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 Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
des Nachlasses und die anschließende Auseinandersetzung ein großes Problem, denn Miterben können den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten und sind bei entscheidenden Maßnahmen auf die Zu- stimmung aller Miterben angewiesen. Bild- lich gesprochen sitzen die Erben in einem Boot, rudern sie aber in unterschiedliche Richtungen, kommt niemand vorwärts. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, nimmt er das Ruder in die Hand und steuert in die richtige Richtung. Als neutra- le und zur Objektivität verpflichtete Person kann er zwischen zerstrittenen Erben ver- mitteln und als zentraler Ansprechpartner für eine sachliche Kommunikation in der Erbengemeinschaft sorgen.
3. die Erben schutzbedürftig sind
Ein Testamentsvollstrecker kann auch zum Schutz der bzw. einzelner Erben eingesetzt werden. Ist ein Erbe oder Miterbe minder- jährig, möchten Erblasser oft vermeiden, dass deren Erbe in die Hände der sorge- berechtigten Personen gerät. Der Testa- mentsvollstrecker verwaltet in solchen Fällen das Erbe der Minderjährigen bis zu dem vom Erblasser festgelegten Zeitpunkt und schützt dessen Vermögen vor einem eventuellen unliebsamen Zugriff. Ist ein Erbe verschuldet, droht dessen Erbe durch diese Schulden aufgezehrt zu werden. Durch die Testamentsvollstreckung kann der Zugriff von Gläubigern des Erben auf den Nachlass abgewehrt werden. Auch das ererbte Vermögen eines behinderten Erben kann durch den sogenannten „Sozialhilferegress“ aufgezehrt werden. Durch die richtige Anordnung einer Testa- mentsvollstreckung kann die Versorgung des behinderten Erben sichergestellt, ein Begriff des Sozialhilfeträgers aber dennoch verhindert werden.
4. die Erben entlastet werden sollen
Eine Nachlassabwicklung kann eine Mammutaufgabe sein, der nicht jeder ge- wachsen ist. Schon bei einem einfach struk-
 Liebe Leserinnen und Leser, auch in dieser Aus- gabe wird Sie Tanja Matheis von der Fach- anwaltskanzlei Fries und Herr- mann im Stadt-
magazin „es Heftche“® rund um Ihre Rechte informieren. Alle bisher ver- öffentlichten Teile finden Sie auch immer im Internet auf unserer Web- site www.es-heftche.de.
 Der Testamentsvollstrecker – der ver- längerte Arm des Erblassers - Den eige- nen, letzten Willen durchsetzen und Streit unter de
Den Begriff Testamentsvollstrecker hat sicherlich jeder schon einmal gehört, und doch wird viel zu selten ein Testaments- vollstrecker eingesetzt. Dabei ist die An- ordnung einer Testamentsvollstreckung das Gestaltungsmittel, mit dem die eigene Nachfolge individuell und zielgerichtet ge- steuert werden kann.
Ein Testamentsvollstrecker hat viele Auf- gaben, Rechte und Pflichten, die im Einzel- nen von den Anordnungen des Erblassers abhängen. Dennoch lässt sich die Frage „was ist, bzw. was macht ein Testaments- vollstrecker?“ einfach beantworten: Der Testamentsvollstrecker setzt den Willen des Verstorbenen um. Hierzu wird uns von Mandanten und Zuhörern unserer Vorträge
die Erben ohnehin tun, was der Erblasser in seinem letzten Willen festgelegt hat? Ja und nein, denn was so einfach klingt, ist oft schwierig, wenn
1. die Erben den Willen des Erblassers nicht beachten oder nicht verstehen (wollen)
Die Erben sind abgesehen von einigen gesetzlich geregelten Ausnahmen relativ frei in der Umsetzung des letzten Willens und können sich zum Beispiel innerhalb der Erbengemeinschaft einvernehmlich über die Anordnungen des Erblassers hinwegsetzen. Zudem: Der Wille des Erb- lassers kann von verschiedenen Erben auch durchaus unterschiedlich interpretiert werden. Nicht zu vergessen, dass das Eigeninteresse der einzelnen Erben oft den eigentlichen Willen des Erblassers über- lagert. Der Testamentsvollstrecker setzt die Anweisungen des Erblassers in dessen wohlverstanden dem Willen um und auch durch. Er sorgt dafür, dass alle Aufgaben und Vermächtnisse erfüllt werden, wenn Sie auch nicht dem Willen einzelner Erben entsprechen mögen, zum Beispiel wenn ein großer Betrag an eine wohltätige Or- ganisation gespendet werden soll. Die Ver- waltung des Nachlasses wird den Erben für den Zeitraum der Testamentsvollstreckung entzogen und der Nachlass so vor deren Zugriff geschützt. Möchte der Erblasser etwa vermeiden, dass sein Unternehmen voreilig liquidiert, seine wertvolle Kunst- sammlung oder Immobilien „verramscht“ werden, ist der Testamentsvollstrecker die ideale Wahl
2. die Erben zerstritten sind
Eine zerstrittene oder auch nur uneinige
115-0219-Anwaltskanzlei Fries_offen.qxp 16.02.22 09:51 Seite 1
regelmäßig die Frage gestellt: Müssen nicht Erbengemeinschaft ist für die Abwicklung
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Geschäftsstelle Deutsche Schiedsgerichtbarkeit für Erbstreitigkeiten
 Ausgabe 157 / September 2025
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