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  2022 7.050,00 Euro im Monat, womit für
Der Rechtsexperte informiert
anerkennt, deren Lerninhalte mit dem Be- rufsbild des Mitarbeiters zu tun haben. Zu den Kosten gehören dabei auch Fachbücher, Unterbringung, Verpflegung und die anfal- lenden Reisekosten.
Mitarbeiterbeteiligung am Unternehmen
Eine aktuell interessante Entwicklung könnte auch das Vorhaben des Wirtschafsministers Robert Habeck zur Verbesserung des Ein- kommenssteuerrechts durch Mitwirkungs- rechte der Mitarbeiter bewirken. Dabei kann eine Unternehmungsbeteiligung durch Ak- tienanteile für Arbeitnehmer in Aktiengesell- schaften erfolgen. Dieses Konzept ist für Ar- beitgeber einfach umzusetzen, steigert die Mitarbeiterbindung und fördert eine höhere Leistungsbereitschaft. Zu beachten sind al- lerdings die steuerrechtlichen Komponenten; der dabei geltende Steuerfreibetrag liegt der- zeit bei 1.440,00 € pro Jahr. Ist der Arbeit- geber allerdings nicht als Aktiengesellschaft organisiert, kann es auch entsprechend keine Aktienpakete an die Beschäftigten verteilen. Möglich wäre hier eine virtuelle Beteiligung, welche eine schuldrechtliche Vereinbarung darstellen würde, nach welcher der entspre- chende Arbeitnehmer zu dem bestimmten Zeitpunkt Anteile in entsprechendem Wert am Unternehmen hat. Daran nachteilig für den Arbeitnehmer ist der Umstand, dass der Arbeitnehmer eine solche Beteiligung nicht veräußern kann, im Gegensatz zu den Akti- enanteilen in Aktiengesellschaften.
Freizeit
Arbeitnehmer können es zur Förderung einer gesunden Work-Life-Balance auch bevorzu- gen, statt mehr Geld zu erhalten, bei gleich- bleibendem Lohn weniger arbeiten zu müs- sen. Es ist beispielsweise möglich, mit dem Arbeitgeber zusätzlichen Urlaub oder eine verringerte Wochenarbeitszeit zu vereinba- ren. Ebenso kann durch die Vereinbarung von Home-Office-Tagen, an welchen der Ar- beitnehmer zumindest die An- und Abfahrt zum Betriebsort einspart, Vorteile für den Ar- beitnehmer schaffen, ohne dass dem Arbeit- geber direkt zusätzliche Kosten entstehen.
Fazit: Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, die für Arbeitnehmer einen ähnlichen Effekt wie eine Entgelterhöhung haben und gleichzeitig Vorteile für die Arbeitgeber bringen können, durch die Bindung guter Mitarbeiter und/oder die Einsparung von Kosten. Von den Möglichkeiten zur Herstellung einer solch klassischen Win-Win-Situation sollte gerade in der Inflationszeit Gebrauch ge- macht werden.
Der Verfasser Herr Dr. Kai Hüther ist Fach- anwalt für Arbeitsrecht und Partner bei ra- präger Rechtsanwälte.
Alternativen zur Gehaltserhöhung
In dieser Ausgabe wird Sie Rechts- anwalt Dr. Kai Hüther, von der Kanzlei rapräger Rechtsanwälte, in ihrem beliebten
Stadtmagazin „es Heftche“® rund um Ihre Rechte informieren. Alle veröf- fentlichen Teile finden Sie auch auf unserer tagesaktuellen Onlineversion unter nk.es-heftche.de.
Durch das derzeitige Inflationsgeschehen ist der Wunsch nach höheren Löhnen groß. Gleichzeitig stellen die steigenden Ausgaben jedoch auch den Arbeitgebern vor finanzielle Herausforderungen. Ein Überblick über die möglichen Alternativen zur klassischen Ge- haltserhöhung, welche den gegenseitigen In- teressen gerecht werden können.
Eine generelle Regelegung für Arbeitgeber auf Ausnahmesituationen, wie das aktuelle Inflationsgeschehen, mit entsprechender Ge- haltsanpassung zu reagieren, ist im Arbeits- recht nicht vorgesehen. Lediglich aus Tarif- verträgen ist das sog. „Gießkannenprinzip“ bekannt. Dieses ermöglicht es Leistungsent- gelte gleichmäßig - wie aus einer Gießkanne heraus - auf alle Beschäftigen zu verteilen. Ein großer Nachteil hierbei ist, dass die Leis- tungsentgelte nicht flexibel und orientiert an den konkreten Bedürfnissen des jeweiligen Arbeitnehmers vorgenommen werden. Neben den klassischen Benefits, wie der Be- reitstellung eines Dienstwagens, der Zahlung eines Fahrtkostenzuschusses oder dem Ver- schenken von Gutscheinen, können auch folgende Alternativen viele Vorteile für Ar- beitnehmer als auch Arbeitgeber bieten und dabei individuell vereinbart werden:
Betriebliche Altersversorgung
Eine sehr interessante Möglichkeit für das Alter vorzusorgen und dabei noch Steuern zu sparen ist die Betriebliche Altersversor- gung, bei der eine Entgeltumwandlung vor- genommen wird. Jeder Arbeitnehmer hat ei- nen Anspruch auf eine solche Entgeltum- wandlung. Dabei verzichtet der Arbeitneh- mer auf einen Teil des Lohns, welchen der Arbeitgeber als Beiträge für die spätere Be- triebsrente verwendet. Die Höhe ist dabei auf maximal 4 % der jährlichen Beitragsbe- messungsgrenze der gesetzlichen Renten- versicherung begrenzt. Diese beträgt im Jahr
282,00 € pro Monat weder Steuern noch Sozialabgaben fällig werden.
Kinderbetreuungsbonus
Auch die Übernahme der Kosten für Kinder- krippen, Kindertagesstätten und in Einzelfäl- len auch für Dienstleister wie einen Baby- sitter des Arbeitnehmers durch den Arbeit- geber sind gemäß § 3 Nr. 33 EStG (Einkom- menssteuergesetz) steuerfrei, wenn es sich dabei um eine Leistung handelt, die zusätz- lich zum vereinbarten Arbeitsentgelt erbracht werden und das Kind noch nicht schulpflich- tig ist.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Maßnahmen, die die Gesundheit der Arbeit- nehmer verbessern, sind ein Zeichen, dass der Arbeitgeber an dem Wohlbefinden seiner Arbeitnehmer interessiert ist. Gesundheitli- che Untersuchungen, Investitionen in ein er- gonomisches Büroinventar, Massagen, Bei- träge zum Besuch eines Fitnessstudios oder andere von den Krankenkassen geförderte Kurse, können Arbeitgeber mit bis zu 600,00 € im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei bezuschussen.
Essenszuschuss
Seit Juli 2020 besteht mit dem „Wirtshaus- Paket“ zudem die Möglichkeit, dass Unter- nehmen ihre Mitarbeiter mit bis zu 8,00 € Sonderzahlung am Tag steuer- und sozial- versicherungsfrei unterstützen können. Die- ses System erfolgt über entsprechende Gut- scheine über Apps oder Prepaid-Kreditkarten und stellt für beide Parteien eine steuer- und sozialversicherungsfreie Alternative zur Ge- halterhöhung dar und unterstützt zugleich die ansässige Gastronomie.
Technische Geräte zur privaten Nutzung
Neben der Bereitstellung von technischen Geräten als Arbeitsmittel kann die zusätzli- che Gewährung der Geräte auch zur priva- ten Nutzung beiden Arbeitsparteien Vorteile verschaffen. Der Arbeitgeber hat keine zu- sätzlichen Kosten, da der geldwerte Vorteil nicht zu versteuern ist, aber der Arbeitneh- mer kann seine privaten Kosten - beispiels- weise durch das Anschaffen eines privaten Tablets - einsparen.
Weiterbildungen
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern eine Vielzahl an persönlichen und fachlichen Weiterbildungen steuer- und sozialabgaben- frei finanzieren. Dabei ist allerdings zu be- achten, dass der Fiskus nur solche Seminare
    Ausgabe 291 / Juli 2022
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Unser Tipp




































































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