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Der Rechtsexperte informiert (Hüther)

Alternativen zur Gehaltserhöhung

Durch das derzeitige Inflationsgeschehen ist der Wunsch nach höheren Löhnen groß. Gleichzeitig stellen die steigenden Ausgaben jedoch auch den Arbeitgebern vor finanzielle Herausforderungen. Ein Überblick über die möglichen Alternativen zur klassischen Gehaltserhöhung, welche den gegenseitigen Interessen gerecht werden können.

Eine generelle Regelegung für Arbeitgeber auf Ausnahmesituationen, wie das aktuelle Inflationsgeschehen, mit entsprechender Gehaltsanpassung zu reagieren, ist im Arbeitsrecht nicht vorgesehen. Lediglich aus Tarifverträgen ist das sog. „Gießkannenprinzip“ bekannt. Dieses ermöglicht es Leistungsentgelte gleichmäßig - wie aus einer Gießkanne heraus - auf alle Beschäftigen zu verteilen. Ein großer Nachteil hierbei ist, dass die Leistungsentgelte nicht flexibel und orientiert an den konkreten Bedürfnissen des jeweiligen Arbeitnehmers vorgenommen werden. 
Neben den klassischen Benefits, wie der Bereitstellung eines Dienstwagens, der Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses oder dem Verschenken von Gutscheinen, können auch folgende Alternativen viele Vorteile für Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber bieten und dabei individuell vereinbart werden:
Betriebliche Altersversorgung
Eine sehr interessante Möglichkeit für das Alter vorzusorgen und dabei noch Steuern zu sparen ist die Betriebliche Altersversorgung, bei der eine Entgeltumwandlung vorgenommen wird. Jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf eine solche Entgeltumwandlung. Dabei verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil des Lohns, welchen der Arbeitgeber als Beiträge für die spätere Betriebsrente verwendet. Die Höhe ist dabei auf maximal 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt. Diese beträgt im Jahr 2022 7.050,00 Euro im Monat, womit für 282,00 € pro Monat weder Steuern noch Sozialabgaben fällig werden. 
Kinderbetreuungsbonus
Auch die Übernahme der Kosten für Kinderkrippen, Kindertagesstätten und in Einzelfällen auch für Dienstleister wie einen Babysitter des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber sind gemäß § 3 Nr. 33 EStG (Einkommenssteuergesetz) steuerfrei, wenn es sich dabei um eine Leistung handelt, die zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt erbracht werden und das Kind noch nicht schulpflichtig ist. 
Betriebliche Gesundheitsförderung
Maßnahmen, die die Gesundheit der Arbeitnehmer verbessern, sind ein Zeichen, dass der Arbeitgeber an dem Wohlbefinden seiner Arbeitnehmer interessiert ist. Gesundheitliche Untersuchungen, Investitionen in ein ergonomisches Büroinventar, Massagen, Beiträge zum Besuch eines Fitnessstudios oder andere von den Krankenkassen geförderte Kurse, können Arbeitgeber mit bis zu 600,00 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschussen.
Essenszuschuss
Seit Juli 2020 besteht mit dem „Wirtshaus-Paket“ zudem die Möglichkeit, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter mit bis zu 8,00 € Sonderzahlung am Tag steuer- und sozialversicherungsfrei unterstützen können. Dieses System erfolgt über entsprechende Gutscheine über Apps oder Prepaid-Kreditkarten und stellt für beide Parteien eine steuer- und sozialversicherungsfreie Alternative zur Gehalterhöhung dar und unterstützt zugleich die ansässige Gastronomie.
Technische Geräte zur privaten Nutzung
Neben der Bereitstellung von technischen Geräten als Arbeitsmittel kann die zusätzliche Gewährung der Geräte auch zur privaten Nutzung beiden Arbeitsparteien Vorteile verschaffen. Der Arbeitgeber hat keine zusätzlichen Kosten, da der geldwerte Vorteil nicht zu versteuern ist, aber der Arbeitnehmer kann seine privaten Kosten - beispielsweise durch das Anschaffen eines privaten Tablets - einsparen.  
Weiterbildungen
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine Vielzahl an persönlichen und fachlichen Weiterbildungen steuer- und sozialabgabenfrei finanzieren. Dabei ist allerdings zu beachten, dass der Fiskus nur solche Seminare anerkennt, deren Lerninhalte mit dem Berufsbild des Mitarbeiters zu tun haben. Zu den Kosten gehören dabei auch Fachbücher, Unterbringung, Verpflegung und die anfallenden Reisekosten.
Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen
Eine aktuell interessante Entwicklung könnte auch das Vorhaben des Wirtschafsministers Robert Habeck zur Verbesserung des Einkommenssteuerrechts durch Mitwirkungsrechte der Mitarbeiter bewirken.  Dabei kann eine Unternehmungsbeteiligung durch Aktienanteile für Arbeitnehmer in Aktiengesellschaften erfolgen. Dieses Konzept ist für Arbeitgeber einfach umzusetzen, steigert die Mitarbeiterbindung und fördert eine höhere Leistungsbereitschaft. Zu beachten sind allerdings die steuerrechtlichen Komponenten; der dabei geltende Steuerfreibetrag liegt derzeit bei 1.440,00 € pro Jahr. Ist der Arbeitgeber allerdings nicht als Aktiengesellschaft organisiert, kann es auch entsprechend keine Aktienpakete an die Beschäftigten verteilen. Möglich wäre hier eine virtuelle Beteiligung, welche eine schuldrechtliche Vereinbarung darstellen würde, nach welcher der entsprechende Arbeitnehmer zu dem bestimmten Zeitpunkt Anteile in entsprechendem Wert am Unternehmen hat. Daran nachteilig für den Arbeitnehmer ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine solche Beteiligung nicht veräußern kann, im Gegensatz zu den Aktienanteilen in Aktiengesellschaften. 
Freizeit
Arbeitnehmer können es zur Förderung einer gesunden Work-Life-Balance auch bevorzugen, statt mehr Geld zu erhalten, bei gleichbleibendem Lohn weniger arbeiten zu müssen. Es ist beispielsweise möglich, mit dem Arbeitgeber zusätzlichen Urlaub oder eine verringerte Wochenarbeitszeit zu vereinbaren. Ebenso kann durch die Vereinbarung von Home-Office-Tagen, an welchen der Arbeitnehmer zumindest die An- und Abfahrt zum Betriebsort einspart, Vorteile für den Arbeitnehmer schaffen, ohne dass dem Arbeitgeber direkt zusätzliche Kosten entstehen. 

Fazit
Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die für Arbeitnehmer einen ähnlichen Effekt wie eine Entgelterhöhung haben und gleichzeitig Vorteile für die Arbeitgeber bringen können, durch die Bindung guter Mitarbeiter und/oder die Einsparung von Kosten. Von den Möglichkeiten zur Herstellung einer solch klassischen Win-Win-Situation sollte gerade in der Inflationszeit Gebrauch gemacht werden.

Der Verfasser Herr Dr. Kai Hüther ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei rapräger Rechtsanwälte. Weitere Infos erhalten Sie im Internet unter www.rapraeger.de oder in 66117 Saarbrücken in der Stengelstraße 7/Garelly Haus. Telefonisch erreichen Sie die Kanzlei der Tel. 0681-3064140.

Schenk, Silvia
20. Jun 2022