Page 16 - Stadtmagazin "es Heftche"® Homburg | Ausgabe 163, März 2026
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Unser Tipp
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Der Rechtsexperte informiert
Fachanwaltskanzlei Fries und Herrmann berät Sie gerne
te lediglich seitens eines Elternteils eine
geringere Betreuung des Kindes bzw. der
Kinder stattfinden, etwa 30 %, so spricht
man nicht mehr von einem paritätischen
Wechselmodell, sondern von einem sog.
Residenzmodell, was bedeutet, dass ein
Betreuungsschwerpunkt bei einem Eltern-
teil gegeben ist und der andere Elternteil
gegebenenfalls erweiterten Umgang mit
den Kindern wahrnimmt. Im Rahmen der
Liebe Leserinnen
und Leser, auch
in dieser Aus-
gabe wird Sie
Monika Fries von
der Fachanwalts-
kanzlei Fries und
Herrmann im
S t a d t m a g a z i n
„es Heftche“® rund um Ihre Rechte
informieren. Alle bisher veröffent-
lichten Teile finden Sie auch immer
im Internet auf unserer Website
www.es-heftche.de.
Das paritätische Wechselmodell und was
es zu beachten gilt…
Ein paritätisches Wechselmodell bedeutet,
dass beide Elternteile nach der Trennung
ungefähr gleich viel Zeit mit dem Kind ver-
bringen und damit auch beide Elternteile
finanziell Verantwortung tragen. Der Fokus
liegt darauf, dass Unterhalt und Betreuung
annähernd gleich aufgeteilt werden, statt
einer Haupt- und einer Nebenrolle eines
Elternteils. Ziel ist eine faire Belastung bei-
der Elternteile entsprechend ihrer Erwerbs-
und Betreuungsquoten.
Wichtige Voraussetzungen für die Durch-
führung eines Wechselmodells:
Es muss eine tatsächlich annähernd gleich-
wertige Betreuung des Kindes durch beide
Elternteile gegeben sein. Praktisch be-
deutet das regelmäßig eine Betreuung von
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gleichen Teilen oder ähnlich verteilt. Soll-
Betreuung in Form eines paritätischen
Wechselmodells tragen beide Eltern-
teile anteilig zu den laufenden Kosten
des Kindes bei, bemessen an ihren je-
weiligen Einkommensverhältnissen. Bei
der Berechnung der jeweiligen Unter-
haltsverpflichtungen bzw. Verteilung des
Kindergeldes ist das unterhaltsrechtlich
bereinigte Nettoeinkommen beider Eltern-
teile zu berücksichtigen. Unterschiede im
Einkommen können durch abgestimmte,
faire Zuschläge oder Anpassungen kom-
pensiert werden. Es wird grundsätzlich
nicht automatisch eine hälftige Teilung in
Bezug auf die Unterhaltsverpflichtungen
oder Aufteilung des Kindergeldes vor-
genommen. Es ist grundsätzlich immer
eine entsprechende Quote, abhängig von
den Einkommensverhältnissen des jeweili-
gen Elternteils, zu berechnen.
• Die Höhe des Unterhalts richtet sich
grundsätzlich nach den Leitlinien des
Unterhaltsrechts, kombiniert mit der je-
weiligen Betreuungsquote. Bei paritäti-
scher Betreuung kann die Unterhaltslast
auf beide Eltern verteilt oder angepasst
werden.
• In der Regel bleibt das Kindergeld als
Staatleistung bestehen. Die Frage, wer es
in der Praxis erhält, ergibt sich aus der kon-
kreten Unterhaltsberechnung.
• Der Unterhalt wird oft nach dem mit-
Symbolbild
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§ § §
§ Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Verkehrsrecht
FRIES & HERRMANN
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VorsorgeAnwälte (Vorsorgevollmacht u. Patientenverfügung)
Testamentsvollstreckung, Vermögensnachfolgeplanung
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