Page 26 - Ausgabe 117 / Mai 2022
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Der Rechtsexperte informiert
Patientenverfügung ohne Vorsorgevollmacht - Macht das Sinn?
Betreuer oder an den Vorsorgebevollmäch- tigten wenden muss.
Warum eine Vorsorgevollmacht erstellen?
Dies heißt: Zusammen mit der Patientenver- fügung sollten Sie eine Vorsorgevollmacht errichten. Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie in guten Zeiten fest, wer Ihnen später helfen darf. Was viele nicht wissen: Selbst Ihr Ehegatte und die eigenen Kinder dürfen Sie ohne Vollmacht nicht vertreten. Ein ge- setzliches Vertretungsrecht gibt es nicht.
Was passiert aber, wenn nur eine Patien- tenverfügung und keine Vorsorgevollmacht vorliegt?
Folge: Der Arzt schickt die Krankenakte mit der Patientenverfügung an das Betreuungs- gericht. Von dort wird dann ein gesetzlicher Betreuer bestellt.
Fazit: Es gilt der ganz wichtige Merksatz: Eine Patientenverfügung ohne begleitende, darauf abgestimmte Vorsorgevollmacht macht keinen Sinn.
Wer hilft beim Erstellen einer Vorsorgevoll- macht?
Lassen Sie sich daher von einer VorsorgeAn- wältin/Anwalt (www.vorsorgevollmacht-an- walt.de) beraten.
Sprechen Sie mit einem VorsorgeAnwalt über Ihre persönliche Patientenverfügung und Ihre persönliche Vorsorgevollmacht. Ein VorsorgeAnwalt in Ihrer Nähe:
In dem Verein VorsorgeAnwalt e.V. sind Rechtsanwälte organisiert, die auf die Über- nahme und Unterstützung von Bevollmäch- tigten spezialisiert sind. Sie nennen sich Vor- sorgeAnwalt.
Welche Regelungssituationen passen auf meine Patientenverfügung?
Welche ärztlichen Behandlungen möchte ich / möchte ich nicht?
Wie kann ich Maßnahmen der Sterbebeglei-
Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Ausgabe wird Sie Klaus Herrmann von der Fachanwalts- kanzlei Fries und Herrmann im Stadtmagazin „es
Heftche“® rund um Ihre Rechte infor- mieren. Alle bisher veröffentlichen Teile finden Sie auch im Internet auf unserer Webseite www.es-heftche.de.
Eine Patientenverfügung ist immer nur so gut, wie sie später auch von dem Arzt bzw. dem Krankenhauspersonal angewendet wird. Die besten Formulierungen in einer Patientenverfügung nutzen nichts, wenn eine praktische Anwendung scheitert. Immer mehr Menschen wollen in guten Tagen, also wenn sie noch gesund sind, ihre ärztliche Behandlung „am Ende des Lebens“ selbst- bestimmt und eigenverantwortlich regeln.
Die Patientenverfügung ist nunmehr auch gesetzlich geregelt
In Deutschland ist die sog. „Aktive Sterbe- hilfe“ – im Gegensatz zu den Benelux-Län- dern Holland, Belgien, Luxembourg und der Schweiz – gesetzlich untersagt. Unter „akti- ver Sterbehilfe“ versteht man die Beendigung des Lebens durch das Reichen eines Trink- bechers mit einem Mittel. Möglich ist auch die Verabreichung einer Giftspritze. Es ist aber immer noch nicht allgemein bekannt, dass es auch noch andere Möglichkeiten gibt, durch „passive Sterbehilfe“ dem Patien-
ten unnötig lange Schmerzen zu ersparen. Es gibt konkrete Möglichkeiten für den be- handelnden Arzt, Schmerzen, Ängste, Durst- gefühl usw. zu lindern, auch wenn über die- se Behandlung der Patient verstirbt. Diese konkreten Wünsche und Vorstellungen müs- sen aber in der Patientenverfügung sowohl rechtlich als auch medizinisch genau gere- gelt werden. Viele der im Umlauf befindli- chen Vordrucke/Formblätter gehen auf diese Problematik gar nicht oder nur unzureichend ein oder verwenden sogar Formulierungen, die als „aktive Sterbehilfe“ gesetzlich unter- sagt sind!
Was ist die Konsequenz solcher unzurei- chenden bzw. rechtsfehlerhaften Patien- tenverfügungen auf Vordrucken – meist aus dem Internet ?
Der Arzt wird diese nicht beachten! Wenn zu hören ist, dass Patientenverfügungen von Ärzten nicht beachtet würden, ist dies kein Beweis dafür, dass Ärzte zur Beachtung einer Patientenverfügung nicht verpflichtet wären. In diesen Fällen sind Patientenverfügungen oftmals rechtlich bzw. medizinisch unzurei- chend oder sogar unrichtig formuliert! Selbst- verständlich kann und darf der Arzt nur in- haltlich rechtswirksame Patientenverfügun- gen beachten, soweit er dies auch medizi- nisch verantworten kann. Wer garantiert aber, dass die Patientenverfügung auch tat- sächlich dem Arzt bzw. dem Krankenhaus- personal vorgelegt wird.
Wer steht als Ansprechpartner zur Verfü- gung?
Das Gesetz regelt eindeutig, dass sich der Arzt in diesen Situationen entweder an den
§ FRIES & HERRMANN §
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MPS2203
Mitglied bei VorsorgeAnwalt e.V. (www.vorsorgevollmacht-anwalt.de)
Geschäftsstelle Deutsche Schiedsgerichtbarkeit für Erbstreitigkeiten
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