Tipp vom Rechtsexperten
Der Testamentsvollstrecker – der verlängerte Arm des Erblassers
Den eigenen, letzten Willen durchsetzen und Streit unter den Erben vermeiden
Den Begriff Testamentsvollstrecker hat sicherlich jeder schon einmal gehört und doch wird viel zu selten ein Testamentsvollstrecker eingesetzt. Dabei ist die Anordnung einer Testamentsvollstreckung das Gestaltungsmittel, mit dem die eigene Nachfolge individuell und zielgerichtet gesteuert werden kann.
Ein Testamentsvollstrecker hat viele Aufgaben, Rechte und Pflichten, die im Einzelnen von den Anordnungen des Erblassers abhängen. Dennoch lässt sich die Frage „was ist, bzw. was macht ein Testamentsvollstrecker?“ einfach beantworten:
Der Testamentsvollstrecker setzt den Willen des Verstorbenen um.
Hierzu wird uns von Mandanten und Zuhörern unserer Vorträge regelmäßig die Frage gestellt: Müssen nicht die Erben ohnehin tun, was der Erblasser in seinem letzten Willen festgelegt hat?
Ja und nein, denn was so einfach klingt, ist oft schwierig, wenn
1. die Erben den Willen des Erblassers nicht beachten oder nicht verstehen (wollen)
Die Erben sind abgesehen von einigen gesetzlich geregelten Ausnahmen relativ frei in der Umsetzung des letzten Willens und können sich zum Beispiel innerhalb der Erbengemeinschaft einvernehmlich über die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen. Zudem: Der Wille des Erblassers kann von verschiedenen Erben auch durchaus unterschiedlich interpretiert werden. Nicht zu vergessen, dass das Eigeninteresse der einzelnen Erben oft den eigentlichen Willen des Erblassers überlagert.
Der Testamentsvollstrecker setzt die Anweisungen des Erblassers in dessen wohlverstanden dem Willen um und auch durch. Er sorgt dafür, dass alle Aufgaben und Vermächtnisse erfüllt werden, wenn Sie auch nicht dem Willen einzelner Erben entsprechen mögen, zum Beispiel wenn ein großer Betrag an eine wohltätige Organisation gespendet werden soll.
Die Verwaltung des Nachlasses wird den Erben für den Zeitraum der Testamentsvollstreckung entzogen und der Nachlass so vor deren Zugriff geschützt. Möchte der Erblasser etwa vermeiden, dass sein Unternehmen voreilig liquidiert, seine wertvolle Kunstsammlung oder Immobilien „verramscht“ werden, ist der Testamentsvollstrecker die ideale Wahl
2. die Erben zerstritten sind
Eine zerstrittene oder auch nur uneinige Erbengemeinschaft ist für die Abwicklung des Nachlasses und die anschließende Auseinandersetzung ein großes Problem, denn Miterben können den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten und sind bei entscheidenden Maßnahmen auf die Zustimmung aller Miterben angewiesen. Bildlich gesprochen sitzen die Erben in einem Boot, rudern sie aber in unterschiedliche Richtungen, kommt niemand vorwärts. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, nimmt er das Ruder in die Hand und steuert in die richtige Richtung. Als neutrale und zur Objektivität verpflichtete Person kann er zwischen zerstrittenen Erben vermitteln und als zentraler Ansprechpartner für eine sachliche Kommunikation in der Erbengemeinschaft sorgen.
3. die Erben schutzbedürftig sind
Ein Testamentsvollstrecker kann auch zum Schutz der bzw. einzelner Erben eingesetzt werden. Ist ein Erbe oder Miterbe minderjährig, möchten Erblasser oft vermeiden, dass deren Erbe in die Hände der sorgeberechtigten Personen gerät. Der Testamentsvollstrecker verwaltet in solchen Fällen das Erbe der Minderjährigen bis zu dem vom Erblasser festgelegten Zeitpunkt und schützt dessen Vermögen vor einem eventuellen unliebsamen Zugriff.
Ist ein Erbe verschuldet, droht dessen Erbe durch diese Schulden aufgezehrt zu werden. Durch die Testamentsvollstreckung kann der Zugriff von Gläubigern des Erben auf den Nachlass abgewehrt werden.
Auch das ererbte Vermögen eines behinderten Erben kann durch den sogenannten „Sozialhilferegress“ aufgezehrt werden. Durch die richtige Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann die Versorgung des behinderten Erben sichergestellt, ein Begriff des Sozialhilfeträgers aber dennoch verhindert werden.
4. die Erben entlastet werden sollen
Eine Nachlassabwicklung kann eine Mammutaufgabe sein, der nicht jeder gewachsen ist. Schon bei einem einfach strukturierten Nachlass sind die Erben mit einer Vielzahl von parallel zu erledigenden Aufgaben konfrontiert, wie Beerdigung, Sicherung des Nachlasses, Wohnungsauflösung, Durchsicht aller Unterlagen, Kündigung bzw. Fortführung von Verträgen, Geltendmachung von Forderungen, Bezahlung von Rechnungen, Erfüllung von Auflagen und Vermächtnissen, Konten- und Grundstücksumschreibungen, Erstellung und Abgaben der Erbschaftssteuererklärung und ausstehender Einkommenssteuererklärungen und vieles mehr. Je komplexer der Nachlass strukturiert ist, sich also aus mehreren Vermögenswerten wie Immobilien, Firmen- oder Firmenbeteiligungen, Geldanlagen etc. zusammensetzt, desto vielfältiger und schwieriger gestalten sich die Aufgaben und steigen die Anforderungen an die Erben, den Nachlass fehlerfrei abzuwickeln.
All diese Aufgaben treffen den Erben neben seiner eigenen Lebensführung und erweisen sich nicht selten, gerade für weit entfernt lebende Hinterbliebene, als nicht erfüllbar.
Ein qualifizierter und erfahrener Testamentsvollstrecker übernimmt alle anstehenden Aufgaben, entlastet die Erben und steht als zentraler Ansprechpartner zur Verfügung.
Fazit: Durch die Bestellung eines Testamentsvollstreckers ist gewährleistet, dass die Anordnungen des Erblassers exakt befolgt und umgesetzt werden und gegebenenfalls die „schützende Hand“ des Testamentsvollstreckers einen Zugriff durch unbefugte Dritte verhindert.
Die erfahrene Fachanwältin für Erbrecht und zertifizierte Testamentsvollstreckerin, Rechtsanwältin Tanja Matheis, Kanzlei Fries und Herrmann aus Blieskastel/Saarbrücken, berät Sie gerne. RA Tanja Matheis
Weitere interessante Informationen über die Kanzlei Rechtsanwältin Monika Fries & Rechtsanwalt Klaus Herrmann, Ihre Fachanwaltskanzlei für Erbrecht, Vermögensnachfolge sowie Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: Schlossbergstraße 2, 66440 Blieskastel, Telefon 06842-2523 oder 06842-53022, E-Mail: kanzlei@fries-herrmann.de. Infos auch online unter: fries-herrmann.de.