Informationen
Alle wichtigen Informationen zur neuen Regelung sowie zur Bestellung und Bereitstellung von Sperrabfall gibt es in einem neuen Flyer „Getrennte Holzab- fuhr“, der unter www.evs.de heruntergeladen und kostenlos bestellt werden kann. © EVS